Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521301/12/Kof/Sp

Linz, 12.06.2006

 

 

 

VwSen-521301/12/Kof/Sp Linz, am 12. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn WW vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. RS gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. März 2006, VerkR21-1-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 9.6.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

I.

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn WW die Lenkberechtigung für die Klassen A und B bis einschließlich 27. Juli 2006 entzogen wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z6 lit.a und

7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

 

 

II.

Die im Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 4.1.2006, VerkR21-1-2006 enthaltene Verpflichtung, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

  • ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie
  • einen Befund mit den yGT, MCV- und CDT-Wert

beizubringen, ist - mangels Anfechtung sowie da vom Wiederaufnahmeverfahren nicht erfasst - in Rechtskraft erwachsen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von insgesamt zehn Monaten - vom 1.1.2006 bis einschließlich 1.11.2006 - entzogen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.4.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Am 9.6.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

Der Bw selbst sowie die belangte Behörde haben an dieser Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

Aus dem Verfahrensakt sowie aus dieser mündlichen Verhandlung ergibt sich nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Bw lenkte am 1.1.2006 um 07.16 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in S.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von 0,43 mg/l ergeben hat.

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Mandatsbescheid vom 4.1.2006, VerkR21-1-2006 dem /den Bw

vom 1.1.2006 bis einschließlich 1.2.2006 entzogen und

- ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung und

- einen Befund mit dem yGT, MCV und CDT-Wert

beizubringen.

Der Bw lenkte am 17.1.2006 um 11.54 Uhr - trotz entzogener Lenkberechtigung -einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet von A.

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 29.3.2006, VerkR96-305-2006 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm §§ 37 Abs.1 und 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - durch die am 9.6.2006 erfolgte Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß Anzeige der Polizeiinspektion S. besteht der Verdacht, dass der Bw am 27.4.2006 um 08.17 Uhr - trotz entzogener Lenkberechtigung - einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet S. gelenkt hat.

Der Rechtsvertreter des Bw hat bei der mündlichen Verhandlung am 9.6.2006 dazu ausgeführt:

"Ich akzeptiere - ohne Präjudiz für ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren - dass dieser angebliche Sachverhalt in die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung einbezogen wird."

Der zitierte Sachverhalt vom 27.4.2006 ereignete sich somit nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides.

Die Berufungsbehörde hat - auch in Angelegenheiten betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung - nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung I. Instanz und der Entscheidung II. Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind.

VwGH v. 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat);

vom 17.11.1992, 92/11/0069 und vom 30.5.2001, 2001/11/0113.

Das vom Bw - gemäß der erwähnten Anzeige der Polizeiinspektion S - am 27.4.2006 begangene Lenken eines Kfz trotz entzogener Lenkberechtigung wird daher in der gegenständlichen Berufungsentscheidung berücksichtigt.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Bw

verwirklicht hat.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere

gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182 uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97 VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108 uva.

Gemäß § 26 Abs.1 1.Satz FSG ist für die am 1.1.2006 verwirklichte bestimmte Tatsache eine Entziehungsdauer von einem Monat festzusetzen.

Für die vom Bw am 17.1.2006 und am 27.4.2006 verwirklichten bestimmten Tatsachen nach § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer jedoch zu lange;

siehe dazu ausführlich VwGH vom 6.7.2004, 2002/11/0108.

Die Entziehungsdauer wird daher bis einschließlich 27. Juli 2006 (= drei Monate seit dem vom Bw am 27.4.2006 begangenen Delikt) herab- bzw. festgesetzt

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Mandatsbescheid vom 4.1.2006, VerkR21-1-2006 den Bw verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

beizubringen.

Diese Verpflichtung ist

in Rechtskraft erwachsen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Kofler

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