Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521302/6/Kof/Sp

Linz, 23.05.2006

 

 

 

VwSen-521302/6/Kof/Sp Linz, am 23. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn MN vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. MR gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27.2.2006, VerkR21-452-2004, betreffend amtsärztliche Untersuchung sowie Beibringung einer psychiatrisch-fachärztlichen und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG.

§§ 6 und 17 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 8, 24 Abs.4, 32 Abs.1, 13 Abs.1 und 13 Abs.2 FSG sowie § 17 Abs.1 FSG-GV aufgefordert

Dieser Bescheid wurde dem Bw zugestellt

(im Wege der Hinterlegung - vom Bw nicht behoben) und

Gegen diesen Bescheid hat der Bw die begründete Berufung vom 14.4.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

§ 6 Zustellgesetz lautet:

"Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes keine Rechtswirkungen aus."

Entscheidungswesentlich ist daher, ob der erstinstanzliche Bescheid am Freitag, dem 3. März 2006 rechtsgültig hinterlegt und damit dem Bw rechtswirksam zugestellt wurde.

Der Bw bringt in der Stellungnahme vom 18.5.2006 vor, er habe vom Zustellversuch durch Hinterlegung am 3. März 2006 keine Kenntnis erlangt.

In der dieser Stellungnahme beigelegten "Eidesstättigen Erklärung" vom 18.5.2006 führt der Bw aus, dass er im März 2006 arbeitslos war und die meiste Zeit sich zu Hause aufgehalten habe, insbesondere zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr, wann üblicherweise die Postzustellung erfolgt.

Ein Grund für eine Hinterlegung sei nicht gegeben gewesen.

In seinem Wohnhaus gebe es keinen "normalen" Briefkasten sondern nur eine "Zeitungsrolle", also ein Behältnis, in welches die Zeitung eingesteckt werden kann. Diese sei links und rechts offen.

In dieses Behältnis werde üblicherweise vom Zusteller die Post auch eingelegt.

Sollte der Zusteller daher tatsächlich auch Hinterlegungsverständigungen dort eingelegt haben, sei es durchaus möglich, dass diese dort weggekommen sind, da die Zeitungsrolle eben öffentlich zugänglich sei.

 

 

 

 

§ 17 Abs.1 bis Abs.4 Zustellgesetz lautet auszugsweise:

"Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten einzulegen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben.

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wird durch den - eine öffentliche Urkunde darstellenden - Zustellnachweis (Rückschein) erbracht.

Gegen diesen ist der Gegenbeweis zulässig.

Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweis dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E64 zu § 17 Zustellgesetz (Seite 1995f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Der Bw bringt - wie bereits dargelegt - in der "Eidesstättigen Erklärung" vor, dass er sich im März 2006 meistens zu Hause aufgehalten habe.

Dies beweist keineswegs, dass der Bw am 3. März 2006 zu jenem Zeitpunkt, als das Postorgan den Zustellversuch vorgenommen hat, tatsächlich zu Hause war.

Den Gegenbeweis - die am 3.3.2006 erfolgte Hinterlegung sei rechtswidrig gewesen - hat der Bw somit nicht erbracht.

Dem Bw wurde daher der in der Präambel zitierte erstinstanzliche Bescheid am Freitag, dem 3. März 2006 - im Wege der Hinterlegung - rechtswirksam zugestellt.

Es mag - wie der Bw in der "Eidesstättigen Erklärung" ausführt - zutreffen, dass die in den Briefkasten des Bw eingelegte Verständigung von der Hinterlegung "weggekommen" ist und der Bw von dieser Verständigung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat.

 

 

 

Da - wie dargelegt - die Zustellung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, trifft das Risiko für eine allfällige Entfernung dieser Verständigung den Adressaten;

Ein Entfernen dieser Verständigung bildet allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs.1 Z1 AVG.

siehe die in Walter-Thienel, aaO, E43ff zu § 17 Zustellgesetz (Seite 1991ff) zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen.

Im Ergebnis ist daher ausführen, dass der in der Präambel zitierte erstinstanzliche Bescheid dem Bw am Freitag, dem 3. März 2006 - im Wege der Hinterlegung - rechtswirksam zugestellt wurde.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen einzubringen.

Im gegenständlichen Fall hätte daher die Berufung spätestens am Freitag,
dem 17. März 2006 eingebracht werden müssen.

Vom Rechtsvertreter des Bw wurde die Berufung vom Freitag, 14. April 2006 am selben Tag, somit um vier Wochen verspätet erhoben.

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Kofler

 

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