Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521341/2/Fra/Bb

Linz, 26.06.2006

 

 

VwSen-521341/2/Fra/Bb Linz, am 26. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn MB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. WW vom 7. Juni 2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 29. Mai 2006, Zl. VerkR21-45-2006/EF-Wg/Rei, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf drei Monate gerechnet ab Zustellung des Bescheides - vom 20. März 2006 bis einschließlich 20. Juni 2006 - herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z9, 7 Abs.4 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 20. März 2006 (Zustellung des Bescheides) bis einschließlich 20. November 2006 entzogen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Der anwaltlich vertretene Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7. Juni 2006 eingebracht, welche sich gegen die von der belangten Behörde angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit und die Entziehung der Lenkberechtigung richtet. Wenn überhaupt, sei vorliegendenfalls eine Entzugsdauer von maximal drei Monaten notwendig bzw. gerechtfertigt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

5. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Das Landesgericht Wels hat mit Urteil vom 28. Juni 2005, 15 Hv 1/05y-14, den Bw wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.2, 84 Abs.1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung nach § 293 Abs.2 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs.1, 43a Abs.2 StGB nach § 84 Abs.1 StGB zu einer, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer (unbedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 2 Euro rechtskräftig verurteilt. Das OLG hat am 24. Jänner 2006 dieses Urteil im Rechtsmittelverfahren bestätigt und der Berufung nicht Folge gegeben.

 

Grund für diese Verurteilung war, dass der Bw am 6. Juni 2004 in Eferding, Herrn A L durch Versetzen eines kräftigen Stoßes gegen den Oberkörper, wodurch dieser rücklings gegen die Kante einer Bar prallte, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine an sich schwere Verletzung des Herrn L, nämlich einen Bruch der siebten und achten Rippe rechts, neben einem Pleura-Erguss rechts, bewirkt hat und am 21. Februar 2005 in Wels durch Vorlage einer falschen (inhaltlich unrichtigen) Rechnung der Firma X im Strafverfahren ein falsches Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren gebraucht hat.

 

Beim Bw liegen - siehe Auszug aus dem Strafregister - sechs Vorstrafen vor, darunter vier Verurteilungen wegen § 83 bzw. § 84 StGB (aus den Jahren 1992, 1999, 2001 und 2002) und eine Verurteilung nach § 91 Abs.2 StGB (aus dem Jahr 2001).

 

In rechtlicher Hinsicht hat der UVS erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Unbestritten ist im konkreten Fall die rechtskräftige Verurteilung des Bw wegen eines Vergehens nach den §§ 83 Abs.2, 84 Abs.1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung nach § 293 Abs.2 StGB am 6. Juni 2004.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte (sowohl Urteile, als auch Strafverfügungen) gebunden; VwGH vom 20.2.2001, 98/11/0317 mit Vorjudikatur uva.

In Hinblick auf § 7 Abs. 3 Z9 FSG ist die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG ausgegangen.

 

Für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Bw ist das Ergebnis des gerichtlichen Beweisverfahrens, welches die Behörde aber nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, sondern nach solchen der Verkehrssicherheit zu beurteilen hat, maßgebend. Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Verkehrszuverlässigkeit oder -unzuverlässigkeit eines Betroffenen um die Beurteilung einer Charaktereigenschaft anhand der von der betreffenden Person begangen strafbaren Handlungen geht, sind aufgrund der verschiedenen Aufgabenstellung der Entziehungsbehörde und des Strafgerichtes die Überlegungen des Strafgerichtes zur Bemessung der über den Betroffenen verhängten Strafe nicht unbedingt maßgeblich; vgl. ua VwGH vom 28.6.2001, 2001/11/0153.

 

Hinsichtlich der Wertung dieser bestimmten Tatsache iSd Kriterien des § 7 Abs. 4 FSG ist anzuführen, dass das Verhalten des Bw, welches er gegenüber dem Tatopfer in der Öffentlichkeit an den Tag legte, klar eine Tendenz zeigt, dass er in Konfliktfällen nicht mit den gesellschaftlich üblichen und gesetzlich gebotenen Lösungsmechanismen, sondern vielmehr mit teilweise massiven Gewalttätigkeiten reagiert. Diese angenommene Tendenz wird vor allem auch durch mehrere einschlägige Vorstrafen bestärkt.

Die Zufügung von Verletzungen am Körper von Personen stellt zweifelsohne schon ein an sich verwerfliches Verhalten dar. Das Versetzen eines kräftigen Stoßes gegen den Oberkörper lässt durchaus auf eine sehr gefährliche und damit auch verwerfliche Vorgangsweise schließen, welche auch schwerere Verletzungen erwarten lässt und auf eine extrem nieder angesiedelte Hemmschwelle zur Begehung von Verletzungsdelikten schließen lässt.

Es ist offenkundig, dass die Begehung von Delikten gegen Leib und Leben auf eine Sinnesart hinweist, aufgrund welcher anzunehmen ist, dass die betreffende Person iSd § 7 Abs.1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, vor allem durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr. Es muss daher - wie auch der VwGH wiederholt judiziert hat (ua. VwGH 27.05.1999, 98/11/0136) - von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden.

Gerade als Lenker eines Kraftfahrzeuges kann der Bw im Zuge der Teilnahme am Straßenverkehr immer wieder in erhebliche Konfliktsituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern geraten, bei welchen Gelegenheiten gegeben sein können, seine offensichtliche Bereitschaft zur gewaltsamen "Konfliktlösung" zu manifestieren.

Zu Gunsten des Bw war jedoch zu berücksichtigen, dass es sich nach der Aktenlage um die erste Entziehung der Lenkberechtigung handelt. Die belangte Behörde hat dem Bw keine in der Vergangenheit erfolgten Entziehungen der Lenkberechtigung angelastet.

Abgesehen davon, war zu Gunsten des Bw der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Tatbegehung im Juni 2004 zu berücksichtigen. Zumindest der Aktenlage nach hat der Bw seit dem Vorfallszeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung - keine weiteren Vergehen zu verantworten gehabt und ist nicht negativ in Erscheinung getreten.

Zwar kommt im Falle der Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens und/oder eines behördlichen Entziehungsverfahrens während der Dauer des zu beurteilenden Wohlverhaltens der Gewichtung des Wohlverhaltens seit der Tatbegehung nur geringe Bedeutung zu, dennoch wird aber das Wohlverhalten des Bw im Gesamten zu berücksichtigen sein. Im Rahmen der Wertung war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten ist.

Weiters war zu Gunsten des Bw auch der Umstand in Betracht zu ziehen, dass die konkrete Tatbegehung nicht unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges erfolgt ist, wenngleich das Höchstgericht in ständiger Rechtsprechung ausspricht, dass es nicht darauf ankommt, dass diese strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Lenken von Kfz begangen werden - bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die auf Grund der nach außen in Erscheinung getretenen strafbaren Handlungen einer Person zu beurteilen ist.

 

Wie bereits näher dargelegt, wurde der Bw wurde neben einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 2 Euro unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur bedingten Strafnachsicht ausgesprochen, dass diese zwar für sich allein noch nicht zwingend dazu führt, dass der Betreffende als verkehrszuverlässig anzusehen sei, und dies damit begründet, dass sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht mit jenen zur Gänze decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs.1 StGB von Bedeutung sind, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass nach § 43 Abs.1 StGB im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen seien und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln könne, die für die in § 7 Abs.4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können.

Zur Beurteilung der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit bedarf es zwar weder eines ärztlichen Gutachtens noch etwa einer verkehrspsychologischen Untersuchung (vgl. VwGH vom 9.2.1999, 97/11/0283; vom 28.6.2001, 2001/11/0153), denn wirkte sich für den Bw der Umstand positiv aus, dass er sich freiwillig einer verkehrspsychologischen Untersuchung, in welcher ihm die Eignung zum Lenken von Kfz der Klasse A und B bescheinigt wird, unterzogen hat.

Der UVS verkennt keineswegs die vom Bw angesprochene Problematik, die sich für den Bw aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bilden aber bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema; VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0081, vom 23.4.2002, 2002/11/0182, vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern; VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

Zur Festsetzung der Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit ist nun die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG - zu erstellende Prognose maßgebend, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird (vgl. VwGH vom 20.9.2002, 2001/11/0190), bzw. wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs.1 Z1 leg.cit., deretwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht nur darauf abzustellen, ob der Betreffende zum Zeitpunkt der Tatbegehung verkehrszuverlässig war, sondern es ist weiters im Rahmen der Wertung zu beurteilen, ob diese Verkehrsunzuverlässigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides noch andauert bzw. die Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung gegeben ist.

 

Im angefochtenen Bescheid wurde die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit 8 Monaten, beginnend ab 20. März 2006 bis einschließlich 20. November 2006 festgesetzt. Daraus ergibt sich somit eine Verkehrsunzuverlässigkeit nach Beendigung der Tat im Ausmaß von rund 29 Monaten (Juni 2004 bis November 2006). Wenngleich die vom Bw an den Tag gelegte Sinnesart in Verbindung mit dem Umstand, dass ein Wohlverhalten während der Dauer eines Entziehungsverfahrens, von dem der Betreffende Kenntnis erlangt hat, nicht schwer wiegt, kann nach Ansicht des UVS die Annahme eines derartig langen Zeitraumes der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bw anhand der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG nicht gestützt werden.

 

Der Bw brachte in seiner Berufung ua vor, dass er im Straßenverkehr noch nie Gewaltbereitschaft gezeigt hat. Dieses Vorbringen sowie auch der Umstand, dass er offenkundig bemüht ist, weitere Fehlverhalten zu vermeiden, lässt - auch im Hinblick auf die Judikatur des VwGH - die Annahme gerechtfertigt erscheinen, dass der Bw rund 24 Monate nach Begehung der strafbaren Handlung die Sinnesart iSd § 7 Abs.1 Z1 leg.cit. überwunden und die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt haben wird.

Die nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer ist als Untergrenze anzusehen. Sollte der Bw wieder einschlägig rückfällig werden, muss er mit einer wesentlich längeren Entziehungsdauer der Lenkberechtigung rechnen.

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird (VwGH in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG, Seite 1222f).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum