Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521374/4/Sch/Sp

Linz, 10.08.2006

 

 

 

VwSen-521374/4/Sch/Sp Linz, am 10. August 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau W H, vertreten durch Frau Mag. S W, Rechtsabteilung des OÖAMTC, vom 18.7.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.7.2006, FE 595/2006, bezüglich Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9.8.2006, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.7.2006, FE 595/2006, wurde Frau W H, S, L, vertreten durch Frau Mag. S W, Rechtsabteilung des OÖAMTC, gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 Führerscheingesetz (FSG) sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die Berufungswerberin als Lenkerin eines Pkw´s einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, den sie nach eigenen Angaben nicht bemerkt habe. Demnach hat sie den Verkehrsunfall auch nicht bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle gemeldet. Die Polizei ist allerdings vom Zweitbeteiligten verständigt worden, sodass es zu einer Unfallaufnahme durch Polizeiorgane gekommen ist. Bei dieser Amtshandlung machte die Berufungswerberin auf die einschreitende Beamtin einen Eindruck, den diese in der Anzeige wie folgt festgehalten hat:

"Weiters war sie bei der Unfallaufnahme leicht verwirrt und konnte den Erklärungen nicht folgen (zB Aufnahme ist nötig oder was ist Fahrerflucht)."

 

4. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß
§ 8 FSG einzuholen, wenn Bedenken bestehen ob bei dem/der Betreffenden die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120) sind Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides im Sinne dieser Bestimmung begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt.

Der Gerichtshof legt an die Begründungspflicht solcher Bedenken einen strengen Maßstab an.

Ein "leicht verwirrter Eindruck", den eine Person bei einer Unfallaufnahme gegenüber Polizeiorganen erweckt, reicht noch nicht aus, um ein Verfahren iSd § 24 Abs.4 FSG einzuleiten bzw. einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Die Berufungswerberin wurde anlässlich der oa Berufungsverhandlung von ihrer Rechtsvertreterin so beschrieben, dass sie ihr gegenüber sowohl hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes als auch ihrer Auffassungsgabe einen sehr positiven Eindruck hinterlassen habe.

 

Eine gewisse Aufregung nach einem verursachten Parkschaden bei einer polizeilichen Unfallaufnahme muss wohl jedem Fahrzeuglenker zugebilligt werden und stellt ein solcher Umstand nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch keine begründbaren Bedenken im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dar.

 

 

Lediglich der Vollständigkeit halber soll aber noch angemerkt werden, dass die Berufungswerberin den Eindruck erweckt, jeglichen persönlichen Kontakt mit Behörden vermeiden zu wollen. So hat sie weder der erstbehördlichen Ladung noch jener zur Berufungsverhandlung Folge geleistet. Im Falle von Terminkollisionen, wie von ihr behauptet, wäre es ein Leichtes gewesen, um eine Terminverschiebung einzukommen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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