Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521336/5/Fra/Sp

Linz, 17.07.2006

 

 

 

VwSen-521336/5/Fra/Sp Linz, am 17. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn GB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 19. April 2006, VerkR21-138-2006/BR, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 57 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Bescheid vom 19. April 2006, VerkR21-138-2006/BR, die Vorstellung des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) vom 9. April 2006 gegen den Mandatsbescheid vom 7. März 2006, VerkR21-138-2006/BR, als verspätet zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass der angeführte Bescheid am 17. März 2006 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist sei somit am 31. März 2006 abgelaufen. Die Vorstellung sei jedoch erst am 9. April 2006 per E-Mail eingebracht worden. Da sohin der Mandatsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Vorstellung als verspätet zurückzuweisen gewesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

2.1. Gemäß § 57 Abs.2 AVG kann gegen einen nach Abs.1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

2.2. Sache dieser Berufungsentscheidung ist der angefochtene Zurückweisungsbescheid. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Mandatsbescheid vom 7. März 2006, VerkR21-138-2006/BR, durch Hinterlegung am 17. März 2006 zugestellt wurde.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser First beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfirst wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat dem Bw mit Schreiben vom 22. Juni 2006, VwSen-521336/2/Fra/Sp, die o.a. Sach- und Rechtslage mitgeteilt und ihn ersucht, hiezu Stellung zu nehmen. Weiters wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass, sollte er eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des ersten und zweiten Zustellversuches sowie zum Hinterlegungszeitpunkt behaupten, er diese Behauptung insofern begründen möge, als er Umstände vorzubringen hätte, die geeignet sind, zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen.

 

Der Bw hat eine derartige vorübergehende Ortsabwesenheit nicht behauptet und eine solche ergibt sich auch aus der Aktenlage nicht. Der Bw hat sich lediglich mit Schreiben vom 29. Juni 2006 nochmals ausführlich zu dem Vorfall geäußert, der schließlich zur Entziehung der Lenkberechtigung geführt hat.

 

Wenn der Bw argumentiert, aus beruflichen und privaten Gründen keine Möglichkeit gehabt zu haben, termingerecht "Einspruch" zu erheben, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist. Ein allfälliges mangelndes Verschulden der Partei an der Versäumung der Rechtsmittelfrist wäre erst bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

:

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum