Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521326/2/Kof/Sp

Linz, 08.06.2006

 

 

 

VwSen-521326/2/Kof/Sp Linz, am 8. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn AS gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.4.2006, F 2298/2005, betreffend Umtausch (Umschreibung) eines Führerscheines aus Nigeria in eine österreichische Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 23 Abs.3 iVm Abs.1 und Abs.5 FSG,

BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist im Besitz einer Lenkberechtigung, welche am 27.2.2004 unter einer näher bezeichneten Führerschein-Nummer vom Staat Nigeria ausgestellt wurde.

Mit Eingabe vom 25.5.2005 hat der Bw den Umtausch (die Umschreibung) dieses nigerianischen Führerscheines auf eine österreichische Lenkberechtigung für die Klasse B beantragt.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Antrag abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.5.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 und Abs.4 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern nur zulässig mit einer Lenkberechtigung, welche von

ausgestellt wurde.

Gemäß § 23 Abs.1 und § 23 Abs.5 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung nur zulässig, wenn jener Staat, in welchem diese Lenkberechtigung erteilt wurde, Vertragspartei des

ist (und die übrigen Voraussetzungen vorliegen).

Mit einer Lenkberechtigung, die von der zuständigen Behörde eines Staates ausgestellt wurde, welcher nicht

ist, darf ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt und dürfen Anhänger nicht gezogen werden.

Derartige Lenkberechtigungen dürfen in Österreich somit nicht verwendet werden!

Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung eine (österreichische) Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, sofern der Besitzer dieser Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat und die im § 23 Abs.3 Z1 bis 5 enthaltenen Voraussetzungen vorliegen (= Führerscheinumschreibung bzw. -umtausch).

§ 23 Abs.3 FSG ist jedoch nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhalt mit § 23 Abs.1 und § 23 Abs.5 leg.cit. anzuwenden.

 

 

Eine Lenkberechtigung welche in Österreich nicht verwendet werden darf, kann daher auch nicht in eine österreichisch Lenkberechtigung umgetauscht werden!

Beim Staat Nigeria handelt es sich nicht um eine(n)

Gemäß § 23 Abs.3 iVm Abs.1 und Abs.5 FSG dürfen daher Lenkberechtigungen (Führerscheine), welche vom Staat Nigeria ausgestellt wurden,

( selbst wenn deren Besitzer alle übrigen Voraussetzungen erfüllen würde).

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

Führerschein aus Nigeria - Umtausch

§ 23 Abs.1, 3 und 5 FSG

 

 

 

 

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