Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521272/3/Kof/Hu

Linz, 19.04.2006

 

 

 

VwSen-521272/3/Kof/Hu Linz, am 19. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn TW vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14.3.2006, VerkR21-126-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen , Anordnung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings, Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.2 FSG, BGBI.I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBI.I/32/2006

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.3.2006 erhoben und bringt vor, dass das Ergebnis der Blutalkoholanalyse im gegenständlichen Verfahren nicht hätte verwertet werden dürfen.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da der -durch einen Rechtsanwalt vertretene -Bw diese nicht beantragt hat.

Der Bw lenkte am 5.11.2005 um 23.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der B. Landesstraße L..., km ..., in der Gemeinde S.

An dieser Straßensteile kollidierte der Bw mit einem entgegenkommenden, dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw, welcher von Herrn M.G. gelenkt wurde.

Bei diesem Verkehrsunfall wurde -siehe Verletzungsanzeige des Krankenhauses B. vom 7.11.2005 - der Bw schwer verletzt; Rissquetschwunden am Kopf, am Knie und am linken Unterarm, vor allem aber Verlust von fünf Fingern der rechten Hand. Herr M.G. wurde leicht verletzt.

An beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden.

Der Bw wurde in das Krankenhaus Braunau eingeliefert.

Eine Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat war beim Bw - aufgrund seiner schweren Verletzungen - nicht möglich.

Im Krankenhaus wurde beim Bw eine Blutabnahme durchgeführt.

 

Die Untersuchung dieses Blutes durch die Gerichtsmedizin Salzburg hat - siehe das im Verfahrensakt enthaltene Gutachten vom 30.1.2006 - einen Blutalkoholgehalt von 1,76 Promille ergeben.

 

Beim Bw wurden im Zeitpunkt der Einlieferung ins Krankenhaus - siehe Anzeige der Polizeiinspektion N. - keine Alkoholisierungssymptome festgestellt.

 

Den Alkoholgenuss vor dem lenken (ca. vier Halbe Bier) hat der Bw erst am 27.1.2006 -somit ca. 2,5 Monate nach diesem Verkehrsunfall- angegeben;

dieses "Alkoholisierungssymptom" konnte somit im Zeitpunkt der Einlieferung ins Krankenhaus nicht bekannt sein.

Der Bw führt in der Berufung (Seite 3, letzter Absatz) -völlig zutreffend - aus:

"Es handelt sich gegenständlich um eine verdachtsfreie Blutabnahme, in der Anzeige wird nicht einmal behauptet, dass das Straßenaufsichtsorgan den Verdacht einer Alkoholisierung gehegt hat. "

Eine von Exekutivbeamten an einer bewusstlosen Person veranlasste zwangsweise Blutabnahme zwecks Blutalkoholbestimmung widerspricht dem österreichischen Verfassungsrecht; (§ 5 Abs.6 StVO Nm Art. 90 Abs.2 B-VG sowie Art. 8 MRK); VfGH vom 6.12.1988, B1092/87 = VfSlg. Nr. 11923.

Im vorliegenden Fall wurde diese Blutabnahme jedoch nicht von den amtshandelnden Polizeibeamten veranlasst.

Die Blutabnahme

siehe Verletzungsanzeige des Krankenhauses Braunau. vom 7.11.2005

"Behandlung: stationäre Aufnahme zur operativen Sanierung, eine

Blutabnahme wird durchgeführt. "

Es handelt sich somit nicht um eine verbotenerweise erlangte Blutprobe und besteht daher kein Beweisverwertungsverbot; VwGH vom 20.4.2001, 2000/02/0232.

Das Ergebnis der Blutalkoholbestimmung (Blutalkoholgehalt: 1,76 %0) wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens bezweifelt bzw. bestritten.

Der Bw hat somit eine Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

Ob der Bw den Verkehrsunfall (mit-)verschuldet hat, kann aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden.

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt: 1,6 %0 oder mehr) ein Kraftfahrzeug, so ist/sind gemäß §§ 26 Abs.2, 32 Abs.1 Z1 und 24 Abs.3 FSG

VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046; vom 23.3.2004, 2004/11/0008 uva.

Zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens/Verkehrsunfalles (= 5.11.2005) einerseits und dem Beginn der Entziehung der Lenkberechtigung (= 13.3.2006 -Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) andererseits ist ein Zeitraum von etwas mehr als vier Monaten vergangen.

In Fällen, in denen zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen ist, darf von einer Entziehung der Lenkberechtigung - jedenfalls auf die in § 26 Abs.2 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer - nicht abgesehen werden; VwGH vom 23.3.2004, 2004/11/0008.

Im Beschwerdefall 2004/11/0008 hat der Zeitraum zwischen der Tat (15.8.2002) und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (21.11.2003) sogar mehr als 15 Monate betragen!

Der VwGH hat dennoch eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten sowie die angeordneten Maßnahmen als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im gegenständlichen Fall kann daher ebenfalls nicht von der/dem

abgesehen werden.

s war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 26.09.2006, Zl.: B 919/06-9

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 22.04.2008, Zl.: 2006/11/0221-8

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