Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530002/5/Ga/Ka

Linz, 13.11.2002

VwSen-530002/5/Ga/Ka Linz, am 13. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn DF, vertreten durch Dr. TW, Dr. CW, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. September 2002, Az: Ge20-4076/6-2002, betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Betriebsanlage in der Stadtgemeinde Bad Hall, entschieden:

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben; die Angelegenheit wird zur Augenscheinsverhandlung unter Zuziehung des Berufungswerbers und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zurückverwiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.2 iVm § 67h Abs.1 AVG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Bescheid vom 25. September 2002 wurde der ZWGmbH. & Co. KG., die gewerbebehördliche Genehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes auf den Grundstücken Nr. 481/12, 481/13, 481/24 und 481/25, alle KG. Bad Hall, Stadtgemeinde Bad Hall, nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen und des in der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Befundes, welcher einen ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides bilde, unter zahlreichen Auflagen erteilt.

Aus Anlass der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung eines im Genehmigungsverfahren zur mündlichen Verhandlung nicht geladen gewesenen Nachbarn hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde und ergänzenden Ermittlungen (§ 66 Abs.1 AVG) erwogen:

Zur Zuständigkeit: Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt fest, dass er vorliegend als Berufungsbehörde grundsätzlich zur meritorischen Entscheidung in der Sache selbst zuständig ist. Dies aus folgenden Gründen:

Das Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren wurde über Antrag der bezeichneten Gesellschaft (folgend kurz: Antragstellerin) nach dem 31. Juli 2002 bei der belangten Behörde eingeleitet (in diesem Zshg. vgl. § 382 Abs.10 GewO idF Art.28 Z11 Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002; der vorliegend im § 353 GewO gründende Antrag wurde mit Eingangsdatum 30. August 2002 protokolliert). Das Rechtsmittelverfahren in diesem Fall unterliegt dem neuen Zuständigkeitsregime. Dies verkennend legte die belangte Behörde die Berufung dem als Berufungsinstanz für ab dem 1. August 2002 neu eingeleitete Genehmigungsverfahren für gewerbliche Betriebsanlagen im Sinne der §§ 353 bis 359c GewO (IV. Hauptstück, Abschnitt 2 lit.i) nicht mehr etablierten Landeshauptmann zur Entscheidung vor, der das Rechts-mittel samt Verfahrensakt an den Unabhängigen Verwaltungssenat - zunächst nur vage erschließbar, dann mit Schriftsatz vom 6. November 2002 ausdrücklich - gemäß § 6 Abs.1 AVG weiterleitete.

Die belangte Behörde als eigentlich vorlegende, somit widerspruchsberechtigte Behörde hat konkludent, durch Verschweigung, keinen Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG erhoben. Auch eine Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen wurde nicht erstattet.

Der Berufungswerber beantragte in der Hauptsache die Aufhebung und Zurückverweisung, hilfsweise die Aufhebung und Versagung der Genehmigung.

Zur Zulässigkeit der Berufung: Der Berufungswerber wohnt, wie von ihm dargetan, als Eigentümer der Wohnliegenschaft nächst (gegenüber) dem Betriebs-grundstück und ist von diesem durch die Bundesstraße B 122 getrennt; somit ist er, wie von ihm geltend gemacht, Nachbar im Sinne § 75 Abs.2 iVm § 356 Abs.1 GewO zur sprucherfassten Betriebsanlage. Diesem Umstand trat die belangte Behörde im Zuge der Berufungsvorlage nicht entgegen. Damit aber hat der Bw in diesem Genehmigungsverfahren auch grundsätzlich Parteistellung und ist einwendungs-berechtigt hinsichtlich der ihm zustehenden Nachbarrechte gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO.

Der Berufungswerber war jedoch, wie er in Übereinstimmung mit der Aktenlage einwendet, der von der Gewerbebehörde in dieser Angelegenheit am 24. September 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung - ohne sein Verschulden - nicht zugezogen, weil weder die gemäß § 356 Abs.1 GewO (idF der Novelle BGBl. I Nr.88/2000) zusätzlich zur - hier erfolgten - Kundmachung der Verhandlung durch Gemeindeanschlag vorgesehene Kundmachung durch Anschlag im Haus des Berufungswerbers noch seine, zu letzterem alternativ statthafte, persönliche Verstän-digung erfolgte. Dies hat der Berufungswerber mit dem am 15. Oktober 2002 zur Post gegebenen (irrtümlich mit "15.9.2002" datierten) Schriftsatz glaubhaft als unvorhergesehenes Ereignis iS. des § 42 Abs.3 erster Satz AVG dargetan und er hat, wie aus der Aktenlage erweislich, noch vor der Rechtskraft des nunmehr angefochtenen Genehmigungsbescheides - und somit rechtzeitig gemäß § 42 Abs.3 AVG - Einwendungen bei der belangten Behörde gegen die Anlage erhoben. Die Einwendungen sind nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates auch, jedenfalls soweit sie unter lit. a/ des Schriftsatzes Rechte auf Nichtbelästigung durch die Betriebsanlage selbst im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 GewO - insbes. Lärm, Staub - betreffen, zulässig (hingegen kann die Frage nach der Zulässigkeit der unter lit. b/ des Schriftsatzes vorgetragenen Einwendung mit möglicherweise nur privatrechtlichen Inhalts dahin, dass dem Grunde nach offenbar bloß die Minderung des Verkehrswertes der Liegenschaft behauptet werde, aus der Sicht dieser Entschei-dung auf sich beruhen).

Vor diesem Hintergrund nun erweist sich die von Herrn DF mit vorbe-zeichnetem Schriftsatz gleichzeitig erhobene, inhaltlich mit den eben erwähnten Einwendungen begründete Berufung gegen den Genehmigungsbescheid vom 25. September 2002 als zulässig.

In der Sache selbst: Ob die mit der Berufung vorgetragenen, auf subjektive Nachbarrechte iS des § 74 Abs.2 Z2 GewO gestützten Einwendungen jedoch auch begründet sind und inwieweit sie geeignet sind, einen anderen, allenfalls durch weitere Auflagen modifizierten Inhalt des Genehmigungsbescheides bzw. womöglich die Versagung der Genehmigung zu erwirken, kann nicht schon aufgrund der Aktenlage entschieden werden, weil dem Tribunal die Sachverhaltsgrundlage hiefür nicht vorliegt. Für deren Feststellung hält der Unabhängige Verwaltungssenat eine münd-liche Verhandlung (bzw. die Ergänzung der bereits durchgeführten Verhandlung) - mit Sachverständigenbeweis betreffend die Stichhaltigkeit der geltend gemachten Belästigungen durch Immissionen - unter Zuziehung jedenfalls des Berufungs-werbers und der Antragstellerin als Parteien für unvermeidlich im Sinne des § 66 Abs.2 AVG (iVm § 67h Abs.1 erster Halbsatz AVG) und auch - schon im Hinblick auf die örtliche Nähe der belangten Behörde als Genehmigungsbehörde zu dem in Aussicht genommenen Betriebsstandort - als im Interesse der Zeit- und Kostenersparnis gelegen. Letztere Erwartung wird nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates bestärkt dadurch, dass der Berufungswerber in seinen Ausführungen hat durchblicken lassen, er könne sich bei günstigem Verhandlungsverlauf seine Zustimmung zur gewerbebehördlichen Genehmigung des Projekts durchaus vorstellen.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu verfügen.

Gebührenerinnerung für den Berufungswerber: In diesem Tribunalverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei (vgl. auch den Gebührenhinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides!).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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