Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104287/9/Br

Linz, 14.02.1997

VwSen-104287/9/Br Linz, am 14. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 20. November 1996, AZ. III/ VU/S/5321/95 H, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 14. Februar 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird im Hinblick auf den Schuldspruch keine Folge gegeben.

Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Geldstrafe zu Punkt 1.) auf 2.000 S, 2.) auf 1.000 S und 3.) auf 700 S ermäßigt wird.

Die Ersatzfreiheitsstrafen werden bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG, iVm §19 Abs.1 u.2, §24, §51 Abs.1, §51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 1.) 200 S, 2.) 100 S und 3.) 70 S. Für das Berufungsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 1, § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz, hat mit dem Straferkenntnis vom 20. November 1996, AZ. III/ VU/S/5321/95 H, über den Berufungswerber wegen Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a, § 4 Abs.5, § 17 Abs.1 iVm § 15 Abs.4, § 99 Abs.2 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a u. b StVO 1960 jeweils Geldstrafen von 1) 3.000 S, 2.) 1.500 S, 3.) 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 1.) 144, 2.) 36 und 3.) 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 21. August 1995 um 16.37 Uhr in P, im Bereich der Kreuzung der den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt habe und dabei (sinngemäß unter Hinweis auf die ausführliche Beschreibung im Spruch des erstbehördlichen Erkenntnisses) 1.) nachdem er einen Pkw im Vorbeifahren am Spiegel gestreift und diesen beschädigte, die Fahrt ohne anzuhalten fortsetzte, diesen Unfall nicht meldete und beim Vorbeifahren keinen ausreichenden seitlichen Abstand eingehalten hatte.

1.1. In der Begründung ihres Straferkenntnisses folgte die Erstbehörde den Angaben der Zeugen K und A und dem der Höhe nach übereinstimmenden Ergebnis der durchgeführten Stellprobe und den diesbezüglichen sachverständigen Schlußfolgerungen.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber zwar nicht zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort unterwegs gewesen zu sein, er bestreitet aber im Ergebnis die Tatbegehung, weil er keinen Anstoß bemerkt habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, AZ. III/ VU/S/5321/95 H, und Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner durch die Vernehmung der Zeugen K und A und des Berufungswerbers als Beschuldigten anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher auch ein Vertreter der Erstbehörde teilnahm.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit und Örtlichkeit seinen PKW auf der sogenannten Trauner Kreuzung von der kommend in Richtung T. Der Zeuge K stand verkehrsampelbedingt auf der Abbiegespur nach N. Während der zu knappen Vorbeifahrt am Fahrzeug des Zeugen K durch den Berufungswerber kam es offenbar zu einer Streifung des Fahrzeuges von K an dessen linken Außenspiegel. Dieser wurde dabei beschädigt. Als Beifahrer im Fahrzeug des K befand sich der Zeuge , welcher, so wie , einen lauten Knall wahrnahm und noch erkennen konnte, daß es sich bei dem in diesem Moment links vorbeifahrenden Fahrzeug um einen goldfarbenen Mazda 323 mit Welser Kennzeichen handelte. Es wurde dann sofort nach dem Fahrspurwechsel die Nachfahrt aufgenommen, wobei im Bereich des Richtung L führenden Straßenzuges der - wo der Berufungswerber nach links abbog noch das vollständige Kennzeichen durch den Beifahrer abgelesen und auf einer Zigarettenschachtel notiert werden konnte. In der Folge wurde beim GP T die Anzeige erstattet.

4.2. Die Angaben der Zeugen anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung waren überzeugend. Sie waren widerspruchsfrei und den Denkgesetzen entsprechend logisch nachvollziehbar. Beide Zeugen machten einen sachlichen Eindruck, sodaß jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß diese sich das Fahrzeug des Berufungswerbers einfach "ausgesucht" hätten. Dagegen spricht schon die am Fahrzeug des Berufungswerbers eindeutige Spur an dessen rechten Spiegel, von welcher K zum Zeitpunkt des Vorfalles wohl nie Kenntnis haben hätte können. Die im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens aufgezeigten scheinbaren Widersprüche in der Aktenlage (Zeitpunkt der Niederschrift mit K und die Fahrtrichtung des Berufungswerbers) konnten aufgeklärt werden. Es blieb daher kein Zweifel, daß es sich beim Schädiger (-fahrzeug) nicht um (das des) den Berufungswerbers handelt. Wenn dieser meinte, an seinem Spiegel, welchen er zur Verhandlung mitbrachte, rote Abriebspuren zu erkennen, so vermochten diese selbst nicht einmal unter Zuhilfenahme einer Lupe erkannt werden, noch wären solche nach so langer Zeit aussagekräftig über die damalige Streifung des Fahrzeuges von K. Diesbezüglich war klar, daß es bei der Vorbeifahrt des Berufungswerbers zu einem lauten Kollisionsgeräusch und einer Beschädigung gekommen war. Gleichzeitig ergab die später durchgeführte Stellprobe (Fotos im Akt) eine exakte höhenmäßige Übereinstimmung der beiden Fahrzeuge und auch die "dazupassende" Beschädigung an der rechten Außenseite des rechten Spiegels des Berufungswerberfahrzeuges. Dem vermochte der Berufungswerber anläßlich der Berufungsverhandlung nichts mehr entgegenzuhalten. Seine Täterschaft ist damit zweifelsfrei erwiesen.

5. Rechtlich hat er unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der Berufungswerber wäre verpflichtet gewesen anzuhalten (§ 4 Abs.1 lit.e) und folglich an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wäre weiters auch verpflichtet gewesen, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf nur dann unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander die Identität nachgewiesen haben (§ 4 Abs.5 StVO). Dies geschah jedoch nicht. Die Meldepflicht wird ebenso nicht bloß im objektiven Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht durch das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (VwGH v. 19.1.1990, Zl. 89/18/0199). Dies muß bei einem deutlich wahrnehmbaren Knall angenommen werden.

Inhalt dieser Pflicht ist einerseits die Ermöglichung der Sachverhaltsfeststellung und der späteren Durchsetzungsmöglichkeit der zivilrechtlichen Ansprüche. Der Meldepflicht wird folglich nur dann entsprochen, wenn der Inhalt der Verständigung den Polizei- oder Gendarmeriebeamten in die Lage versetzt, eine vollständige Meldung zu erstatten. Eine vollständige ihren Zweck erfüllende Meldung ist aber nur möglich, wenn die Verständigung neben den Personalien des Beschädigers (des am Unfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Beteiligten) genaue Angaben über Unfallort, Unfallzeit, beschädigendes sowie beschädigtes Objekt und die Unfallursache enthält.

§ 15 Abs.4 u. § 17 Abs.1 erster Satz StVO lauten:

Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten. Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Auch das zur Streifung führende knappe Vorbeifahren (Überholen) ist nur unschwer unter diese Bestimmungen zu subsumieren.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Der Berufungswerber ist derzeit arbeitslos und verfügt nur über die Notstandshilfe, während die Erstbehörde noch von erheblich günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen ist. Grundsätzlich wäre demnach objektiv nicht den von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafsätzen entgegenzutreten gewesen. Daher waren auch die Ersatzfreiheitsstrafen nicht zu reduzieren. Bei der Festsetzung der Geldstrafe hat jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht genommen zu werden (§ 19 Abs.2 VStG). Dabei ist hier auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung abzustellen.

6.2. Das Unterbleiben einer derartigen Unfallmeldung ist geeignet, die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche durch den Geschädigten entweder überhaupt unmöglich zu machen, wenigstens aber erheblich zu erschweren. Der objektive Unwertgehalt einer derartigen Unterlassung ist aus diesem Grund ein schwerwiegender. Auf der subjektiven Tatseite ist das Verhalten insbesondere deshalb negativ hervorzuheben, weil es hiedurch einerseits zu einem erheblichen Mehraufwand im Hinblick auf die Schadensdurchsetzung kommt, andererseits der Fahrerflüchtige eine Vermögensschädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers einfach bewußt in Kauf nimmt. Hiedurch gelangt eine Geringschätzung eines wesentlichen gesetzlich geschützten Rechtsgutes für Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck, welche auch aus Gründen der Spezialprävention eine spürbare Bestrafung indiziert. Dabei kommt als erschwerender Umstand dazu, daß der Berufungswerber bereits einmal wegen § 4 Abs.5 StVO 1960 bestraft wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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