Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521300/2/Kof/Sp

Linz, 26.04.2006

 

 

 

VwSen-521300/2/Kof/Sp Linz, am 26. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn FW vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. EP Bad Hall, gegen den Hinweis im Mandats-Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 31.3.2006, VerkR21-109-2006, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird - da der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt - als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Mandats-Bescheid
(§ 57 AVG) dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.3 und 4 FSG aufgetragen, innerhalb einer näher bezeichneten Frist beizubringen:

  • Befund eines Facharztes für Neurologie und
  • Befund eines Facharztes für Augenheilkunde

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben, über welche die belangte Behörde bereits entschieden hat.

Am Schluss dieses Mandat-Bescheides (nach der Rechtsmittelbelehrung) sind folgende Hinweise angeführt:

 

"Hinweise:

Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung.

Sollten Sie sich nicht innerhalb der festgesetzten Fristen der vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung unterziehen bzw. die geforderten Befunde nicht beibringen, wird Ihnen die Lenkberechtigung entzogen.

Eine rasche telefonische Terminvereinbarung mit der Amtsärztin (Telefonnummer) wäre daher empfehlenswert."

Der Bw hat - gleichzeitig mit der Vorstellung - gegen diesen Hinweis die Berufung vom 7.4.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Vorab ist zu prüfen, ob diesen Hinweisen Bescheidqualität zukommt.

Unter einem "Bescheid" iSd AVG ist zu verstehen

  • eine hoheitliche, förmliche Erledigung einer Verwaltungsbehörde, mit welcher
  • gegenüber individuell bestimmten Personen (den Parteien)
  • in einer grundsätzlich der Rechtskraft fähigen Weise
  • über eine (materiell- oder verfahrensrechtliche) Verwaltungssache
  • normativ (dh subjektive Rechte und Pflichten gestaltend oder feststellend) abgesprochen wird (autoritatives Wollen der Behörde);

Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2.Auflage, RZ 419 (Seite 243f).

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass den/die im erstinstanzlichen Mandats-Bescheid angeführten Hinweise(n) Bescheidcharakter nicht zukommt bzw. keine Bescheidqualität haben.

Die Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E62 zu § 66 AVG (Seite 1255) sowie die in Hengstschläger, aaO, RZ 521 (Seite 303f) zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen.

Unabhängig davon ist rechtlich noch festzustellen:

Die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid ( § 57 Abs.2 AVG) hat ex lege keine aufschiebende Wirkung. Eine solche kann ihr auch nicht zuerkannt werden;

VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0138 mit weiteren Judikaturhinweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler