Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521379/2/Kof/Sp

Linz, 01.08.2006

 

 

 

VwSen-521379/2/Kof/Sp Linz, am 1. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn KW gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.7.2006, VerkR21-38-2006, betreffend Lenkberechtigung - Vorschreibung von Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) - im Jahr 1967 - erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B durch nachfolgende Auflagen eingeschränkt:

Vorlage von CDT-Kontrollen nach 6 und nach 12 Monaten, sowie amtsärztliche Nachuntersuchung nach 12 Monaten, jeweils gerechnet ab 11.5.2006

Gegen die Vorschreibung dieser Auflagen hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.7.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw lenkte am 20.1.2006 um 04.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr im Gemeindegebiet F.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem (Mandats-)Bescheid dem/den Bw ua.

In der vom Bw beigebrachten verkehrspsychologischen Stellungnahme - der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ........ vom 1.3.2006 - ist nachfolgende "Empfehlung" enthalten:

"Unter der Voraussetzung von aktuellen und künftigen - regelmäßig ärztlich kontrollierten - unauffälligen alkoholrelevanten Laborparametern über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten kann aus verkehrspsychologischer Sicht eine Eignung zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung ausgesprochen werden."

Die belangte Behörde hat - nach Ablauf der Entziehungsdauer - dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wieder erteilt bzw. wieder ausgefolgt und dabei die eingangs angeführten Auflagen vorgeschrieben.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Alkoholkonsum - ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen - schließt die Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht in jedem Fall aus. Es müssen vielmehr konkrete Umstände dafür vorliegen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten im Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Es muss somit konkret zu befürchten sein, dass der Betreffende in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde; VwGH vom 24.11.2005, 2004/11/0121 mit Vorjudikatur.

Beim Bw wurde weder aktuell, noch in der Vergangenheit eine Alkoholkrankheit und/oder ein "gehäufter Missbrauch" von Alkohol festgestellt -

dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen!

siehe dazu ebenfalls VwGH vom 24.11.2005, 2004/11/0121.

Es war daher der Berufung stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 14 Abs.5 FSG-GV; Kontrolluntersuchungen

 

 

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