Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521288/2/Sch/Bb/Hu

Linz, 24.04.2006

 

 

 

VwSen-521288/2/Sch/Bb/Hu Linz, am 24. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau V H, geb. ..., R, L vom 24.3.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.3.2006, Zl. VerkR20-2795-2004/LL, betreffend der Anordnung der Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt, Feststellung, der Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr und Anordnung, den Führerschein abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, als die Feststellung betreffend Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr (bis 2.11.2007) sowie die Anordnung, den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein bei der BH Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen (Probezeitverlängerung), behoben werden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG iVm 4c Abs.2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die nunmehrige Berufungswerberin (Bw), aufgefordert bis zum 2.7.2006 (Ende der Nachfrist) die 2. Perfektionsfahrt der zweiten Ausbildungsphase für die Klasse B zu absolvieren. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass mit dieser Anordnung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr (bis 2.11.2007) verlängert. Außerdem wurde der Bw aufgetragen, ihren Führerschein bei der BH Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen (Probezeitverlängerung).

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24.3.2006 eingebracht, in welcher ausschließlich die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr (bis 2.11.2007) bekämpft wird.

 

Die Bw hat in der Berufung im Wesentlichen vorgebracht, dass sie aufgrund eines Skiunfalles am 31.12.2005, bei welchem sie sich das rechte Kreuzband gerissen habe, fahruntauglich gewesen sei. Am 1.2.2006 habe sie sich einer Operation am Knie im Unfallkrankenhaus Linz unterzogen. Da es mindestens 6 Wochen dauere, bis das Knie wieder belastet werden dürfe, sei es ihr nicht möglich gewesen, innerhalb der Nachfrist ihr 2. Fahrsicherheitstraining nachzuholen. Somit berufe sie sich auf den § 4c Abs.2 FSG. Da die Behörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen kann, sollte diese aus eben diesen Gründen auch auf die Verlängerung der Probezeit verzichten können. Mittlerweile sei ihr Knie wieder soweit genesen, dass sie am 24.3.2006 ihr 2. Fahrsicherheitstraining absolvieren habe können.

Beigelegt wurde in Kopie ein Krankenblatt des Unfallkrankenhauses Linz vom 24.3.2006.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes vorgelegt. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4a Abs.1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs.1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

 

Gemäß § 4b Abs.1 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B - unbeschadet des Abs.2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

  1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
  2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
  3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

 

5.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht steht fest, dass der Bw von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 2.11.2004 unter der Zahl VerkR20-2795-2004/LL, die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt wurde.

Laut Auskunft aus dem Führerscheinregister betreffend Mehrphasenausbildung hat die Bw am 17.2.2005 die 1. Perfektionsfahrt und am 23.7.2005 das Fahrsicherheitstraining absolviert.

 

Nachdem die Bw die für die Klasse B im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Stufe der Mehrphasenausbildung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und der Nachfrist von vier Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert hat, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9.3.2006, Zl. VerkR20-2795-2004/LL angeordnet, die fehlende Stufe - 2. Perfektionsfahrt - bis zum 2.7.2006 zu absolvieren. Des weiteren wurde mit dieser Anordnung die Probezeit gemäß § 4c Abs.2 FSG um ein weiteres Jahr, bis 2.11.2007, verlängert.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, welche ausschließlich die Verlängerung der Probezeit zum Inhalt hat.

Die Anordnung, die 2. Perfektionsfahrt der zweiten Ausbildungsphase bis zum 2.7.2006 zu absolvieren, blieb in der Berufung unbekämpft. Die diesbezügliche Anordnung im verfahrensgegenständlichen Bescheid der Erstinstanz war rechtmäßig, zumal die 2. Perfektionsfahrt nicht fristgerecht absolviert wurde und auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht absolviert war. Weitere Ausführungen diesbezüglich waren somit erläßlich.

 

Im gegenständlichen Fall hat die Bw - wie bereits oben dargelegt - die 1. Perfektionsfahrt und das Fahrsicherheitstraining innerhalb der gesetzlichen Frist absolviert. Die Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt scheiterte zunächst daran, dass sich die Bw am rechten Fuß (Kreuzbandriss und Operation) verletzt hat und sie so nicht in der Lage war die 2. Perfektionsfahrt zeitgerecht zu absolvieren.

 

Diesbezüglich sieht das Führerscheingesetz keinerlei Regelung vor, in verfassungskonformer Interpretation der Vorschrift wird jedoch wohl diese so auszulegen sein, dass hinsichtlich der vorgesehenen Sanktionen (Verlängerung) der Probezeit auch die Verschuldensfrage geprüft werden muss.

Auch im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung des § 4c Abs.2 vorletzter Satz FSG welche vorsieht, dass die Behörde auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen kann, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachgewiesen werden, aus denen hervorgeht, dass innerhalb der festgesetzten Frist der oder die fehlenden Teil(e) nicht absolviert werden konnten, erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes jede andere Auslegung als sachlich nicht gerechtfertigt.

 

Durch Vorlage des Krankenblattes hat die Bw nachweislich solche besonders berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 4c Abs.2 FSG dargetan. Sie war an der fristgerechten Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt verletzungsbedingt gehindert, weshalb sie letztlich an der Nichtdurchführung kein Verschulden treffen konnte. Sie hat laut Zentralem Führerscheinregister die 2. Perfektionsfahrt am 24.3.2006 - unmittelbar nach Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit - absolviert.

 

Da somit die Bw an der nicht fristgerechten Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt kein Verschulden traf, würde sie durch die Verlängerung der Probezeit in ihren Rechten verletzt werden.

 

In Anbetracht dessen, dass im vorliegenden Fall keine Verlängerung der Probezeit eintritt, ist auch die Anordnung, den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein bei der BH Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen (Probezeitverlängerung) nicht gerechtfertigt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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