Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521315/2/Kof/Sp

Linz, 16.05.2006

 

 

 

VwSen-521315/2/Kof/Sp Linz, am 16. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn FW
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. EP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.4.2006, VerkR21-109-2006, betreffend Beibringung fachärztlicher Befunde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr FW innerhalb von vier Wochen - gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides - der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems

  • den Befund eines Facharztes für Neurologie und
  • den Befund eines Facharztes für Augenheilkunde

vorzulegen hat.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.3 und 4 FSG aufgetragen, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides

vorzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung

vom 9.5.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen (Berufungs-)Verhandlung nicht erforderlich, da der - durch einen Rechtsanwalt vertretene - Bw diese nicht beantragt hat.

Der Bw ist seit März 1974 im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A und B.

Unstrittig steht fest, dass der Bw an Multipler Sklerose (MS) erkrankt ist;

siehe den im Verfahrensakt enthaltenen Antrag des Bw vom 30.1.2006 auf Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b StVO.

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt.

Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann.

Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0230; vom 20.4.2004, 2003/11/0243.

Der Besitzer einer Lenkberechtigung hat die zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde auf eigene Kosten beizubringen;

VwGH vom 22.3.2002, 2001/11/0137 mit Vorjudikatur.

 

Wird der Inhaber einer Lenkberechtigung von der Behörde bescheidmäßig aufgefordert, Befunde beizubringen, so hat der Aufgeforderte die Kosten dafür selbst zu tragen. Dabei ist es belanglos, ob die Befolgung dieser Vorschrift allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt;

VwGH vom 23.1.2001, 2000/11/0217 mit Vorjudikatur.

Ist der Inhaber einer Lenkberechtigung an Multipler Sklerose erkrankt, so bestehen iSd § 24 Abs.4 FSG Bedenken, ob beim Betreffenden die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben ist;

vgl. VwGH vom 5.8.1997, 97/11/0075 - der do Beschwerdeführerin wurde die Lenkberechtigung nicht erteilt, da diese an MS erkrankt ist.

Der VwGH hat diese "Nicht-Erteilung" der Lenkberechtigung als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Im Formular für die Führerscheinuntersuchung hat der Bw selbst die Rubrik:

"Ich habe ein Nervenleiden" mit "Ja" beantwortet bzw. angekreuzt.

Die Beibringung des Befundes eines Facharztes für Neurologie ist daher erforderlich.

 

Weiters hat die Amtsärztin der belangten Behörde im Zuweisungsschreiben an den Facharzt/die Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie ausgeführt, dass beim Bw die Visusbestimmung nicht möglich ist.

Somit ist auch die Beibringung des Befundes eines Facharztes für Augenheilkunde erforderlich.

 

Für die Vorlage dieser Befunde wird dem Bw eine Frist von vier Wochen - gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides - gewährt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG; Multiple Sklerose

 

 

 

 

 

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