Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521350/4/Br/Ps

Linz, 21.07.2006

 

 

VwSen-521350/4/Br/Ps Linz, am 21. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J. K., R., 52 M., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31. Mai 2006, Zl. VerkR21-114-2004/BR, wegen Übertretung des FSG, nach der am 21. Juli 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das ausgesprochene Fahrverbot und das Verbot bis zu diesem Zeitpunkt eine Lenkberechtigung nicht erteilt bekommen zu dürfen wird nur bis zum Ablauf des 31.12.2006 ausgesprochen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 iVm 7 Abs.3 Z6 lit.b u. Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006 FSG;

§ 64 Abs.2, § 66 Abs.4, § 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz erließ in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 20.3.2006 einen Bescheid mit folgendem Spruchinhalt:

"I. Das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wird Ihnen für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet von 11.03.2006 bis einschließlich 11.03.2007, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit verboten. Für die Dauer des Fahrverbotes ist Ihnen der Erwerb einer Lenkberechtigung untersagt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs. 1 Ziffer 1, 7 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 6 lit. b, 24 Abs. 1 Ziffer 1, 25 Abs. 1 und 3, 3

Abs. 1 Ziffer 2, 29 Abs. 2 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 idgF. (FSG)

 

II. Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen den Spruchabschnitt I dieses Bescheides einzubringenden Berufung wird im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

    1. Begründend wird darin ausgeführt:

"Sie lenkten am 10.03.2006 um 16.30 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen
B., zugelassen auf M. K., geb. 14.02.1953, wh. R., 52 M., im Gemeindegebiet von H.-U., auf der B. B., bei Strkm. 2, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

 

Bereits mehrmals mussten Sie wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung rechtskräftig bestraft werden.

 

In Ihrer gegen den hiesigen Mandatsbescheid vom 01.03.2005, VerkR21-114-2004/BR, rechtzeitig erhobenen Vorstellung vom 01.03.2006, ha. eingelangt am 05.04.2006, führen Sie aus, dass Sie zum benannten Zeitpunkt kein Fahrzeug auf der B., sondern auf einem von den Ausstellern des J., zu welchen Sie auch gehörten, angemieteten, für den übrigen Verkehr gesperrten Platz zum Zwecke des Aufbauens des Messestandes, lenkten. Die B. war dort umgeleitet.

 

Daraufhin wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und Herr Inspektor J. D. von der Polizeiinspektion M. am 08.05.2006 als Zeuge bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn einvernommen. Dieser führte aus, dass er am 10.03.2006 gegen 16.30 Uhr eine Verkehrsüberwachung anlässlich des J. in U. durchführte. Er und sein Kollege fuhren mit dem Dienstkraftwagen aus Richtung M. in Richtung B., als ihnen auf Höhe des Gasthauses L. im Ortsgebiet von U., auf der B., bei Strkm. ca. 2, der PKW mit dem behördlichen Kennzeichen B. entgegen kam. Herr Insp. D. erkannte unzweifelhaft aufgrund des ihm bekannten Kennzeichens Sie als Lenker. Sie befanden sich alleine im Fahrzeug und kamen aus Richtung B.. Nach der Begegnung wendeten die Polizisten ihr Dienstfahrzeug und konnten Sie in der Nähe des Bierzeltes, wo Sie auch Ihren Stand hatten, anhalten und kontrollieren. Sie gaben an, Sie wären lediglich im gesperrten Bereich gefahren und aus Richtung der Raiffeisenkasse gekommen.

 

Da Sie keinen Führerschein besitzen, wurden Sie der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn angezeigt.

 

Hierüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 32 Abs. 1 Ziffer 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 und 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr

verkehrszuverlässig ist.

 

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs. 1 FSG dann nicht als verkehrszuverlässig, wenn aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einem durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 6 lit. b FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung lenkt.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs. 2 Ziffer 1 FSG hat die Behörde von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, zu verständigen.

 

Aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion M. vom 11.03.2006 und der Zeugenaussage vom 08.05.2006 steht eindeutig fest, dass Sie den gegenständlichen PKW auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt haben. Fest steht auch, dass Sie über keine Lenkberechtigung verfügen.

 

Auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.05.2006 haben Sie keine weitere Stellungnahme mehr abgegeben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da Personen, welche die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitzen, eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit bilden und demnach zum Schutze der gefährdeten Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs behördliche Sofortmaßnahmen geboten sind, musste wegen Gefahr im Verzuge einer eventuell gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1991 aberkannt werden."

 

2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Lenkeigenschaft auf einer öffentlichen Straße. Sein Fahrzeug sei zur Tatzeit auf dem total gesperrten Ausstellungsgelände abgestellt gewesen. Dies könne seine Ehefrau bezeugen. Außerdem sei er zur fraglichen Zeit im Besitz eines tschechischen Führerscheins gewesen.

Abschließend beantragt der Berufungswerber seiner Berufung stattzugeben.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der sich aus Art. 6 EMRK ergebenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Daran nahm der Berufungswerber persönlich teil, nicht jedoch ein Vertreter der Behörde erster Instanz, obwohl die Berufungsverhandlung am Sitz der belangten Behörde anberaumt war. Als Zeuge wurde der Meldungsleger KI D. und als Beschuldigter der Berufungswerber einvernommen.

 

5. Vorweg gilt es festzustellen, dass der Berufungswerber wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung bislang insgesamt dreimal rechtskräftig bestraft wurde (VerkR96-1052-2004-Ro, am 13.7.2004 zweimal mit 300 Euro u. zu VerkR96-7898-2004-Ro per 4.5.2005 mit 500 Euro). Ferner wurden dem Berufungswerber wegen einer Alkofahrt ein Lenkverbot vom 2.3.2004 bis 2.3.2005, AZ: VerkR21-114-2004/Br, u. folglich wegen wiederholtem Lenken ohne Lenkberechtigung vom 10.3.2005 bis 10.3.2006 unter ebendieser Bezugszahl ausgesprochen.

Seit 26.10.1995 befindet sich der Berufungswerber nach einem damals für zwei Jahre ausgesprochenen Entzug nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung.

 

5.1. Hinsichtlich der hier zu wertenden bestimmten Tatsache ist auf die rechtskräftige Feststellung im Rahmen des gleichzeitig durchgeführten Berufungsverfahrens zur Verwaltungsstrafsache (VwSen-161434/4/Br/Ps) zu verweisen. Demnach ist von einer vom Berufungswerber abermals gesetzten Schwarzfahrt und demnach von einem wiederholten Verstoß gegen § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 FSG auszugehen.

Wie im besagten Verwaltungsstrafverfahren festgestellt, lenkte der Berufungswerber am 10.3.2006 einen Pkw auf einem Marktgelände auf einer öffentlichen Straße.

Sein ursprüngliches Vorbringen über den Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung wurde bei der Berufungsverhandlung nicht mehr dezidiert behauptet. Jedenfalls wurde auch kein Beweis über den Erwerb einer tschechischen Lenkberechtigung angeboten. Vielmehr zeigte sich der Berufungswerber im Ergebnis abermals schuldeinsichtig und gelobte bis zum möglichen Wiedererwerb der Lenkberechtigung sich endgültig von Schwarzfahrten fernhalten zu wollen. Er legte einen von ihm im März 2006 unterschriebenen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung iSd § 8 FSG vor. Dieser wurde von der Behörde unter Hinweis auf seine zu diesem Zeitpunkt nicht gegebene Verkehrszuverlässigkeit nicht angenommen.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Nach § 32 Abs.1 FSG ist Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, von der Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten, .......

Nach § 3 Abs.2 FSG darf während dieser Zeit auch keine Lenkberechtigung erteilt werden.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Nach § 7 des Führerscheingesetzes gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 FSG hat u.a. als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse lenkt (oder gelenkt hat)........

Als wiederholt versteht sich eine solche Begehung ab dem zweiten Mal (s. Grundtner-Pürstl, Kommentar zum FSG, 3. Aufl. S 79, Rz 20).

 

6.2. Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Zumal es dem Berufungswerber zumindest bislang eine zu erwartende Nachhaltigkeit zu einer umfassenden verkehrsangepassten Verhaltensneigung zu ermangeln schien, kann zumindest bis zum Ablauf dieses Jahres von einer Verkehrszuverlässigkeit nicht ausgegangen werden. Die im Rahmen der Berufungsverhandlung aufgezeigte Neigung nun die Lenkberechtigung ehest möglich erwerben zu wollen und damit wieder legal am Verkehr teilnehmen zu wollen, lässt eine etwas positivere Prognosebeurteilung über das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit zu.

In Umsetzung dieser rechtlichen Grundsätze - der Wertungskriterien - ist auf die begangenen Delikte unter Berücksichtigung des Zeitlaufes und des Verhaltens während dieser Zeit und in Verbindung damit die daraus rückschließbare einschlägige Wertehaltung des Betreffenden abzustellen (VwGH 15.12.2004, 2004/11/0139).

Insbesondere ist diesbezüglich auf die gesicherte Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 27.11.2001, 2001/11/0266, sowie 18.3.2003, 2002/11/0143). Weiter ist zu bemerken, dass sich diese Beurteilung auf die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen zu erstrecken hat, wobei das Urteil in Form der Prognoseentscheidung zum Ausdruck gelangt. Die Persönlichkeit kann letztlich nur an den nach außen hin sichtbar werdenden Taten im Kontext zu deren Begehungsform gewürdigt und gewertet werden.

Abschließend wird noch festgestellt, dass wirtschaftliche Interessen an der Mobilität gegenüber dem öffentlichen Interesse, nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurückzutreten haben bzw. nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Ebenso gilt dies für familiäre Interessen am Besitz einer Lenkberechtigung.

 

6.2.1. Der unabhängige Verwaltungssenat übersieht hier keineswegs, dass für den Berufungswerber auch mit dem hier ausgesprochenen Fahrverbot negative berufliche Auswirkungen verbunden sein können. Dazu ist zu bemerken, dass wirtschaftliche Interessen an seiner individuellen Mobilität gegenüber dem öffentlichen Interesse nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen zurückzutreten haben bzw. nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

 

6.2.2. Zuletzt ist der Berufungswerber noch darauf hinzuweisen, dass er zur Überwindung seiner Negativprognose iSd § 7 Abs.1 FSG während des Zeitraumes des nunmehr verkürzten Verbotes ein bedingungsloses Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben wird. Im Anschluss daran sollte dem Erwerb einer Lenkberechtigung und folglich einer legalen motorisierten Verkehrsteilnahme nichts mehr entgegen stehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum