Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521320/4/Zo/Da

Linz, 21.06.2006

 

 

 

VwSen-521320/4/Zo/Da Linz, am 21. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H F vom 10.5.2006 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 21.4.2006, Zl. FE 261/2006, wegen Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 und 57 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung des nunmehrigen Berufungswerbers vom 2.4.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.3.2006, Zl. FE 261/2006, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er sich inzwischen einer freiwilligen achtwöchigen Therapie in Traun unterwerfe, weshalb die Dauer des Lenkverbotes noch einmal überdacht werden sollte. Er habe den Führerschein nur deshalb gemacht, weil er ihn beruflich benötige, er habe zwar jetzt den Arbeitsplatz behalten können, trotzdem wäre die Lenkberechtigung für ihn sehr hilfreich, weil sich sein Arbeitsplatz in Lichtenberg befinde.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Berufungswerber aufgefordert, zur Frage der Verspätung seiner Vorstellung eine Stellungnahme abzugeben. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Mandatsbescheid vom 14.3.2006, Zl. FE 261/2006, wurde dem nunmehrigen Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten wegen eines Alkoholdeliktes entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber entsprechend dem im Akt befindlichen Rückschein am 17.3.2006 persönlich ausgefolgt. Der Berufungswerber hat mit E-Mail vom 2.4.2006 eine Vorstellung eingebracht, wobei er ausführte, dass er seit 11.3.2006 im Krankenstand und in klinischer Behandlung sei.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Berufungswerbers als verspätet zurückgewiesen, ohne diesbezüglich Parteiengehör zu wahren. Es wurde daher der Berufungswerber mit Schreiben des UVS vom 18.5.2006 aufgefordert, eine Stellungnahme zur Frage der Verspätung abzugeben. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber aber nicht nachgekommen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 57 Abs.2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

 

5.2. Der Berufungswerber hat den Mandatsbescheid persönlich am 17.3.2006 übernommen. Der von ihm behauptete Krankenstand bzw. die klinische Behandlung haben ihn also nicht daran gehindert, den Bescheid an seiner Wohnanschrift persönlich zu übernehmen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, in wie weit dieser Krankenstand bzw. die Behandlung den Berufungswerber hätten daran hindern können, seine Vorstellung rechtzeitig einzubringen. Er hat dazu auch trotz Aufforderung keine weiteren Angaben gemacht, weshalb eben von der Verspätung seiner Vorstellung auszugehen ist.

 

Der Berufungswerber wurde auf die zweiwöchige Frist zum Einbringen der Vorstellung in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Frist gesetzlich festgelegt ist und weder die Polizeidirektion Linz noch der UVS Oberösterreich das Recht haben, diese Frist zu verlängern. Es musste daher die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum