Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521293/4/Br/Ps

Linz, 24.04.2006

 

 

 

VwSen-521293/4/Br/Ps Linz, am 24. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.3.2006, Zl. FE-209/2006, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben; das ausgesprochene Fahrverbot wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 iVm 7 Abs.1 Z1, Abs. 3 u. Abs.4, § 25 Abs.1 u. § 32 Abs.1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 Führerscheingesetz - FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005;
§ 66 Abs.4, § 67d und § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 1.3.2006 das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges - gerechnet ab Zustellung des Bescheides am 3.3.2006 - wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit verboten.

Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt .

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz ging von der Tatsache aus, der Berufungswerber habe am 16.9.2005 um 14.15 Uhr in Traun auf der B 139 Kreuzung mit der B1 den auf ihn zugelassenen Pkw, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen zu sein, gelenkt und dabei einen Auffahrunfall verursacht. Da er auch schon im Jahre 2004 ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt habe, sei dies als bestimmte Tatsache zu werten, welche die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zumindest sechs Monaten nicht gegeben erscheinen ließe.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers mit dem er die Lenkeigenschaft bestritt, folgte die Behörde erster Instanz mit dem Hinweis auf die Aussage des am Unfall Zweitbeteiligten und der erfolgten Verfahrenseinstellung seitens des Bezirksgerichtes Traun gegen den Berufungswerber. Eine Einstellung, so die Behörde erster Instanz, könne nur dann erfolgen, wenn eben das Ereignis - auf Grund welchem die Verfahrenseinstellung erfolgt - auch tatsächlich stattgefunden habe.

Konkrete Beweiserhebungen im Hinblick auf die doch auf eine gänzlich andere Beweislage schließen lassende Ausgangslage führte die Behörde erster Instanz in Anlehnung an die Begründung der Verfahrenseinstellung gg. den Berufungswerber seitens der Bezirksanwaltschaft offenbar nicht mehr.

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung - wie auch schon in der Vorstellung - mit dem Hinweis entgegen bei der Unfallfahrt am 16.9.2005 nicht der Lenker gewesen zu sein. Er benannte dabei auch jeweils den angeblichen Lenker namentlich.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts der in der unzweifelhaften Beweislage und der sich daraus ergebenden rechtlichen Beurteilungsgrundlage unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat ergänzend Beweis erhoben durch Rückfrage hinsichtlich des Sachausganges im Verwaltungs- und gerichtlichen Strafverfahren gegen den Berufungswerber. Demnach stellte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Verwaltungsstrafbehörde das Verfahren nach § 18 Abs.1 StVO (nicht wg. § 1 Abs.3 FSG) unter Hinweis auf die gerichtliche Zuständigkeit ein. Die Bezirksanwaltschaft legte die gegen den Berufungswerber erstattete Anzeige unter AZ: 449 45 BAZ 109/06x - 2 nach § 90 Abs.1 StPO zurück. Unstrittig ist, dass dem Berufungswerber am 12.1.2005 die Lenkberechtigung entzogen wurde und gegen ihn eine Vormerkung wegen der Übertretung des § 1 Abs.3 FSG (Lenken ohne Lenkberechtigung) vom 30.6.2004 besteht.

Der Behörde erster Instanz wurde per FAX vom 20.4.2006 das ergänzende Beweisergebnis (die Niederschrift mit A Z, worin dieser sich zur Lenkeigenschaft bekennt) mit der Einladung hierzu Stellung zu nehmen übermittelt. Über fernmündliche Rücksprache wurde jedoch seitens der Behörde erster Instanz in Vermeidung einer unnötigen Verfahrensverzögerung auf die Erstattung einer Stellungnahme verzichtet (AV 21.4.2006).

 

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat sowohl mit der Bezirksanwaltschaft (Frau B) und der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (Frau U) Rücksprache gehalten und im Lichte des Berufungsvorbringens in Erfahrung gebracht, dass im Zusammenhang mit diesem Auffahrunfall - der erst etwa sechs Wochen später angezeigt wurde (nämlich am 4.11.2005) - offenbar nicht der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Unfallfahrzeuges sondern A Z lenkte. Wie dies der Berufungswerber in seinen Rechtsmitteln bereits behauptete und er insbesondere in der Berufung auf die diesbezüglich seitens des Stadtkommandos Linz am 21.2.2006 mit A Z aufgenommene Niederschrift verwies.

Diese konnte im Wege der Behörde erster Instanz noch am Tag des Einlangens der Berufung durch Übermittlung per FAX beigeschafft werden.

An dieser Stelle ist zu bemerken, dass der Berufungsakt aus unerfindlichen Gründen ursprünglich dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Wien vorgelegt wurde, sodass sich das Einlangen bei der zuständigen Berufungsbehörde abermals um etwa 10 Tage verzögerte. Dies ist mit Blick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung an dieser Stelle ebenfalls festzustellen.

Aus dieser mit A Z aufgenommenen Niederschrift geht klar dessen Lenkeigenschaft hervor und es erweist sich der Berufungswerber bloß als Beifahrer. Offenbar liegt zwischenzeitig dieser Sachverhalt auch der Bezirksanwaltschaft vor, wie dies im Rahmen einer fernmündlichen Rücksprache mit Bezirksanwältin FOI B erhoben werden konnte.

Der Irrtum über die Person des Lenkers dürfte hier durch den am Unfall Zweitbeteiligten ausgelöst worden sein. Die Daten des offenbar bei der Unfallaufnahme nur mittels Zulassungsschein erfolgten "Identitätsaustausches" dürften vom Unfallgegner, der sich nach der Unfallaufnahme dann doch verletzt gefühlt haben dürfte, bei der knapp zwei Monate später erstatteten Anzeige den Behörden weitergeleitet worden sein. So konnte es offenbar geschehen, dass der Zulassungsbesitzer fälschlich als Lenker bezeichnet wurde, was folglich unter Hinweis auf das Agieren der Gerichtsbehörde in diesem Zusammenhang nicht mehr überprüft wurde.

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

4.1. Wie wohl von der Behörde erster Instanz zutreffend und ausführlich dargetan, gilt nach § 7 Abs.1 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.3 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand .......

wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse ein Kraftfahrzeug lenkt (Z6 lit.b); Eine wiederholte Begehung läge im Sinne der Rechtsprechung auch schon bei zweimaligem Verstoß vor.

Da der Berufungswerber im fraglichen Fall das Fahrzeug nicht lenkte, kann nach dieser Bestimmung seine Verkehrszuverlässigkeit nicht in Frage gestellt gelten, sodass es dem Ausspruch des hier verfahrensgegenständlichen Fahrverbotes iSd § 32 Abs.1 iVm § 7 KFG einer rechtlichen Grundlage entbehrt.

Der Berufung kam demnach vollumfängliche Berechtigung zu und der angefochtene Bescheid war ersatzlos zu beheben.

 

 

4.2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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