Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104260/10/Br

Linz, 20.02.1997

VwSen-104260/10/Br Linz, am 20. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über Berufung des Herrn Franz P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Oktober 1996, Zl. St 5460/95-Bu, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 nach der am 28. Jänner 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in den Punkten 2) u. 4) Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

In den Punkten 1) 3) und 5) wird der Berufung keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren in den Spruchpunkten 1), 3) u. 5) je 100 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Hinsichtlich der Punkte 2) u. 4) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen Übertretungen nach § 76a Abs.1 u.6 iVm § 99 Abs.3 lit.a und § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 u. 134 Abs.1 KFG fünf Geldstrafen in der Höhe von je 500 S und für den Nichteinbringungsfall je 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er das KFZ mit dem Kennzeichen am 1. April 1995 um 08.40 Uhr 1) u.2) in Linz, Landstraße 49-37, 3) bis 5) in Linz, Landstraße 35 b bis Nr. 18 gelenkt habe, wobei er 1) die Fußgängerzone nicht mit Schrittgeschwindigkeit befahren, 2) u. 4) die Fußgängerzone außerhalb der erlaubten Zeit für die Durchführung einer Ladetätigkeit (18.30 Uhr bis 10.30 Uhr) befahren habe und 5) er sich vor Inbetriebnahme (Fahrtantritt) nicht vom vorschriftsmäßigen Zustand seines Fahrzeuges überzeugt gehabt habe, weil die hintere Stoßstangenfixierung defekt war, sodaß die Stoßstange rechts hinten etwa 15 cm vom Kotflügel nach außen gestanden sei.

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf die auf dienstlicher Wahrnehmung zweier Polizeibeamter beruhender Anzeige vom 1.4.1995.

2. In seiner fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber folgendes aus:

"in oben bezeichneter Rechtssache erhebe ich innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 11.10.1996, AZ St 5460/95-Bu, das Rechtsmittel der Berufung, dies mit folgender Begründung:

Wie ich bereits in meiner Stellungnahme anführte, ist unbestritten, daß ich zu den in der Anzeige angeführtem Zeitpunkt in Linz mit meinem Pkw gefahren bin. Ich halte meine bereits gemachten Angaben vom 30.09.1995 vollinhaltlich aufrecht. Meine Kinder Bettina, Thomas und Oliver P wohnen bei der Mutter in 4020 Linz, P. Feststellen möchte ich, daß ich in der Kolonne in die Fußgängerzone eingefahren bin, warum dies vom Anzeigeleger verleugnet wird, ist mir unerklärlich.

Tatsache jedenfalls ist, daß ich in der Fußgängerzone in der Kolonne gefahren bin und bewegte ich mich mit einer Geschwindigkeit im Schrittempo, da es überhaupt nicht möglich war, in dieser Kolonne schneller zu fahren. Wenn der Anzeiger anführt, ich wäre schneller als im Schrittempo gefahren, so wäre es diesem sicherlich durch das Dienstfahrzeug möglich gewesen, die genaue Geschwindigkeit durch ein Radarfoto fest zu halten, was aber keinesfalls vorliegt. Vom Anzeigeleger wird lediglich angeführt, ich wäre nicht mit Schrittgeschwindigkeit sicherlich nicht genau festzulegen, da diese als sehr langsame, langsame, mittlere, schnelle und sehr schnelle Schrittgeschwindigkeit angegeben werden kann.

Meine Behauptung dahingehend, daß ich trotzdem mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs war, halte ich aufrecht und kann dies keinesfalls als Übertretung der Straßenverkehrsordnung gewertet werden.

Daher ist die Übertretung der Straßenverkehrsordnung, ich sei nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren, als nicht erwiesen anzusehen und die verhängte Geldstrafe daher als unbegründet aufzuheben.

Zu dem Vorwurf, ich sei nicht innerhalb der Zeit der Ladetätigkeit von 18.30 Uhr bis 10.30 Uhr gefahren, widerspricht sich bereits mit den Angaben des Anzeigelegers, da dieser in der Anzeige anführte, ich fuhr um 08.40 Uhr und daher demnach in dieser erlaubten Zeit.

Besonders der Umstand, daß im Straferkenntnis angeführt wurde, ich hätte mein Fahrzeug am 1.4.1995, um 08.40 Uhr gelenkt, entspricht nicht den Tatsachen und ist daher aus diesem Umstand das Strafverfahren in diesem Bezug als unbegründet und falsch aufzuheben und einzustellen.

Als weitere Begründung bringe ich vor, daß es Tatsache ist, daß ich eben in der Fußgängerzone eine Ladetätigkeit durchzufahren hatte. Diese Umstände können mir auch keinesfalls widerlegt werden und ist es auch mein Recht als Staatsbürger, in der Fußgängerzone in Linz, wenn ich auch Niederösterreicher bin, Einkäufe zu tätigen. Besonders dieser Umstand ist als sehr fragwürdig und als geschäftsstörend besonders für die Linzer Kaufmannschaft zu werten. Dieser Umstand begründet sich deutlich darauf, daß ich eben durch Vorhalt von Sachverhalten, die nicht der Realität entsprechen, am Einkaufen gehindert werde.

Einerseits versuche ich als Niederösterreicher in der Fußgängerzone in Linz Einkäufe zu tätigen und andererseits soll ich dafür auch noch Strafe bezahlen, obwohl ich dies innerhalb der gesetzlich vorgesehen Zeit durchführte, was sich auch aus den Angaben des Anzeigelegers ergibt.

Der Anzeigeleger hätte auch die Möglichkeit besessen, meine Einkäufe zu überprüfen, was er aber nicht durchführte und daher der Sachverhalt des Anzeigelegers auf den Verdacht beschränkt ist und jeglicher Realität entgegen steht.

Letztlich verweise ich darauf, daß ich die hintere Stoßstange, die aus der Halterung gesprungen war, vorübergehend sicherte und erst später eine Werkstätte bzw.

den ÖAMTC aufsuchte, um diesen Umstand beheben zu lassen. Es wird mir dabei vom Anzeigeleger vorgeworfen, diese Stoßstange sei 15 cm vom Fahrzeug weggestanden. Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß dieser Umstand bei dem angeführten Fahrzeug keinesfalls möglich ist und es wurden diesbezüglich durch die Behörde keine Überprüfungen durchgeführt, um diesen Umstand überhaupt zu beweisen.

Mir ist nur klar geworden, daß ich, da ich als Niederösterreicher in der Kolonne fuhr, durch den Anzeigeleger mit dem Zivilfahrzeug angehalten und bestraft werden sollte.

Ich führe als Begründung noch an, daß meine angeführten Übertretungen, die ich schließlich nicht einmal setzte, als sehr geringfügig zu werten sind und daher der § 21 Verwaltungsstrafgesetz in Frage käme, wonach die Behörde mit einer Ermahnung vorzugehen hat.

Ich habe erst letztlich, und zwar am 25. Okt. 1996, um 12.00 Uhr im Landesgericht für Strafsachen in Wien einer Berufungsverhandlung beigewohnt, wo es um eine Anzeige eines Exekutivbeamten anläßlich eines Planquadrates gegen einen Richter ging, der zwei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung setzte. Einerseits war er bei Dunkelheit im Ortsgebiet mit Nebellicht gefahren, obwohl dies dort keinesfalls erforderlich ist und andererseits war er nicht angegurtet.

Das Urteil lautete aufgrund einer Beschwerde des Richters, daß dieser das Verhalten des Exekutivbeamten als schikanös empfand, da der Exekutivbeamte bei der Überprüfung des Führerscheines den Dienstausweis des Richters gesehen haben muß und dabei auch den Umstand, daß es sich dabei um ein Justizorgan handelte, gemerkt haben muß. Der Exekutivbeamte hätte daher die Möglichkeit besessen, den Richter wegen geringfügigen Übertretungen zu ermahnen und hat dies aber nicht durchgeführt, sondern Anzeige erstattet.

Als weiteren Umstand verweise ich auch darauf, daß dem ehemaligen Bürgermeister L der Marktgemeinde S im Bezirk Krems a.d. D. im Herbst 1994 im Magistratsbereich Krems der Führerschein wegen Verweigerung des Alkoholtestes abgenommen wurde. Wie mir weiters bekannt ist, gab es diesbezüglich keine Entziehung des Führerscheines und auch kein Strafverfahren gegen den Bürgermeister.

Diese Anführungen können unbegrenzt weiter geführt werden und verweise ich darauf besonders auf die immer wieder vorkommende Willkür der Behörden.

Ganz eindeutig ist aus dem Gerichtsverfahren zu ersehen, daß doch nur bei den Arbeitern ein Strafverfahren durchgezogen wird und diese zu enormen Geldstrafen wegen Geringfügigkeiten verurteilt werden. Bei den höheren Beamten und dergleichen gelten größere Übertretungen als geringfügig und werden daher die betreffenden Verfahren eingestellt.

Ich habe daher den Tatbestand der Übertretung nach den §§ 76a/6 und 76a/1 StVO nicht gesetzt und ist mir dieser Sachverhalt zu Unrecht angelastet worden.

Ich möchte weiters darauf verweisen, daß mir der Tatbestand nach den §§ 76a/6 und 76a/1 StVO zweimal um 08.40 Uhr angelastet wurde und ist dies erstens nicht möglich, an einem Zeitpunkt (um 08.40 Uhr) zweimal die gleiche Übertretung zu setzen und andererseits nicht zulässig.

Zuletzt erhebe ich auch gegen die Höhe der Strafe, soferne mir überhaupt ein Tatbestand anzulasten ist, den Einspruch, da es mir aufgrund meines geringen Einkommens als Pensionist und den Sorgepflichten für 3 Kinder überhaupt nicht möglich ist, diesen Strafbetrag zu bezahlen.

Mir verbleibt nach Abzug meiner monatlichen Unterhaltspflicht eine Pension von 6.500,-- Schilling und ist dieser Betrag für den Lebensunterhalt fast zu knapp.

Ich beantrage daher, das Strafverfahren gegen mich aus den angeführten Gründen einzustellen, da diese teils überhaupt nicht der Richtigkeit entsprechen und wie bereits angeführt, an einem Zeitpunkt nicht zweimal der gleiche Tatbestand zu setzen ist. Hochachtungsvoll Franz P" (e.h. Unterschrift).

2.1. Die Erstbehörde hat mit dem Bescheid vom 9. Dezember 1996 eine Berufungsvorentscheidung erlassen und die Punkte 2) u. 4) des angefochtenen Straferkenntnisses wegen fehlender Verfolgungshandlung eingestellt.

Mit dem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben des Berufungswerbers vom 16. Dezember 1996 wurde die Berufungsvorentscheidung außer Kraft gesetzt, sodaß nunmehr wieder über das Straferkenntnis abzusprechen ist.

3. Da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich infolge der Bestreitung des Sachverhaltes und der vorliegenden Fallgestaltung als zweckmäßig.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde und dessen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher der Berufungswerber wegen angeblicher Krankheit nicht teilnahm. Dabei wurden die beiden einschreitenden Polizeibeamten als Zeugen einvernommen. Dieses Beweisergebnis wurde dem Berufungswerber sodann übermittelt und ihm eine Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Davon machte der Berufungswerber nicht Gebrauch.

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 1. April 1995 um 08.40 Uhr den oben bezeichneten Pkw auf der Landstraße ab der Kreuzung Bismarkstraße in Richtung Zentrum und durchfuhr dabei eine Fußgängerzone. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug dabei ca. 30 km/h. Dies konnte von zwei unmittelbar hinter dem Berufungswerber nachfahrenden Polizeibeamten festgestellt werden. In der Folge überquerte der Berufungswerber die Mozartstraße und fuhr abermals in der Fußgängerzone bis zum Taubenmarkt weiter. Diese Fahrt erfolgte auch offenbar nicht zum Zwecke einer Ladetätigkeit.

Am Taubenmarkt wurde er angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei auch der Mangel an der Aufhängung der Stoßstange, welche 15 cm über das Kotflügelniveau seitlich hinausragte, festgestellt wurde.

Bereits bei der Anhaltung äußerte der Berufungswerber seinen Unmut über die Beamtshandlung und meinte, daß er seit 20 Jahren in diesem Bereich keine Fußgängerzone gesehen hätte.

4.1.1. Beide Zeugen, RevInsp. D und Insp. H machten anläßlich ihrer Vernehmung übereinstimmend diese Angaben.

Sie trugen diese sachlich vor, sodaß ein Zweifel an deren Richtigkeit nicht entstehen konnte. Der Berufungswerber erschien ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht. Er legte trotz eines diesbezüglichen fernmündlichen Ersuchens durch den Verhandlungsleiter auch keine ärztliche Bestätigung im Hinblick auf seine per FAX einen Tag vor der Verhandlung mitgeteilten angeblichen Krankheit vor. Auch auf das ihm übermittelte Verhandlungsprotokoll reagierte er in der Folge nicht.

Damit hält er den logischen und den Denkgesetzen entsprechend gut nachvollziehbaren Angaben der Polizeibeamten nichts entgegen. Bereits die zum Teil sehr weitschweifigen und völlig an der Sache vorbeiargumentierenden Berufungsausführungen lassen eher den Schluß auf eine seitens des Berufungswerbers generell gegenüber Organen der Polizei abgeneigten Haltung, als auf ernsthaftes und sachliches Vorbringen, zu.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermochte daher den Ausführungen des Berufungswerbers bloß den Charakter einer Schutzbehauptung zuerkennen.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Um Wiederholung zu vermeiden wird in der Sache auf die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen. Diese hat den Sachverhalt in zutreffender Weise subsumiert und im Hinblick auf die Punkte 2) u. 4) wegen einer nicht fristgerecht gesetzten Verfolgungshandlung zutreffend die diesbezüglich eingetretene Verfolgungsverjährung angenommen.

Die Erteilung einer Ermahnung nach § 21 VStG kommt schon mangels bloß geringem Verschuldens nicht in Betracht.

Ebenfalls kann nicht davon die Rede sein, daß mit derartigen Übertretungen (abstrakt besehen) bloß unbedeutende Folgen verbunden gewesen sein konnten. Vielmehr stellt es eine nicht unerhebliche Gefährdung von Fußgängern dar, wenn eine Fußgängerzone mit 30 km/h befahren wird.

Der Berufungswerber würde ferner einem weiteren Rechtsirrtum unterliegen, wenn er das Verbringen von Waren aus getätigten Einkäufen als "Ladetätigkeit" ansehen wollte.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 - § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Der von der Erstbehörde vorgenommenen Strafzumessung ist ein Ermessensfehler nicht zu entnehmen. Grundsätzlich ist der Unwertgehalt dieser Übertretungen als nicht bloß geringfügig zu erachten. Mit einer Fahrgeschwindigkeit in der Fußgängerzone von 30 km/h wurde dem gesetzlichen Schutzzweck in sehr nachhaltiger Weise zuwidergehandelt. Die Fußgänger brauchen in einem derart verkehrsberuhigtem Bereich mit einer derartigen Fahrgeschwindigkeit nicht rechnen. Dabei kommt auch dem technischen Mangel besondere Bedeutung zu, weil vor allem beim Befahren der Fußgängerzone eine potentiellere Verletzungsgefahr für Fußgänger gegeben war. In der Beurteilung der subjektiven Tatseite stellt sich die Frage, ob der Berufungswerber die Fußgängerzone einfach ignorierte oder diese überhaupt nicht erkannte, wobei dies wiederum auf ein Übersehen oder ein Nichterkennen des entsprechenden Verkehrszeichens beruhen könnte. Würde der erste Fall zutreffen, wäre von der Schuldform des Vorsatzes auszugehen; in diesem Fall wäre die Strafe ungewöhnlich niedrig bemessen worden. Folgte man hingegen der Verantwortung des Berufungswerbers nach seiner Anhaltung, daß dort keine Fußgängerzone sei, wäre ihm bloß fahrlässige Begehung vorzuwerfen (wobei in diesem Falle Zweifel an seiner fachlichen Befähigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges aufkommen könnten); auch unter diesem Umstand kann den Strafen angesichts des Tatunwertes objektiv nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Der Berufung kam daher trotz des geringen Einkommens des Berufungswerbers und seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch im Hinblick auf die Strafzumessung keine Berechtigung zu.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. B l e i e r

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