Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521298/6/Sch/Hu

Linz, 10.05.2006

 

 

 

VwSen-521298/6/Sch/Hu Linz, am 10. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn V D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J L vom 3.4.2006, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21.3.2006, 00037VA/FE/2006, MFV 9/2006, wegen Aufforderung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.5.2006, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn V D, O, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J L, G, S, gemäß §§ 8, 24 Abs.4, 32 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, ärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der gegenständlichen bescheidmäßigen Verfügung der Erstbehörde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Berufungswerber lenkte am 30.1.2006 an einer in der entsprechenden polizeilichen Meldung näher umschriebenen Örtlichkeit einen Pkw und verursachte einen Verkehrsunfall mit einem Kraftwagenzug. Der Meldungsleger, der an der polizeilichen Unfallaufnahme beteiligt war, führt über seinen Eindruck des Berufungswerbers hiebei an, "beim Eintreffen an der Unfallstelle wurde festgestellt, dass D am ganzen Körper zitterte und kaum nachvollziehbare Angaben zum Hergang des VU machen konnte. Er war beim Lenken seines Kfz aufgrund des herrschenden nicht außergewöhnlich starken Verkehrsaufkommens offensichtlich überfordert. Bemerkt wird, dass D vermutlich nicht wegen der niedrigen Außentemperatur stark zitterte, sondern offensichtlich an einer Krankheit leidet."

 

Der Meldungsleger ist im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens zeugenschaftlich einvernommen worden und hat der Behörde gegenüber im Wesentlichen seine schon in der obzitierten Meldung angeführten Eindrücke wiedergegeben.

 

In dem vorgelegten Verfahrensakt findet sich noch eine weitere Verkehrsunfallsanzeige. Demnach war der Berufungswerber bereits am 4.10.2005 in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt. Der Berufungswerber wurde anhand des Kennzeichens seines Fahrzeuges ausgeforscht und gab an, vom Verkehrsunfall nichts bemerkt zu haben.

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.

 

Seitens der Berufungsbehörde war daher retrospektiv zu bewerten, ob die Erstbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht hinreichend begründbare Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kfz haben durfte. Dabei hatte die Behörde als Sachverhalt zugrunde zu legen, dass der Berufungswerber innerhalb relativ kurzer Zeit zwei Verkehrsunfälle mit Sachschaden verursacht hat, wobei bei beiden Vorgängen er erst auf diese Tatsache hingewiesen bzw. zumindest in einem Vorgang zusätzlich auch noch ausgeforscht werden musste. Des weiteren liegen Angaben eines Polizeibeamten vor, der bei der Unfallaufnahme von einem Zittern des Berufungswerbers am ganzen Körper und kaum nachvollziehbaren Angaben desselben spricht. Auch ist von einem "abwesenden und phlegmatischen" Eindruck die Rede. Des weiteren handelt es sich beim Berufungswerber um eine schon betagtere Person (Jahrgang 1934) und ein führerscheinrelevanter Abbau der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit im Alter zwar nicht in jedem Einzelfall zwingend angenommen werden darf, nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl aber der Regelfall sein wird.

 

Naturgemäß konnte die Behörde keinen konkreten Verdacht im Hinblick auf einen bestimmten gesundheitlichen Mangel des Berufungswerbers haben, in der Gesamtschau der oben angeführten Umstände mussten bei der Behörde aber grundsätzliche Bedenken aufkommen. Diesbezüglich in Frage kämen etwa Defizite im Zusammenhang mit der körperlichen Beweglichkeit, die seine Wahrnehmungsmöglichkeiten (zwei Verkehrsunfälle) beeinträchtigt haben könnten. Ähnliches gilt für das Sehvermögen, aber auch das starke Zittern des Berufungswerbers bei der Unfallaufnahme und seine nicht gänzlich nachvollziehbaren Angaben könnten ihre Gründe in einem gesundheitlichen Mangel gehabt haben.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist daher der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen. Auch die Dringlichkeit der ärztlichen Untersuchung in dem Ausmaß anzunehmen, dass deshalb die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen wurde, lässt sich hier in Anbetracht der beiden Verkehrsunfälle wohl noch begründen, sollte aber nicht der Regelfall bei derartigen Bescheiden sein, wenn andererseits immerhin eine Frist von zwei Monaten zur Durchführung der Untersuchung eingeräumt wird.

 

Zu der obzitierten Berufungsverhandlung ist zu bemerken, dass in der entsprechenden Parteienladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass persönliches Erscheinen des Berufungswerbers bei der Verhandlung für zweckdienlich erachtet würde. Dennoch ist dieser ohne Angaben von Gründen nicht erschienen, sodass es der Berufungsbehörde verwehrt war, sich einen persönlichen Eindruck vom Zustand des Berufungswerbers zu verschaffen.

 

Unbeschadet des hier gegenständlichen Rechtsmittels hat sich der Berufungswerber am 11.4.2006 der gewünschten amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Auch wurden die vom Amtsarzt für notwendig erachteten Befunde (Facharzt für Augenheilkunde, Facharzt für Neurologie) beigebracht. Damit reduziert sich die Entscheidung der Berufungsbehörde de facto letztlich auf eine formelle, da die Erstbehörde bereits die im Hinblick auf die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Grundlagen zur Verfügung hat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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