Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521270/5/Fra/Sp

Linz, 25.04.2006

 

 

 

VwSen-521270/5/Fra/Sp Linz, am 25. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn RB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. HK gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. Februar 2006, VerkR21-15327-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für alle Klassen entzogen und weitere Maßnahmen angeordnet.

 

2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen:

 

2.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht erstreckt werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätet eingebrachte Berufungen zurückzuweisen.

 

2.2. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid am 10.2.2006 zugestellt wurde, dies ist durch den Zustellnachweis dokumentiert. Die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist ist sohin am 24.2.2006 abgelaufen. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst per Telefax am 27. Februar 2006 um 16.54 Uhr - sohin verspätet - eingebracht.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Vertreter des Bw mit Schreiben vom 31. März 2006, VwSen-521270/3/Fra/He, zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde lt. Zustellnachweis am 4.4.2006 zugestellt. Es wurde dem Bw die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen zu äußern. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist keine Stellungnahme des Bw beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

Aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine rechtsunwirksame Zustellung. Auch der Bw bringt keinen Zustellmangel vor. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum oa Zeitpunkt aus, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert. Eine Sachentscheidung war aus den angeführten Gründen nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. F r a g n e r

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