Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521357/11/Bi/Ps

Linz, 27.07.2006

 

 

 

VwSen-521357/11/Bi/Ps Linz, am 27. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. C R, vom 23. Juni 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 20. Juni 2006, VerkR21-290-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, aufgrund des Ergebnisses der am 21. Juli 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Vöcklabruck am 14. Juni 1994, VerkR20-1495-1994/VB, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 25 Abs.1, 26 und 7 Abs.3 Z1 FSG auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 18. Mai 2006, dh bis einschließlich 18. September 2006, entzogen. Weiters wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG die Absolvierung einer Nachschulung bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle sowie die Beibringung eines vom Amtsarzt der Erstinstanz erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 22. Juni 2006.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 21. Juli 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. A H, der Zeugen Mag. W A (A) und Meldungslegerin RI S M (Ml) und des technischen Amtssachverständigen Ing. M A durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

3. Der Bw bestreitet im Wesentlichen, nochmals zu einem Alkotest mit einem anderen Atemluftmessgerät aufgefordert worden zu sein und diesen verweigert zu haben. Im Gegenteil habe er sogar selbst eine Blutabnahme angeboten, die aber abgelehnt worden sei. Er habe auch keine Alkoholisierungssymptome aufgewiesen. Dazu macht er Zeugen geltend und verweist auf den Zeugen A, der ebenfalls die Amtshandlung mitverfolgt und keine zweite Aufforderung zum Alkotest gehört habe. Die Amtshandlung sei vielmehr ergebnislos abgebrochen und sie beide zu A nach Hause gefahren worden. Es sei nicht sicher, ob den beiden Polizeibeamten klar gewesen sei, dass der Alkomat defekt gewesen sei, das sei ihm auch selbst am Anhalteort nicht bewusst gewesen. Das Nichtzustandekommen eines gültigen Messergebnisses sei nicht durch sein Verhalten verursacht worden. Die Atemluftuntersuchung sei deshalb an Ort und Stelle abgebrochen worden, weil kein verlässliches Messergebnis erzielt habe werden können, obwohl er mehrere Versuche über sich ergehen habe lassen. Selbst dann, wenn er tatsächlich nochmals zum Alkotest aufgefordert worden wäre, hätte seine Weigerung, zur Dienststelle mitzukommen, nicht als Verweigerung des Alkotests gewertet werden dürfen.

Im Übrigen gehe auch der VwGH davon aus, dass unter dem Blickwinkel, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll, einer Aufforderung iSd § 5 Abs.4 StVO dann nicht Folge geleistet werden muss, wenn dadurch die Amtshandlung die Grenze zum Zumutbaren überschreitet. Die ggst Amtshandlung habe bis zu ihrem Abbruch fast eine Stunde in Anspruch genommen, sodass eine weitere Verzögerung der Amtshandlung durch einen allenfalls ebenso defekten Alkomaten bei einer anderen Dienststelle nur dadurch zu verhindern gewesen wäre, dass die Beamten verpflichtet gewesen wären, seinem Verlangen, eine Blutabnahme durchzuführen, nachzukommen.

Die Entziehung der Lenkberechtigung sei daher ebenso wie die weiteren Anordnungen zu Unrecht erfolgt, weil keine Verweigerung des Alkotests vorgelegen habe. Beantragt wird Bescheidaufhebung, in eventu Herabsetzung der Entziehungsdauer.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Bescheid berücksichtigt, die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen und ein technisches Gutachten zur Nachvollziehbarkeit des technischen Ablaufs der Atemalkoholmessungen und zur eventuellen Verwertbarkeit der erzielten Messergebnisse durch den AmtsSV erstellt wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 5. Mai 2006 gegen 22.10 Uhr den für ihn ungewohnten Pkw seiner Lebensgefährtin in Vöcklabruck über die Leinerkreuzung in Richtung Heschgasse, da er seinen Beifahrer, den Zeugen A, heimbringen wollte. Beide kamen vom Golfspielen und hatten nach eigenen Angaben größere Mengen Gespritzte getrunken - der Zeuge A nach Aussagen des Bw mehr, daher nahm er diesen im Pkw mit. Bei der Leinerkreuzung starb der Motor des Pkw ab und das fiel der Ml und ihrem Kollegen RI A (dieser befand sich am Tag der Berufungsverhandlung auf Urlaub und konnte nicht geladen werden, seine Zeugeneinvernahme wurde auch nicht ausdrücklich beantragt) auf, die im Streifenwagen hinter dem Pkw zum Stehen gekommen waren, zumal der Bw offenbar längere Zeit brauchte, den Pkw erneut zu starten. Die Beamten beschlossen daher, eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Der Bw nahm im Bereich des Verladebahnhofs hinter sich Blaulicht wahr und blieb auf dem dortigen Umkehrplatz stehen. Die Ml, die die Amtshandlung führte, stieg aus und ging zum ihr bis dahin unbekannten Lenker, der das Fenster oder die Tür öffnete, wobei ihr sofort aus dem Fahrzeug kommender Alkoholgeruch auffiel. Auf die Frage nach den Papieren stellte sich heraus, dass der Bw die Papiere in seinem Pkw vergessen hatte. Er wies sich mit seiner Anwaltskarte aus. Beim Gespräch mit ihm nahm die Ml beim Bw selbst Alkoholgeruch wahr, sodass sie ihn auch nach seinem Alkoholkonsum fragte. Sie konnte sich in der Verhandlung nicht mehr an seine Antwort erinnern, nach Angaben des Bw waren es zwei oder drei Gespritzte, die er der Ml gegenüber zugegeben habe. Diese beschrieb in der Verhandlung auch den Gang des Bw als unsicher und vermutete aufgrund seines Verhaltens eine Alkoholbeeinträchtigung, sodass sie ihn zum Alkotest aufforderte. Der Zeuge A war ebenfalls ausgestiegen und stand mit RI A während der Amtshandlung neben dem Bw.

Der Alkotest wurde mit dem im Polizeifahrzeug mitgeführten Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 7110 MK III A, GeräteNr.ARLA-0016, der bei der PI Lenzing, der Dienststelle der Ml, steht und bei solchen Streifen mitgenommen wird, durchgeführt. Die Ml ist für solche Amtshandlungen speziell geschult und behördlich ermächtigt und führt solche Amtshandlungen bereits geraume Zeit durch. Nach ihren Schilderungen liegt bei der PI Lenzing eine Liste auf, in die alle mit dem Gerät durchgeführten Atemalkoholuntersuchungen und auch eventuell dabei ersichtliche Mängel eingetragen werden. Ihr war nichts über einen technischen Mangel beim erst am 11. April 2006, also ca vier Wochen zuvor, vom Hersteller gewarteten und neu geeichten Alkomat bekannt - nach dem Wartungsprotokoll war das Gerät damals fehlerhaft, wurde repariert und neu geeicht. Die 15minütige Wartezeit ohne Einflussmöglichkeit von Fremdsubstanzen wurde eingehalten.

Der Bw absolvierte nach Ablauf der Warmlaufphase einen ordnungsgemäßen Blasversuch, worauf, für die Ml und ihren Kollegen überraschend und unerklärlich, das Gerät von selbst einen Messstreifen ausdruckte und sich abschaltete. Nach dem erneuten Warmlaufen führte der Bw insgesamt fünf Fehlversuche wegen zu kleinem, nämlich unter 1,5 l Atemluft liegenden Blasvolumen - die Blasdauer betrug jeweils unter 3 Sekunden - durch, wobei die Ml in der Verhandlung erklärte, der Bw habe dabei die Luft am Mundstück vorbeigeblasen, sodass die Qualifikation als Fehlversuch für sie erklärbar gewesen sei. Nach gutem Zureden auch von Seiten des Zeugen A, der den Bw schließlich ermunterte, "wie ein Löwe" zu blasen, absolvierte der Bw schließlich einen weiteren ordnungsgemäßen Blasversuch, worauf das Gerät erneut von selbst einen Messstreifen ausdruckte und sich abschaltete.

Die Messstreifen zeigen beim 1. Blasversuch einen Messwert von 0,98 mg/l AAG, beim 7. Blasversuch einen solchen von 0,94 mg/l, wobei jeweils vermerkt ist "relevanter Messwert, Probe nicht verwertbar - Messung(en) nicht verwertbar".

Weder die Ml noch ihr Kollege konnten sich diesen Umstand erklären, teilten dies aber dem Bw mit, worauf sich der Zeuge A anbot, selbst noch einen Alkotest durchzuführen, um zu zeigen, dass das Gerät offensichtlich nicht funktioniert. Der Bw bot an, sich beim nächsten Amtsarzt oder im KH Vöcklabruck Blut abnehmen zu lassen, um einen sicheren Wert zu erreichen. Die Ml lehnte eine Veranlassung der angebotenen Blutabnahme mangels Vorliegens gesundheitlicher Mängel beim Bw - auf Atemprobleme ergab sich wegen der beim 1. und 7. Blasversuch erzielten Luftmengen von 2,6 l in 4,6 Sekunden und der korrekten Beatmung kein Hinweis und der Bw verneinte solche auch - ab, stellte ihm jedoch frei, selbst eine Blutabnahme zu veranlassen. Die Messstreifen tragen das Kurzzeichen der Ml, weil sie sie nach eigenen Angaben als ungültig betrachtete. Nach ihrer Aussage war sie erst anhand beider Messstreifen schließlich von einem Defekt ausgegangen, hätte sie einen Defekt bereits vorher erkannt, hätte sie nicht so viele Blasversuche mit diesem Gerät veranlasst.

Auffällig war weiters, dass die vom Gerät angezeigte Uhrzeit um mehr als zwei Stunden nicht mit der tatsächlichen Uhrzeit übereinstimmte. Vom 2. Wert 0,94 mg/l ausgehend erklärte die Ml in der Verhandlung, sie habe diesen AAG mit dem Erscheinungsbild des Bw durchaus vereinbart, er sei ihr jedenfalls nicht unrealistisch erschienen.

Nach der Aussage der Ml in der Verhandlung forderte sie den Bw daraufhin auf, sich bei der nächstgelegenen PI Vöcklabruck, die sich in der Nähe der Wohnung des Zeugen A befindet, erneut einem Alkotest mit dem dortigen Alkomaten zu unterziehen. Nach ihren Aussagen antwortete der Bw daraufhin, er fahre nirgendwo hin und die Ml brauche ihn nicht hinsichtlich Verweigerung zu belehren, das alles interessiere ihn nicht mehr.

Nach ihren Aussagen haben weder der Bw noch der Zeuge A eine neuerliche Aufforderung der Ml zu einem weiteren Alkotest bei der PI Vöcklabruck wahrgenommen. Vielmehr sei Tenor bei Beendigung der Amtshandlung gewesen, dass der Alkomat offenbar defekt sei und wo die beiden hingebracht werden sollen.

Als richtig hat sich in der Verhandlung herausgestellt, dass der Zeuge A die Beamten ersucht hat, ihn heimzubringen, worauf er dem Bw, der zu Fuß weitergehen wollte, gut zugeredet hat, im Streifenwagen mitzufahren, wozu sich dieser schließlich doch entschlossen hat. Der Bw bemängelte in der Verhandlung, die PI Vöcklabruck liege nicht direkt am Weg zur Wohnung des Zeugen A, aber nur höchstens 100 m danach, und die Beamten hätten verabsäumt, ihn dorthin zu fahren. Eine Blutabnahme hat offenbar auch der Bw selbst nicht durchführen lassen.

In der Berufungsverhandlung wurde anhand der von der Ml vorgelegten Wartungsprotokolle für den verwendeten Alkomaten vom 11. April 2006 und vom 15. Mai 2006 - das Gerät wurde sofort nach diesem Vorfall eingesandt und bei der Wartung vom Hersteller festgestellt, dass der EC-Sensor fehlerhaft war - vom Amtssachverständigen Ing. M A gutachtlich festgestellt, dass in den Alkotestgeräten der Fa. Dräger zwei Messsysteme unterschiedlicher analytischer Spezifität integriert sind, nämlich ein Infrarotmesssystem und ein elektrochemisches Messsystem, bei dem beide Systeme unabhängig voneinander die Atemalkoholkonzentration bestimmen, im gegenständlichen Fall laut Wartungsprotokoll der elektrochemische Sensor ausfiel, sodass zu schließen wäre, dass der jeweils angezeigte Atemalkoholwert dem mit dem Infrarotsensor gemessenen Wert entsprochen habe. Zur unrichtigen Uhrzeit hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass die Datum- und Uhrzeiteinstellung laut Verwendungsbestimmungen vom Hersteller bei der Gerätewartung durchgeführt wird und die Umstellung von Normal- auf Sommerzeit automatisch erfolgt. Die Uhrzeit musste daher nach der letzten Wartung am 11. April 2006 richtig eingestellt gewesen sein. Für den Sachverständigen war nicht nachvollziehbar, warum die Uhrzeit nach der letzten Gerätewartung am 11. April 2006 nicht der tatsächlichen Uhrzeit entsprach, jedoch schloss er aufgrund dieses Umstandes einen Defekt der Software des Gerätes nicht aus. Der Abbruch der Messungen durch das Gerät selbst, dh das Ausdrucken eines Messstreifens mit dem Vermerk "Messungen nicht verwertbar" und das Abschalten, ist dadurch erklärbar, dass laut Verwendungsbestimmungen bei unterschiedlichen Werten beider Messsysteme der Messablauf abgebrochen wird; die Messungen dürften mit diesem Gerät erst nach dem Ausschluss des Vorhandenseins von Fremdsubstanzen in der Atemprobe unter Einhaltung einer Wartezeit von zumindest 15 Minuten wiederholt werden. Im gegenständlichen Fall wäre nach den gutachterlichen Ausführungen daher eine Wiederholung der Messung mit einem anderen Gerät aus messtechnischer Sicht erforderlich gewesen.

Zur Frage der Verwertbarkeit der erzielten Atemalkoholwerte hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Gerätesoftware eine Einheit darstellt, sodass aufgrund des Fehlers bei der Uhrzeit auch ein Fehler in der übrigen Gerätesoftware nicht ausgeschlossen werden kann. Aus diesen Überlegungen hat der Sachverständige das erzielte Messpaar, das zwar grundsätzlich dem Infrarotsensor zuzuordnen wäre, zumal sich in der Verhandlung auch kein Hinweis auf ein Vorliegen von Fremdsubstanzen in der Atemluft (der Bw ist Nichtraucher und hat in der 15minütigen Wartezeit nach der Anhaltung nichts zu sich genommen, gegessen oder getrunken) ergeben hat, letztlich aufgrund des tatsächlich anzunehmenden Defektes des Atemalkoholmessgerätes für nicht verwertbar erachtet.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung ... wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Gemäß § 5 Abs.2 Z1 leg.cit. sind ua besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht ... berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Im gegenständlichen Fall lagen die Voraussetzungen für eine Auforderung zum Alkotest unzweifelhaft vor, zumal der Bw ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wegen Schwierigkeiten beim Starten nach dem Absterben des Motors der entsprechend geschulten und behördlich ermächtigten Ml auffiel und nicht nur aus dem Mund nach Alkohol roch, sondern auch (nach eigenen Angaben) erklärte, zwei oder drei Gespritzte getrunken zu haben. Ob die Ml ihn zur Feststellung der Rötung seiner Augen mit einer Taschenlampe angeleuchtet oder dies im Licht der Straßenbeleuchtung oder auch der Innenbeleuchtung des Pkw festgestellt hat, ist daher vernachlässigbar.

Der Bw ist der ersten Aufforderung nachgekommen und hat zwei Messergebnisse erzielt, die aber wegen eines Defektes des Alkotestgerätes nicht verwertbar waren. Die Ml hat ausdrücklich dem Bw die erzielten Atemalkoholwerte mitgeteilt und auch, dass die "Messungen nicht verwertbar" waren. Sie hat die beiden Messstreifen auch nicht, wie es vorgesehen wäre, dem Bw zum Unterschreiben vorgelegt, sondern sie nach eigenen Angaben als ungültig betrachtet und deshalb mit ihrem Kurzzeichen versehen. Der Bw wusste demnach, dass die beiden Messergebnisse als ungültig angesehen wurden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die Angaben der Ml in der Verhandlung, sie habe den Bw zur neuerlichen Durchführung eines Alkotests mit dem bei der nächstgelegenen PI Vöcklabruck vorhandenen Alkotestgerät aufgefordert und dieser habe den Alkotest wörtlich verweigert, der Wahrheit entsprechen. Die vom Zeugen A - dieser hat eine solche Aufforderung nach eigenen Angaben nicht gehört, was aber auch angesichts des von ihm selbst beschriebenen Zustandes nach Genuss größerer Alkoholmengen nicht zwingend bedeutet, dass sie nicht ausgesprochen wurde - gestützte Verantwortung des Bw, eine solche 2. Aufforderung sei nicht ergangen, vielmehr hätten die Beamten das Gerät eingepackt, die Amtshandlung abgebrochen und gefragt, wohin der Bw und der Zeuge A gebracht werden wollen, widerspricht eklatant jeglichen gesetzlichen Bestimmungen und vermochte schlichtweg nicht zu überzeugen. Ein defektes Alkotestgerät stellt auch keinen Anlass für den Abbruch einer solchen Amtshandlung dar, sondern verpflichtet den neuerlich aufgeforderten Probanden vielmehr, dieser Aufforderung, einen Alkotest mit einem anderen Gerät der nächstgelegenen Dienststelle durchzuführen, nachzukommen. Der Bw wusste, dass noch kein gültiges, dh im Sinn des § 5 Abs.1 StVO verwertbares Messergebnis vorliegt, und es war ihm auch zumutbar, im Streifenwagen zur nahe gelegenen PI Vöcklabruck mitzufahren. Sein Vorbringen, auch das dort befindliche Alkotestgerät könnte defekt sein, ist reine Spekulation, sein "Angebot" einer Blutabnahme wurde von der Ml zurecht mangels Vorliegens gesundheitlicher Mängel, die der Bw selbst verneint hat, abgelehnt. Die 2. Aufforderung zum Alkotest war daher rechtmäßig und die Aussage des Bw, er fahre nirgendwohin mit, ist zweifelsohne als Verweigerung des Alkotests anzusehen - dass die Ml den Bw später tatsächlich zur Wohnung des Zeugen A und nicht entgegen seiner Erklärung zur PI gebracht hat, lässt das Verhalten des Bw nicht in einem anderen Licht erscheinen.

Die vom Bw im Rechtsmittel zitierte Judikatur zur Zumutbarkeit, der Aufforderung Folge zu leisten (VwGH 18.2.1997, 97/02/0051) betrifft die örtliche Zumutbarkeit im Sinne der nächstgelegenen Dienststelle, bei der der Alkotest durchzuführen ist, nicht aber die Anzahl der Blasversuche. Das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 15.12.1999, 99/03/0323, ist insofern nicht anwendbar, als der Bw nicht aufgefordert wurde, mit dem selben (defekten) Gerät weitere Blasversuche zu absolvieren.

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass der Bw durch sein Verhalten eine Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt hat, die gemäß § 26 Abs.2 FSG - "Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen..." - aufgrund erstmaliger Begehung einer gesetzlich bestimmten Mindestentziehungsdauer von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 18. Mai 2006, dh bis 18. September 2006, unterliegt.

Für eine Herabsetzung der Entziehungsdauer bleibt daher kein Spielraum, ebenso wenig für die gesetzlich vorgesehene Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer entsprechend ermächtigten Stelle sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens der gesundheitlichen Eignung gemäß § 8 FSG unter Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 24 Abs.3 FSG - "Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen.. 3.wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960. ... Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung."

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Alkotestgerät defekt à neuerliche Aufforderung zum Alkotest mit Gerät bei nächstgelegener Dienststelle verweigert à 4 Monate Führerschein Entziehung + Nachschulung, amtsärztliches Gutachten + VPU + Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung bestätigt

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 17.102.006, Zl.: 2006/11/0138-5

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