Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521318/2/Fra/Bb/Sp

Linz, 02.06.2006

 

 

VwSen-521318/2/Fra/Bb/Sp Linz, am 2. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn KB vom 9. Mai 2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. April 2006, Zl. VerkR21-203-2006/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E, F und G, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4 und § 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

Weiters wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9. Mai 2006 eingebracht, welche sich ausschließlich gegen die ausgesprochene Entziehungsdauer von sechs Monaten richtet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

5. Es ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Dem Bw wurde - wegen Begehung eines sogenannten "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" - bereits im Jahr 2002 die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 25. Juni 2002 bis einschließlich 25. September 2002 entzogen.

Am 23. März 2006 um 20.52 Uhr lenkte der Bw einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lkw der Marke Nissan, Type Cabstar F23, auf einer näher bezeichneten Strasse mit öffentlichem Verkehr in Ansfelden. Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,50 mg/l ergeben hat.

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 28. April 2006, AZ: VerkR96-5473-2006/U, über den Bw wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO eine Geldstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis ist - durch ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht - in Rechtskraft erwachsen.

Der Bw hat dadurch

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens - einschließlich der Berufung - bestritten.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237).

Diese Bindungswirkung gilt auch für den UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung. Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass die Übertretung der betreffenden Person vorliegt. Eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Bw die zur Last gelegte Tat begangen hat, war dem UVS demnach verwehrt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

Gemäß § 3 Abs.2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 leg.cit. genannten und in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist.

Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

Wie der VwGH in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat, zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH, vom 23.4.2002, 2000/11/0182, vom 23.4.2002, 2000/11/0184, vom 24.9.2003, 2001/11/0285, vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143).

Diese sind in hohem Maße verwerflich, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben und diese stark herabgesetzt werden.

Bei der Berücksichtigung des Wertungskriteriums der seit der Tat verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, war zu beachten, dass seit der Begehung der begangenen strafbaren Handlung am 23. März 2006 bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung lediglich ein Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten verstrichen ist. In diesem Zeitraum ist der Rechtsmittelwerber - soweit aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ableitbar - im Allgemeinen nicht negativ in Erscheinung getreten bzw. sind keine belastenden Umstände ersichtlich. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich - wenn überhaupt - nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

Der UVS verkennt keineswegs auch die Problematik, die sich für den Bw aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden aber bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0081, vom 23.4.2002, 2002/11/0182, vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062, vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva).

Die Maßnahme einer Entziehung der Lenkberechtigung verfolgt den Zweck, verkehrsunzuverlässige Personen für die Dauer ihrer Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen.

Der Bw hat am 25. Juni 2002 und am 23. März 2006 - somit innerhalb eines Zeitraumes von etwa drei Jahren und neun Monaten - zwei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen.

Die damalige Entziehung der Lenkberechtigung war offensichtlich noch nicht ausreichend, um dem Bw nachhaltig klar zu machen, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Interesse der Verkehrssicherheit nicht toleriert werden kann. Der Bw ist daher hinsichtlich der Begehung von "Alkoholdelikten im Straßenverkehr" als "Wiederholungstäter" anzusehen. Durch die wiederholte Begehung hat der Bw zu erkennen gegeben, dass er den rechtlich geschützten Werten offenkundig gleichgültig gegenüber steht bzw. er offenkundig nicht gewillt ist, sich den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.

Bei der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten ist bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht beizumessen (VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0132).

Bei Begehung von zwei Alkoholdelikten im Straßenverkehr hat der VwGH nachfolgend angeführte Entziehungsdauern als rechtmäßig anerkannt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen:

Beim Bw handelt es sich um das zweite Alkoholdelikt innerhalb von drei Jahren und neun Monaten, weshalb die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von sechs Monaten, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines - unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH - keinesfalls als überhöht angesehen werden kann und eine Herabsetzung nicht möglich ist.

Der UVS kommt zusammenfassend unter Zugrundelegung der oa Kriterien zum Ergebnis, dass mit der beantragten Mindestentziehungsdauer das Auslangen nicht gefunden werden kann. Es bedarf jedenfalls der festgesetzten Entziehungsdauer im Ausmaß von sechs Monaten, um den Bw wieder als verkehrszuverlässig ansehen zu können.

Die Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, wird daher bis einschließlich 23. September 2006 festgesetzt.

Personen, welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Dem Bw war daher für die festgesetzte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung - somit bis einschließlich 23. September 2006 - das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges zu verbieten.

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird (VwGH in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG, Seite 1222f).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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