Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521313/2/Ki/Jo

Linz, 16.05.2006

 

 

 

VwSen-521313/2/Ki/Jo Linz, am 16. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn R S, L, V, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K R , L, F, vom 04.05.2006, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.04.2006, AZ: Fe-583/2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn S gemäß § 2 Abs.4
3. Satz FSG die mit Führerschein der BPD Linz, vom 04.10.2004, unter der
Zl. F 4754/2004, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen.

 

Begründet wurde die Maßnahme damit, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.10.2005 angeordnet wurde, dass der Berufungswerber binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides (= bis 12.11.2005) ein Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen hat. Er habe sich zwar der amtsärztlichen Untersuchung gestellt, zusätzlich sei aber die Vorlage eines Drogenlaborbefundes auf Cannabis sowie eine psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme verlangt worden, welche bis dato nicht beigebracht wurden. Das amtsärztliche Gutachten habe somit nicht erstellt bzw. fertiggestellt werden können.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 04.05.2006 Berufung erhoben und in der Begründung ausgeführt, dass anlässlich der Untersuchung sämtliche notwendigen Tests in jeder Hinsicht hätten durchgeführt werden können. Dies gelte insbesondere für die psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme. Sofern diese vom Amtsarzt nicht erstellt werden konnte, hätte dieser den Berufungswerber hierüber aufklären bzw. den Berufungsweber an einen Facharzt überweisen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Ein Drogenlaborbefund sei mit Eingabe vom 15.12.2005 vorgelegt worden.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Der Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 07.10.2005, Zl. Fe-583/2005, gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

 

Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen hat sich Herr S am 05.12.2005 einer amtsärztlichen Untersuchung gestellt und er hat auch einen Laborbefund bezüglich Drogenmetabolite im Harn vorgelegt. Wie aus den Verfahrensunterlagen ersichtlich ist, erachtet der amtsärztliche Sachverständige, dass der Berufungswerber auch ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen hat, um eine abschließende Beurteilung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung abgeben zu können. Ein derartiges Gutachten hat der Berufungswerber bisher nicht vorgelegt, weshalb ihm nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Grundsätzlich wird dazu festgestellt, dass der Berufungswerber der bescheidmäßigen Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nachgekommen ist, indem er sich der amtsärztlichen Untersuchung gestellt hat. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob der Rechtsmittelwerber vom Amtsarzt aufgefordert wurde, ein psychiatrisches Gutachten vorzulegen, zumal im vorliegenden Falle die formellen Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 FSG offensichtlich nicht eingehalten wurden. Um den Berufungswerber zu einer rechtsverbindlichen Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens zu verpflichten, hätte ihn die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) zunächst bescheidmäßig dazu auffordern müssen, dies mit der Androhung, dass im Falle der Nichtbefolgung die Lenkberechtigung entzogen wird. Da jedoch, wie aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ersichtlich ist, eine solche Aufforderung nicht ergangen ist, ist Herrn S nicht vorzuwerfen, dass er der bescheidmäßigen Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen ist, weshalb der Entzug der Lenkberechtigung in diesem Verfahrensstadium nicht der geltenden Rechtsordnung entspricht.

 

Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

Beschlagwortung:

Entziehung der Lenkberechtigung gem. § 24/4 FSG nur nach vorheriger bescheidmäßiger Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens zulässig.

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum