Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521284/2/Ki/Da

Linz, 11.04.2006

 

 

 

VwSen-521284/2/Ki/Da Linz, am 11. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, L, R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, L, F, vom 31.3.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.3.2006, AZ: FE 166/2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf drei Monate gerechnet ab 3.2.2006 festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 und 26 Abs.1 Z2 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.2.2006, AZ: FE 166/2006, wurde dem Berufungswerber die von der BPD Linz, am 28.8.2003, unter Zl. F 3741/2003, für die Klassen A, B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 5 Monaten gerechnet ab 3.2.2006 entzogen.

 

Nach einer gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht eingebrachten Vorstellung hat die Bundespolizeidirektion Linz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt und darüber hinaus die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 31.3.2006 Berufung erhoben mit dem Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und anstelle der Entziehung eine solche nur anzudrohen; in eventu die Entziehungsdauer wesentlich herabzusetzen.

 

Diese Berufung wurde von der Bundespolizeidirektion Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. In der Begründung wurde festgehalten, es sei richtig, dass der Berufungswerber am 3.2.2006 das KFZ mit dem pol.Kz. L- gelenkt habe und dass nach einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ein Wert von 0,43 mg/l Atemluftalkohol gemessen worden sei.

 

Der Berufungswerber vertritt aber die Auffassung, dass es sich dabei zwar um eine verbotene Menge handle, sich aber daraus nicht unbedingt eine Fahruntüchtigkeit ergeben müsse. Er selbst habe sich fahrtüchtig gefühlt. Subjektiv sei ihm auf Grund seines Trinkverhaltens kleiner Mengen nicht bewusst gewesen, dass er einen unerlaubten Alkoholgehalt aufweisen würde.

 

Was den Unfall betreffe, so könne er das Übersehen des Fußgängers nicht auf den Alkoholgehalt zurückführen und es sei dieser sicher nicht als kausal anzusehen, da er die Notbremsung ohne Verzögerung eingeleitet habe. Das späte Ansichtigwerden führe er auf das plötzliche und in dunkler Kleidung versehene Erscheinen des Fußgängers zurück.

 

Die Tatsache, dass der Fußgeher "nur" auf seine Motorhaube gekippt und Gott sei Dank nicht weggeschleudert worden sei, sondern abrutschte und die weitere Tatsache, dass der Fußgänger wieder selbst aufgestanden sei und weitergehen habe können, sowie die Tatsache, dass Gott sei Dank nur eine offenbar nicht erhebliche Verletzung in Form einer leichten Prellung eingetreten sei, würden darauf hinweisen, dass er rechtzeitig gebremst habe und angemessen gefahren sei.

 

Eine wesentliche spezialpräventive Wirkung liege noch darin, dass er beruflich auf die Benützung eines KFZ angewiesen sei. Er gelobe aus diesen Gründen, in Zukunft keinen Alkohol vor Fahrtantritt und während der Fahrt zu konsumieren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

Der Berufungswerber hat am 3.2.2006 um ca. 06.50 Uhr ein Kraftfahrzeug auf der Dinghoferstraße, aus Richtung Friedhofstraße kommend zur Kreuzung mit der Blumauerstraße in Linz gelenkt. Er beabsichtigte nach links einzubiegen, zu diesem Zeitpunkt bewegte sich ein Fußgänger auf dem Gehsteig der Dinghoferstraße aus Richtung Friedhofstraße kommend zur Kreuzung mit der Blumauerstraße. Der Fußgänger beabsichtigte die Fahrbahn der Blumauerstraße anhand des durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Schutzweges zu überqueren. Die Verkehrslichtsignalanlage für den Fußgänger war zu diesem Zeitpunkt auf Grün geschaltet. In der Folge wurde der Fußgänger mittig des Schutzweges vom Fahrzeug des Berufungswerbers erfasst. Der Fußgänger wurde von der Fahrzeugfront von hinten im Bereich des Unterschenkels erfasst, wodurch er zunächst auf die Motorhaube kippte und sodann auf dem Rücken liegend auf der Fahrbahn zum Liegen kam. In der Folge wurde der Fußgänger in das AKH Linz verbracht. Ein an der Unfallstelle durchgeführter Alkotest beim Berufungswerber ergab einen relevanten Atemluftalkoholgehalt von 0,43 mg/l (= 0,86 %o Blutalkoholgehalt).

 

Im vorgelegten Verfahrensakt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Berufungswerber Verwaltungsstrafen bzw. ähnliche Umstände vorgemerkt wären, welche eine bestimmte Tatsache iSd FSG darstellen würden.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.1 Z2 FSG ist, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch (Z2) der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mind. drei Monate zu betragen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Der Berufungswerber hat am 3.2.2006 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,86 %o Blutalkoholgehalt) ein Kraftfahrzeug gelenkt und war dabei an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt, in dem er mit einem sich auf einem Schutzweg befindlichen Fußgänger kollidiert ist, wobei der Fußgänger verletzt wurde.

 

Der Sachverhalt wird nicht bestritten, der Berufungswerber vermeint dazu lediglich, dass die Alkoholisierung nicht kausal für den Verkehrsunfall gewesen sein könnte.

 

Jedenfalls ist vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich für sich alleine in hohem Maße verwerflich und es ist unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, festzuhalten, dass durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Wenn dazu der Berufungswerber vermeint, die Alkoholisierung sei nicht kausal für den Verkehrsunfall gewesen, so mag dies, obwohl die allgemeine Lebenserfahrung gegen dieses Vorbringen spricht, dahingestellt bleiben, stellt doch schon eine potentielle Gefährdung eines Fußgängers auf dem Schutzweg grundsätzlich ein besonders gefährliches und rücksichtsloses Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern dar, welches jedenfalls negative Rückschlüsse auf die Verkehrszuverlässigkeit des betreffenden Lenkers ziehen lässt.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der gegenständlichen strafbaren Handlung am 3.2.2006 bis zur Erlassung des Mandatsbescheides bzw. bis zur Erlassung des nunmehr mittels Berufung angefochtenen Bescheides ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen ist. In diesem Zeitraum hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach wohlverhalten, einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Belange im Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung darf im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit nicht Bedacht genommen werden.

 

Zusammenfassend vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes nicht mit einer einmonatigen Entzugsdauer das Auslangen gefunden werden kann, andererseits aber in Anbetracht des letztlich einsichtigen Verhaltens des Berufungswerbers erwartet werden kann, dass nach einer Entzugsdauer von drei Monaten die Verkehrszuverlässigkeit wieder hergestellt ist.

 

Zum Vorbringen in der Berufung, den Entzug der Lenkberechtigung bloß anzudrohen, wird festgestellt, dass eine derartige Maßnahme gesetzlich nicht vorgesehen ist.

5.2. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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