Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521271/2/Kof/Bb/He

Linz, 31.03.2006

 

 

 

VwSen-521271/2/Kof/Bb/He Linz, am 31. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn RW vom 22. Februar 2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Februar 2006, VerkR21-15354-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens sowie Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gerechnet ab 22. Dezember 2005 (= Zustellung des Mandatsbescheides) bis einschließlich 25. August 2006 herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und

7 Abs.4 FSG, BGBl I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I/32/2006.

§ 32 Abs.1 Z1 FSG.

§ 24 Abs.3 FSG.

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3 und 26 Abs.2 FSG

Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22. Februar 2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Dem Bw wurde - wegen der Begehung eines sog. "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" - die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat, vom 3.6.2004 bis 3.7.2004 entzogen.

 

Der Bw lenkte am 25. November 2005 um 17.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Strasse mit öffentlichem Verkehr in H. In Höhe des Objektes K.gasse Nr... streifte er einen in entgegenkommenden - dem Kennzeichen nach näher bestimmten - Omnibus.

Bei diesem Verkehrsunfall wurden beide Fahrzeuge beschädigt.

Anlässlich der Unfallaufnahme wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 1,42 mg/l ergeben hat.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

 

 

 

Der Bw hat dadurch

Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden begleitende Maßnahmen - im vorliegenden Fall: eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gem. § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme -

angeordnet, so endet gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.


Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist.

 

 

 

 

Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend gewertet, ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

Alkoholdelikten zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 20.4.2004, 2003/11/0143 mit Vorjudikatur; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 20.3.2001, 2000/11/0089; vom 24.8.1999, 99/11/0216;

vom 24.9.2003, 2001/11/0285; vom 11.7.2000, 2000/11/0011

Diese sind in hohem Maße verwerflich, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben und diese stark herabgesetzt werden.

Dies hat sich im vorliegenden Fall dadurch untermauert, dass der Bw bei der Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat.

 

Dabei ist im vorliegend konkreten Falle das erhebliche Ausmaß der Alkoholisierung (1,42 mg/l Atemluftalkoholgehalt) des Bw zu berücksichtigen.

Ein Alkoholisierungsgrad von 1,42 mg/l bedeutet das mehr als 3,5-fache des gesetzlichen Höchstwertes nach § 5 Abs.1 StVO (0,4 mg/l) bzw. das mehr als 5,5-fache des gesetzlichen Höchstwertes nach § 14 Abs.8 FSG (0,25 mg/l).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema.

VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2002/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 4.10.2000, 2000/11/0176 ua.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern.

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062 uva.

 

 

 

 

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad 0,8 mg/l oder mehr) ein KFZ und hat der Betreffende

ist gemäß § 26 Abs.2 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens vier Monaten festzusetzen.

 

Bei der in § 26 Abs.2 FSG genannten Entziehungszeit von vier Monaten handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wurde.

 

Hat der Betreffende jedoch - wie im vorliegenden Fall - auch einen Verkehrsunfall verschuldet und bereits ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen, ist eine entsprechend längere Entziehungsdauer festzusetzen.

 

Die Bestimmung des § 26 Abs.2 FSG steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer im Rahmen der nach § 7 Abs.4 FSG insofern erforderlichen Wertung nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

 

Solche Umstände hat der VwGH dann für gegeben angesehen, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 maßgebliche Wert des Atemluftalkoholgehaltes von 0,8 mg/l bzw. des Blutalkoholgehaltes von 1,6 Promille weit überschritten wird.

VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0144 mit Vorjudikatur.

 

Im gegenständlichen Fall ist bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit und Festsetzung der Entziehungsdauer neben dem festgestellten sehr hohen Alkoholisierungsgrad von 1,42 mg/l zusätzlich zu berücksichtigen,

 

Der VwGH hat mit nachfolgend angeführten Erkenntnissen in vergleichbaren Fällen (erhebliche Alkoholisierung iZm dem Verschulden eines Verkehrsunfalles) Entziehungsdauern von 10 bzw. 12 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen:

vom 1.12.1992, 92/11/0083; vom 19.3.1997, 96/11/0230; vom 13.12.1994, 94/11/0368; vom 8.8.2002, 2001/11/0210 und vom 21.9.1990, 90/11/0076.

 

Bei Begehung von zwei Alkoholdelikten innerhalb von drei Jahren ist eine Entziehungsdauer von 12 Monaten gerechtfertigt;

VwGH vom 23.10.2001, 2001/11/0295.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer -

9 Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines -

ist unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH als Untergrenze anzusehen.

 

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer ist daher nicht möglich.

Lenkt jemand ein Kfz und begeht dabei eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 StVO (Alkoholisierungsgrad: 0,80 mg/l oder mehr), so ist gemäß § 24 Abs.3 FSG rechtlich zwingend anzuordnen:

VwGH vom 23.3.2004, 2004/11/0008; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 ua.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht diese Anordnungen vorgeschrieben.

 

Personen, die nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde gemäß § 32 Abs.1 Z1 leg.cit. das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war daher das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen - beginnend mit Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides - bis zum Ablauf der Entziehungsdauer zu verbieten.

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; VwGH in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f)

 

Es war daher die Berufung - mit der im Spruch angeführten Maßgabe - als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. K o f l e r

 

 

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