Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104284/5/Br

Linz, 22.01.1997

VwSen-104284/5/Br Linz, am 22. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 16. Dezember 1996, Zl. VerkR96-8099-1996, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufungswerberin wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 16. Dezember 1996, Zl.

VerkR96-8099-1996, wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 mit 1.400 S und für den Nichteinbringungsfall mit 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.

2. Dieses Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin - wie dem Akt zu entnehmen ist - nachweislich am 17. Dezember 1996 zugestellt, wobei es dem Vater der Berufungswerberin (und nicht wie irrtümlich im h. Verspätungsvorhalt dargelegt "durch Hinterlegung" zugestellt) ausgehändigt wurde. Erst mit undatiertem Schreiben, der Post zur Beförderung übergeben am 2. Jänner 1997 (Datum des Poststempels), wurde Berufung erhoben.

2.1. Die Berufungswerberin wurde mit h. Schreiben vom 10.

Jänner 1997 im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs darauf hingewiesen, daß die Berufung voraussichtlich als verspätet anzusehen sein werde. Es wurde Gelegenheit zu einer Äußerung eröffnet.

2.2. Mit ihrem Schreiben vom 20. Jänner 1997 führte sie aus, daß ihr das Straferkenntnis am 18. Dezember 1996, was auf dem Rückschein ersichtlich sein müßte, ausgefolgt worden wäre. Dies sei ein Mittwoch gewesen und dann seien die Feiertage und Neujahr gewesen, was einer Briefaufgabe am 1.

Jänner 1997 entgegengestanden sei. Dies habe schließlich erst am 2. Jänner 1997 geschehen können. Ferner sei die Einspruchszeit von drei Feiertagen unterbrochen gewesen, wobei sie der Meinung gewesen wäre, daß dies terminverlängernd wirke.

Mit diesem Vorbringen ist die Berufungswerberin nicht im Recht! 3. Nach § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

3.1. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen.

Demnach endete im konkreten Fall die Frist, mit Ablauf des 31. Dezember 1996. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Dies war der 17. Dezember 1996. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 2. Jänner 1997 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels).

4.1.1. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

4.1.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht.

Den von ihr angeführten Grund einer feiertagsbedingten Verkürzung der Berufungsfrist ist rechtlich unzutreffend.

Dies ist nur von Belang, wenn der letzte Tag des Fristenlaufes auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder den Karfreitag fällt (§ 33 Abs.2 AVG). Nur für diesen Fall wäre der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Für den 31.

Dezember 1996 trifft dies nicht zu. Es kann ferner auch nicht nachvollzogen werden, daß es der Berufungswerberin nicht möglich gewesen sein soll die kaum sechs Zeilen umfassende Berufung rechtzeitig zu übermitteln.

Auch die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses war in ihrem objektiven Erklärungsinhalt eindeutig ausgeführt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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