Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521370/2/Fra/Hu

Linz, 28.07.2006

 

 

 

VwSen-521370/2/Fra/Hu Linz, am 28. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn PB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.7.2006, VerkR22-616-2006-SD, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) aufgetragen, sich innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, sich einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Technologie und Innovation ermächtigten Stelle auf eigene Kosten zu unterziehen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

2.1. Der Bw wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.5.2006, VerkR96-2403-2006, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft, weil er am 13.5.2006 um 20.20 Uhr in der Gemeinde Raab, Brünningerstraße, L1129 bei km 1.702, als Lenker des Personenkraftwagens die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 41 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Der Bw ist Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klassen B und F. Der Führerschein wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding unter der Zahl 06021321 am 23.3.2006 ausgestellt.

 

2.2. Lenkberechtigungen ua für die Klasse B unterliegen gemäß § 4 Abs.1 FSG einer Probezeit von zwei Jahren.

 

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) ..., so ist von der Behörde gemäß § 4 Abs.3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheins gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.b FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

 

Gemäß § 4 Abs.8 FSG sind die Kosten der Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 6. Satz vorzugehen, dh die Lenkberechtigung ist bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 4 Abs.9 FSG darf die Nachschulung nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden.

 

2.3. Der Bw bestreitet in seinem Rechtsmittel die Lenkereigenschaft. Diesem Vorbringen ist - siehe oben - entgegenzuhalten, dass der ihm mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.5.2006, VerkR96-2403-2006, zur Last gelegte Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Wenngleich die bindende Wirkung dieser Strafverfügung sich lediglich auf den Umstand, dass der Bw eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, bezieht, nicht jedoch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, ist festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es ihm gegenständlichen Fall zu einer Fehlmessung gekommen ist. Laut Anzeige der Polizeiinspektion Münzkirchen vom 23.5.2006 erfolgte die Messung mittels Lasermessgerät: LTI 20.20 TS/KM-E. Es wurde eine Geschwindigkeit von 146 km/h gemessen, abzüglich der Messtoleranz ergibt dies eine Geschwindigkeit von 141,62 km/h, abgerundet 141 km/h.

 

Die Nachschulung ist sohin aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes rechtlich zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Es besteht auch keine Möglichkeit, die Anordnung dieser Maßnahme nachzusehen. Auch die Kostenfrage ist gemäß § 4 Abs.8 FSG eindeutig geregelt, ebenso die Rechtsfolge, dass Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung haben.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

 

 

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