Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521347/2/Sch/Sp

Linz, 27.06.2006

 

 

 

VwSen-521347/2/Sch/Sp Linz, am 27. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R H, A, A, vom 14.6.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 2.6.2006, Zl. VerkR21-161-2006 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 2. Juni 2006, VerkR21-161-2006, wurde Herrn R H, A, A, die Lenkberechtigung für die Klassen A, B ,C1, C, E zu B, E zu C1, E zu C, F gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von sechs Monaten entzogen und ausgesprochen, dass für diesen Zeitraum keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Weiters wurde für den gleichen Zeitraum ein Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz verfügt. Der Berufungswerber hat sich zudem begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und amtsärztliche Untersuchung) zu unterziehen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 29.5.2006 (und nicht wie in der Begründung des Bescheides angeführt am 30.5.2006) als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,59 mg/l) betreten wurde.

 

§ 26 Abs.1 FSG sieht bei Ersttätern im Falle einer Übertretung des § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einem Monat vor. Diese Bestimmung kann auf den gegenständlichen Vorfall aber nicht angewendet werden, da dem Berufungswerber bereits zweimal wegen Alkoholdelikten die Lenkberechtigung entzogen werden musste. Dies war in den Zeiträumen von 5.4.2001 bis 3.5.2001 sowie vom 4.9.2004 bis 4.12.2004. Sohin gilt die Mindestentziehungsdauer iSd § 25 Abs.3 FSG von drei Monaten.

 

Damit konnte gegenständlich aber keinesfalls das Auslangen gefunden werden. Der Berufungswerber neigt offenkundig dazu, maßgeblichen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr als Kfz-Lenker nicht zu trennen. Die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von sechs Monaten widerspricht daher nicht den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG. In diesem Zusammenhang wird auch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der eine solche Entziehungsdauer - und im Übrigen auch noch längere - beim dritten Alkoholdelikt innerhalb relativ kurzer Zeit für nicht unangemessen angesehen hat (vgl. etwa VwGH 3.5.2001, 99/11/0159 ua).

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass eine längere Entziehung der Lenkberechtigung den Arbeitsplatz mancher Betroffener gefährden kann. Das Gesetz stellt aber auf solche Umstände nicht ab, zumal es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine Maßnahme im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs handelt und daher private oder berufliche Umstände außer Betracht bleiben müssen (VwGH 25.2.2003, 2002/11/0017 ua).

 

Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum