Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521331/3/Kof/Sp

Linz, 07.06.2006

 

 

 

VwSen-521331/3/Kof/Sp Linz, am 7. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn WM an der Krems, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.5.2006, VerkR21-324-2006 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer begleitenden Maßnahme, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG,

BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

§ 24 Abs.3 Z3 FSG.

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1, 25 Abs.3, 3 Abs.2 und 24 Abs.3 FSG

  • die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für den Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab 10.5.2006 (= FS-Abnahme) entzogen und
  • verpflichtet, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu unterziehen.

Weiters wurde einer allfällig eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 1.6.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw lenkte am 10.5.2006 um 01.23 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Landesstraße im Ortsgebiet K.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,60 mg/l ergeben hat.

Dieser Sachverhalt wird vom Bw nicht bestritten.

Der Bw vermeint jedoch, es fehle der Beweis, dass er den Grenzwert (gemeint: 0,60 mg/l) erreicht habe, da der vom Alkomat angezeigte Wert 0,60 mg/l nur auf "Hundertstel" gemessen wurde.

Der wahre Wert dieser Messung liege - wenn zB auf "Tausendstel" gemessen worden wäre - zwischen 0,595 und 0,604.

Es könne daher nicht mit Sicherheit angenommen werden, ob der beim Bw gemessene Wert tatsächlich 0,60 mg/l betragen habe.

Der VwGH hat ausgeführt, dass

  • bei einem Atemluftalkoholgehalt von 0,40 mg/l eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs. 1b StVO (Erk. vom 31.1.2003, 2000/02/0254)
  • bei einem Atemluftalkoholgehalt von 0,60 mg/l eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO (Erk vom 27.2.2004, 2004/02/0059)

und

  • bei einem Atemluftalkoholgehalt von 0,80 mg/l eine Verwaltungsübertretung nach §5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO (Erk. vom 10.9.2004, 2001/02/0235)

vorliegt.

Das Ergebnis dieser Atemluftuntersuchung kann nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden; VwGH vom 27.2.2004, 2004/02/0059 mwH.

Beim Bw wurde - wie dargelegt - ein Atemluftalkoholgehalt von 0,60 mg/l gemessen.

Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen.

 

 

 

Lenkt jemand ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und beträgt der Alkoholisierungsgrad von 0,60 mg/l bis einschließlich 0,79 mg/l, so ist gemäß §§ 25 Abs.1, 25 Abs.3 und 24 Abs.3 Z3 FSG rechtlich zwingend

  • die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten zu entziehen und
  • eine begleitende Maßnahme anzuordnen.

VwGH vom 24.6.2003, 2003/11/0141.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem/den Bw

  • die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten entzogen sowie
  • verpflichtet, eine begleitende Maßnahme zu absolvieren.

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigten und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler