Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521297/9/Kof/Sp

Linz, 07.06.2006

 

 

 

VwSen-521297/9/Kof/Sp Linz, am 7. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn WW gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.4.2006, FE-347/2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben.

 

Herrn WW wird die Lenkberechtigung für die Klasse B

unter Vorschreibung der Auflage: Brillen (Code 01.01)

erteilt.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war im Besitz einer am 31.5.2000 erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B

unter Vorschreibung der Auflage: Brillen (Code 01.01).

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw diese Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.4.2006 eingebracht.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die amtsärztliche Sachverständige der belangten Behörde hat mit Gutachten vom 27.3.2006 betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ausgeführt:

diese lautet auf geeignet.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass beim Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorliegt.

Dem Bw ist daher die Lenkberechtigung für die Klasse B zu erteilen, wobei - analog der Erteilung vom 31.5.2000 - die Auflage: Brillen (Code 01.01) vorzuschreiben ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

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