Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521338/2/Sch/Sp

Linz, 13.06.2006

 

 

 

VwSen-521338/2/Sch/Sp Linz, am 13. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, A, N., vertreten durch Rechtsanwälte Mag. J H, Dr. R M, R, G, vom 11.5.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2.5.2006, Zl. VerkR22-3-39-2006, wegen Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. Mai 2006, VerkR22-3-39-2006, wurde angeordnet, dass sich Herr M H, A, N, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. J H, Dr. R M, R, G, gemäß § 4 Abs.3 Führerscheingesetzt (FSG), innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung einer Nachschulung zu unterziehen hat.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber ist mit Strafverfügung der Erstbehörde vom 7.4.2006, VerkR96-3549-2006, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden, weil er am 13.2.2006 um 06.42 Uhr als Lenker eines Pkw an einer näher umschriebenen Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Pötting verbotenerweise überholt hat, obwohl er nicht einwandfrei erkennen konnte, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen werde können.

Wie von der Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt wird, stellt ua eine Übertretung des § 16 Abs.1 StVO 1960 einen schweren Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften dar, der für Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit mit einer Nachschulung verbunden ist (vgl. § 4 Abs.6 Z1 lit.c FSG). Die Nachschulung ist für sämtliche Tatbilder des § 16 Abs.1 StVO 1960, also für lit.a bis lit.d, anzuordnen. Der Klammerzusatz "Überholen unter gefährlichen Umständen" wird von der Berufungsbehörde lediglich als Erläuterung der dort umschriebenen Delikte verstanden, etwa ähnlich jenem bei § 4 Abs.6 Z1 lit.a FSG, wo der Klammerausdruck "Fahrerflucht" neben der Bestimmung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 angeführt ist, welcher bekanntlich expressis verbis ebenso wenig in dieser Bestimmung vorkommt wie etwa die gefährlichen Umstände in § 16 Abs.1 StVO 1960.

Es kann daher dahingestellt bleiben, wie gefährlich das Überholmanöver des Berufungswerbers tatsächlich war.

Er dürfte es aber selbst als gefährlich eingeschätzt haben. In der entsprechenden Polizeianzeige finden sich nämlich seine Angaben zum Vorfall wie folgt:

"Als ich zum Überholen ansetzte sah ich den herannahenden Gegenverkehr noch nicht. Ich sah dieses Kfz erst als ich schon fast auf gleicher Höhe mit dem überholenden Pkw fuhr. Ich befürchtete bei einem Abbremsen meines Pkw bzw. bei einem Abbruch des Überholmanövers ein Kollision mit dem Gegenverkehr und zog daher das Überholmanöver durch indem ich beschleunigte. Es war schon sehr knapp und es war mir bewusst, dass ich beim Wiedereinordnen auf die rechte Fahrbahnhälfte den Lenker des überholten Pkw geschnitten habe. Ich habe auch bemerkt, dass der entgegenkommenden Kfz-Lenker wegen meines Überholvorganges abbremsen musste."

 

Dem Berufungswerber ist von der Erstbehörde am 16.11.2004 durch Ausstellung des entsprechenden Führerscheines die Lenkberechtigung für mehrere Führerscheinklassen erteilt worden. Der verfahrensgegenständliche Verstoß ist daher innerhalb der Probezeit von zwei Jahren iSd § 4 Abs.1 FSG erfolgt.

Somit lagen sämtliche Voraussetzungen zur - im Übrigen von der Behörde nicht disponiblen - bescheidmäßigen Anordnung einer Nachschulung vor, weshalb dem angefochtenen Bescheid auch keinerlei Rechtswidrigkeit anhaftet. Der Berufung konnte damit kein Erfolg beschieden sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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