Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521348/2/Kof/Sp

Linz, 29.06.2006

 

 

 

VwSen-521348/2/Kof/Sp Linz, am 29. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn EW gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.5.2006, AZ: 94372-2006, betreffend Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+E - Kontrolluntersuchungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 14 Abs.5 FSG-GV, BGBl. II/322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II/64/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+E unter Vorschreibung der Auflage:

"Es ist in 3-monatigen Abständen ein Laborbefund (MCV, GGT, CD-Transferrin) vorzulegen bis spätestens 4.8.2006, 4.11.2006, 4.2.2007 und 4.5.2007 -

mit einer Toleranzfrist von jeweils einer Woche."

erteilt.

 

Gegen die Vorschreibung dieser Auflage hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 5.6.2006 eingebracht und beantragt

 

 

in eventu

in eventu

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Dem Bw wurde - wegen Lenkens eines Pkw in einen durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand - die Lenkberechtigung für den Zeitraum 27.6.1993 bis 27.12.1994 entzogen.

Anschließend wurde der Antrag des Bw auf Erteilung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

Erst am 25.5.2004 wurde dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen A und B erteilt.

Die amtsärztliche Sachverständige der belangten Behörde führt im Gutachten nach
§ 8 FSG vom 7.2.2006 aus:

(der Name des Bw wurde durch die Wendung "Bw" ersetzt)

"Der Bw hat eine lange Vorgeschichte mit Alkoholmissbrauch. Seit 2004 hat der Bw nun eine Lenkberechtigung der Gruppe 1. In dieser Zeit wurden keine Alkoholdelikte bekannt, die angegebene Alkoholabstinenz ist glaubhaft, die relevanten Laborwerte waren in Ordnung. Klinisch bestanden keine Auffälligkeiten, die VPU war positiv. Die psychiatrische Stellungnahme war bereits 2004 positiv.

Aus amtsärztlicher Sicht erscheint es wesentlich, dass der Bw die Abstinenz weiter einhält. Aufgrund der erhöhten Verantwortung für Lenker von Kfz der Gruppe 2 sollten aber Laborkontrollen gemacht werden, um einen Rückfall in frühere Konsumgewohnheiten rechtzeitig erkennen zu können.

Es sollte dem Bw aufgetragen werden, alle drei Monate Laborbefunde (MCV, GGT, CD-Transferrin) vorzulegen."

Der Bw hat in keinem Stadium des Verfahrens - insbesondere in der Berufung - bestritten, dass er "eine lange Vorgeschichte mit Alkoholmissbrauch hat".

Gemäß § 14 Abs.5 FSG ist Personen, welche alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Bei Personen, welche alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist die Erteilung einer Lenkberechtigung auch für die Gruppe 2 (= ua. FS-Klassen C1, C1+E, C, C+E) möglich. VwGH vom 27.5.1999, 99/11/0047

Gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG), Anhang III, Z14.2

"muss - betreffend die Führerschein-Gruppe 2 - die zuständige ärztliche Stelle die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind".

Die amtsärztliche Sachverständige hat daher in ihrem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten vom 7.2.2006 zutreffend ausgeführt, dass beim Bw die Vorlage der Laborbefunde MCV, GGT, CD-Transferrin alle drei Monate - für die Dauer eines Jahres - erforderlich ist.

Der Bw ist diesem amtsärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten; VwGH vom 7.4.1992, 91/11/0010 mit Vorjudikatur.

Durch eine bloß gegenteilige Behauptung, welche einer sachverständigen Grundlage entbehrt, kann das Gutachten eines Amtsachverständigen nicht entkräftet werden; VwGH vom 25.4.1989, 88/11/0083 mit Vorjudikatur.

Der Bw bringt weiters vor, die Kosten für diese Kontrolluntersuchungen würden jeweils ca. 150 Euro betragen.

Der Besitzer einer Lenkberechtigung hat die Kosten für Kontrolluntersuchungen selbst zu tragen;

VwGH vom 22.3.2002, 2001/11/0137 mit Vorjudikatur.

Dabei ist es belanglos, ob die Befolgung dieser Vorschrift allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt;

VwGH vom 23.1.2001, 2000/11/0217 mit Vorjudikatur.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

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