Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530005/2/Lg/Ni

Linz, 20.05.2003

 

 VwSen-530005/2/Lg/Ni Linz, am 20. Mai 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der M Automobilvertriebs-Aktiengesellschaft, Landesvertretung für Oberösterreich in L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 17. Dezember 2002, Zl. 501/S021028b, betreffend die Feststellung gemäß § 358 GewO, wonach das zusätzliche Abstellen von max. fünf Gefahrenguttransportern der Klassen 2, 3, 4, 5, 6.1, 8 und 9 (vorwiegend Flüssiggastransportgut) auf dem firmeneigenen Kfz-Abstellplatz auf dem Betriebsgelände L, die Kriterien einer Genehmigungspflicht nach § 74 Abs.2 Z1, 2 und 5 GewO 1994 erfüllt und somit für die beabsichtigte Realisierung dieser Nutzungsänderung eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO erforderlich ist, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Schreiben vom 25.9.2002 stellte die M Automobilvertriebs-Aktiengesellschaft beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz folgenden Antrag:
  2.  

    "Im Rahmen unseres Reparaturbetriebes ist es immer wieder erforderlich, dass Kundenfahrzeuge teils zur Beschaffung von Ersatzteilen, teils aus betrieblichen Gründen der Kunden, wie Fahrzeugwechsel, Umsatteln, Fahrertausch etc. auf unserem Betriebsgelände abgestellt sind. Dafür stellen wir unseren Kunden vorwiegend den Parkplatz südlich der D, zur Verfügung.

     

    Dieser Parkplatz steht den Fahrern unserer Kunden auch für zeitweises Abstellen ihrer Fahrzeuge, z.B. über Nacht, als Dienstleistung unseres Hauses zur Verfügung. Unter diesen Fahrzeugen sind neben Pkw, Lkw und Bussen auch jeweils maximal
    5 Gefahrenguttransporter der Klassen 2, 3, 4, 5, 6.1, 8, 9. Jedoch nur Fahrzeuge, bei denen auf Grund der maximalen Lademenge der jeweiligen Stoffe keine Überwachungspflicht besteht.

     

    Wir begehren daher bescheidmäßige Feststellung, ob für Fahrzeugabstellungen, die nicht direkt im Zusammenhang mit einer Instandsetzung in unserer Werkstätte stehen, eine Genehmigungspflicht gemäß § 81 GewO gegeben ist. Für Abstellungen im Rahmen unseres Reparaturbetriebes gehen wir davon aus, dass dafür keinerlei zusätzliche Genehmigungspflicht vorliegt."

     

     

  3. Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
    17. Dezember 2002, Zahl 501/S021028b, hat folgenden Inhalt:

 


"Spruch
 
I.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird zum Antrag der Fa. M Automobilvertriebs AG, Landesvertretung für Oberösterreich, in L, vom 25.9.2002 auf bescheidmäßige Feststellung einer Genehmigungspflicht nach § 358 der Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. hinsichtlich der beabsichtigten Änderung des firmeneigenen Kfz-Abstellplatzes auf dem Betriebsgelände L, durch

das zusätzliche Abstellen von max. 5 Gefahrenguttransportern der Klassen 2, 3, 4, 5, 6.1, 8 und 9 (vorwiegend Flüssiggastransportgut)

 

festgestellt,

 

dass Kriterien einer Genehmigungspflicht nach § 74 Abs. 2 Z. 1, 2 und 5 GewO 1994 i.d.g.F. vorliegen und somit für die beabsichtigte Realisierung dieser Nutzungsänderung des besagten Betriebsanlagenteiles eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994 i.d.g.F. erforderlich ist.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 358 Abs. 1 und 2 i.V.m 74 Abs. 2, 77 und 81 der Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F.

 

 

Begründung

 

 

Zu I.

 

Dem Magistrat Linz/Bauamt als zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde wurde bekannt, dass auf dem Betriebsparkplatz auf dem Firmengeländer der Fa. M Automobil-Vertriebs AG im Standort L, in jüngster Zeit vermehrt Gefahrengut-Transporter- teilweise über Nacht, aber auch über längere Zeiträume -abgestellt wurden.

Dabei handelte es sich vorwiegend um Fahrzeuge der Fa. F, denen das Abstellen auf deren firmeneigenen Betriebsgelände im Standort Neubauzeile 117 angeblich behördlich untersagt worden sein soll. In erster Linie handelte es sich dabei um Flüssiggas- Transporter sowie um Transportfahrzeuge für Gasflaschen.

 

Die Gewerbebehörde hat aufgrund dieser von der bisherigen Nutzung des ggstl. Betriebsparkplatzes durch PKW und LKW abweichenden "Sondernutzung" ein erhöhtes Gefahrenpotential angenommen und darin Kriterien für eine genehmigungspflichtige Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 i.d.g.F. gesehen.

Dieser Umstand wurde der Betriebsinhaberin zu Kenntnis gebracht und sie aufgefordert, entweder diese Nutzung sofort einzustellen oder um die erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen.

 

Von der Betriebsinhaberin wurde argumentiert, dass für solche Gefahrenguttransport-Fahrzeuge ohnedies strengere Sicherheitsausstattungen vom Gesetzgeber gefordert werden. Nur wenn diese im vollen Umfang erfüllt würden, werde nach dem Kfz-Gesetz die Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erteilt. Ein erhöhtes Gefahrenpotential durch solche Kfz sei jedenfalls vielmehr bei Betrieb im täglichen Straßenverkehr anzunehmen, dem der Gesetzgeber jedoch durch die strengen Sicherheitsausstattungen vorbeuge, als im quasi "ruhenden Zustand". Außerdem können solche Kfz auch jederzeit ohne jegliche behördliche Einschränkungen auf öffentlichem Gut abgestellt werden, vorausgesetzt, dass der Sicherheitsabstand von 25 m vom nächstgelegenen Wohnhaus entsprechend dem Kfz-G eingehalten werde.

 

Die Betriebsinhaberin stellte daher eine Genehmigungspflicht im Sinne § 81 GewO für die Abstellung der von ihr angegebenen max. 5 Gefahrenguttransporter auf ihrem Betriebsparkplatz in Abrede und beantragte in ihrer diesbezüglichen Eingabe vom 25.9.2002 die Erlassung eines Feststellungsbescheides gern. § 358 GewO 1994 i.d.g.F.

In diesem Antrag wurden die betreffenden max. 5 Gefahrenguttransporter hinsichtlich der Gefahrengutklassen 2, 3, 4, 5, 6.1, 8 und 9 präzisiert, wobei angemerkt wurde, dass jedoch nur solche Fahrzeuge abgestellt würden, bei denen aufgrund der max. Lademenge der jeweiligen Stoffe keine Überwachungspflicht bestehe.

Außerdem wurde eine bescheidmäßige Feststellung dahingehend begehrt, ob für die Abstellung solcher Gefahrenguttransporter, soweit sie im Rahmen von Reparatur- und Wartungsarbeiten der Fa. M erforderlich sind, durch die vorhandene gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung abgedeckt seien.

Dem Antrag wurde detaillierte Unterlagen über die Zusammenstellung der verschiedenen Gefahrenklassen, die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen sowie bezüglich der Einhaltung der Überwachungspflicht vorgelegt.

 

Die Gewerbebehörde hat den besagten Feststellungsantrag vom 25.9.2002 mit den genannten Unterlagen dem gewerbetechnischen und dem brandschutztechnischen Amtssachverständigen mit dem Beweisthema übermittelt, ob vom sicherheitstechnischen sowie vom brandschutztechnischen Standpunkt für den als Bestandteil des Betriebsareals der Fa. M in L, gewerbebehördlich genehmigten Betriebsparkplatz ein zusätzliches Gefahrenpotential anzunehmen sei.

Des weiteren wurde auch ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger im Hinblick auf die Eignung einer zusätzlichen Gefährdung bzw. Beeinträchtigung des Grundwasserschutzes im Sinne des Kriteriums § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO befasst.

 

Ergänzend wurde von der Gewerbebehörde außerdem für 29.10.2002 ein gemeinsamer Ortsaugenschein ausgeschrieben, zu dem auch Vertreter der Fa. M AG wie auch der Fa. F GesmbH (als vorwiegende Eigentümer der in Rede stehenden Gefahrenguttransporter) als Auskunftspersonen beigezogen wurden.

 

Hinsichtlich der maßgeblichen Örtlichkeit wurde nachstehender Befund erhoben:

Der firmeneigene Betriebs-Parkplatz der Fa. M AG ist südlich des bestehenden Betriebsgebäudes gelegen und weist ca. einen Abstand von 60 m von diesem auf.

Von der südlichen Stadtgrenze ist dieser 300 m, vom östlichen Bauernhof 200 m, vom östlichen Betriebsgebäude 235 m und von den nordöstlichen anschließenden Nachbarobjekten 200 m entfernt.

Der Parkplatz ist asphaltiert ausgeführt und entwässert in Richtung D in einen zwischen Parkplatz und D gelegenen ca. 1,5 m breiten Rasenstreifen. Die derzeit als Mitarbeiterparkplatz verwendete Kfz-Stellplatzfläche ist nicht abgesichert und allgemein zugänglich.

Die Situierung des Abstellplatzes zu benachbarten Objekten ist als in isolierter Lage gelegen anzusprechen.

 

Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde der maßgebliche Sachverhalt wie folgt beurteilt:

 

Der vorhandene Parkplatz soll den Kunden für das zeitweise Abstellen ihrer Fahrzeuge (z.B. über Nacht) zur Verfügung gestellt werden. Unter diesen Fahrzeugen sind neben PKW, LKW und Bussen auch jeweils maximal 5 Gefahrenguttransporter der Klassen 2, 3, 4, 5, 6.1, 8 und 9. Die maximale Lademenge der Gefahrenguttransporter ist so beschränkt, dass für sie noch keine Überwachungspflicht besteht.

 

 

Die Klasseneinteilung erfolgt gemäß ADR wie folgt:

Klasse 2 - Gase

Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe

Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und
desensibilisierte explosive Stoffe

Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe

Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Klasse 5.1 - Entündend (oxidierend) wirkende Stoffe

Klasse 5.2 - Organische Peroxide

Klasse 6.1 - Giftige Stoffe

Klasse 8 - Ätzende Stoffe

Klasse 9 - Verschiedene Gefährliche Stoffe und Gegenstände

 

Im Falle von Flüssiggas (z.B. Propan) beträgt die maximal zulässige Menge pro Tankfahrzeug 10.000 kg, um unterhalb der Überwachungsgrenze zu bleiben. Auf Grund der oben angeführten Beschreibung könnten sich daher maximal 50 Tonnen Flüssiggas auf dem ggstl. Parkplatz befinden.

 

Aus gewerbetechnischer Sicht wird diesbezüglich Folgendes festgestellt:

 

Entsprechend der ADR ist die Beförderung als die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung definiert. Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden sowie - außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde - unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.

Die Aufstellung von Gefahrenguttransportern in diesem Bereich erhöht das Grundrisiko und es kann aus technischer Sicht die Entwicklung von explosionsfähigen Gasgemischen etc. durch Ansprechen von Sicherheitseinrichtungen (Überdruckeinrichtungen) oder Undichtheiten bei Behältern nicht ausgeschlossen werden, aus fachtechnischer Sicht ist ein gewisses Gefährdungspotential für die Nachbarn gegeben.

 

Dieses Gutachten vom 21.10.2002 wurde durch eine Stellungnahme vom 11.12.2002 ergänzt, in welcher festgestellt wurde, dass nicht nur ein erhöhtes Gefährdungspotential durch die Abstellung dieser Gefahrenguttransporter gegeben sei, sondern aufgrund verschiedener von diesen transportierten und sehr geruchsintensiven bzw. sogar ekelerregenden chemischen Stoffen wie z.B. Mercaptane, Amine, Perchlor, Ammoniak etc. auch Geruchsimmissionen bei den Nachbarn nicht auszuschließen seien. Dies sei bereits schon im Falle auch von sehr geringen Leckagen möglich.

 

Der brandschutztechnische Amtssachverständige stellt in seinen beiden Stellungnahmen vom 9.10. und 5.11.2002 fest, dass der ggstl. Betriebsparkplatz aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes grundsätzlich als geeignet für die Abstellung von Gefahrengut angesprochen werden kann.

Hinsichtlich des von der Gewerbebehörde vorgegebenen Beweisthemas wird festgestellt, dass mit Gefahrengut beladene LKW jedenfalls gegenüber normalen LKW eine höhere Brand- und Sicherheitsgefahr darstellen.

 

Der wasserbautechnische Sachverständige trifft zum Beweisthema potentielle Gefährdung des Grundwassers durch die Abstellung der Gefahrengut-LKW nachstehende Feststellungen:

 

Güter der Gefahrenklassen 2, 3, 4, 5, 6.1, 8 und 9 nach ADR sind meist auch wassergefährdende Stoffe der unterschiedlichsten Wassergefährdungsklassen wie zum Beispiel:

 

Stoffe der Klasse 2: Ammoniak = WGK 2 (wassergefährdend)

Arsenwasserstoff = WG K 3 (stark wassergefährdend)

Chlor = WGK 2

Methylbromid = WGK 3

 

Stoffe der Klasse 3: Acrylnitril = WGK 3

1,2-Dichlorethan = WGK 3

 

Stoffe der Klasse 6.1: Aldrin = WGK 3

Benzalchlorid = WGK 3

Bleicyanid = WGK 3

Bleiarsenat = WGK 3

Bleiacetat = WGK 2

Stoffe der Klasse 9: u.a. wasserverunreinigende flüssige und feste Stoffe

 

Die Einstufung von Stoffen in eine Wassergefährdungsklasse wird mangels nationaler Vorschriften bzw. Regelungen nach der deutschen Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) vom 17.5.1999 vollzogen. Demnach erfolgt die Einstufung in eine WGK auf Grund der ökotoxikologischen Eigenschaften eines Stoffes, insbesonders auf Grund der Daten zur aquatischen Toxizität.

 

Aus den zuvor dargestellten Beispielen ist ersichtlich, dass auf Grund des vorliegenden (Antrages auch viele Stoffe der höchsten WGK mit stark wassergefährdenden Eigenschaften gelagert werden sollen.

Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in Gefahrguttransportern entspricht einer Lagerung in einwandigen oberirdischen Behältern. Diese Lagerung entspricht nicht dem Stand der Technik, der wie folgt definiert ist:

 

  • Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Undichtheiten müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. D.h. einwandige Lagerbehälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe sind in mediendichten und -beständigen Auffangwannen aufzustellen.

 

  • Die Auffangwannen sind entweder vor dem Zutritt von Niederschlagswasser zu schützen oder das unverschmutzte Niederschlagswasser muss manuell nach vorheriger Kontrolle (unter Einhaltung des wasserrechtlichen Konsenses) in die Kanalisation abgelassen werden.

 

  • Das Volumen der Auffangwanne(n) ist so zu bemessen, dass eventuelle Leckagen von Lagerbehälter(n) sicher aufgefangen und rückgehalten werden können. Zusätzlich ist ein Teil des Volumens für das angefallene Niederschlagswasser zu berücksichtigen und weiters ist ein Teil als Löschwasserrückhalt zu reservieren.

 

Die Gefahrenguttransporter stellen jedoch aus der Sicht des Gewässerschutzes einwandige, oberirdische Lagerbehälter dar, die ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen aufgestellt sind und somit geeignet sind, nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.

 

Die betreffenden Sachverständigengutachten wurden dem Vertreter der Antragstellerin per Fax vom 25.11. und 3.12.2002 im Rahmen des Parteiengehörs gern. § 37 AVG Übermittelt und ohne Kommentierung zur Kenntnis genommen.

 

Der vorstehende Sachverhalt erfährt nachstehende rechtliche Würdigung:

 

Mit 1.8.2002 ist die Novellierung der Gewerbeordnung 1994 i.d.F.d. BGBI. I Nr. 111/2002 in Kraft getreten.

Gegenüber der zuvor geltenden Fassung ist hinsichtlich der Bestimmung des § 358 GewO, welche das im Gegenstand beantragte Feststellungsverfahren zum Gegenstand hat, insofern eine Änderung eingetreten, als nunmehr an Stelle des Landeshauptmannes die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung in I. Instanz berufen ist.

 

§ 358 lautet:

Werden Umstände bekannt, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten, zieht aber der Inhaber der Anlage in Zweifel, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. Ergeben sich im Feststellungsverfahren Zweifel, ob dieses Bundesgesetz auf jene Tätigkeit anzuwenden ist, der die Anlage regelmäßig zu dienen, bestimmt ist, so ist dieses Verfahren zu unterbrechen und ein Feststellungsverfahren gern. § 348 durchzuführen (Abs. 1).

Durch ein solches Verfahren zur Feststellung der Genehmigungspflicht wird späteren Feststellungen über Art und Umfang der möglichen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen nicht vorgegriffen (Abs. 2).

 

Für die gewerbliche Betriebsanlage eines Automobilverkaufs-, Service- und Werkstättenbetriebes der Fa. M AG im Standort L, liegt eine rechtskräftige gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung mit div. Ergänzungsbescheiden auf .

 

Es war daher im ggstl. Fall zu prüfen, ob auch der von der Betriebsanlagengenehmigung umfasste Betriebsparkplatz durch die Abstellung von den gen. max. 5 Gefahrenguttransportern grundsätzlich in seinem Wesen eine solche Änderung erfahren hat, dass dadurch Kriterien im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO betroffen werden, welche eine Genehmigungspflicht nach § 81 GewO begründen.

 

Nach § 81 GewO bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen des Betriebsanlagenrechtes der GewO, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

§ 74 Abs. 2 GewO normiert die Genehmigungspflicht für gewerbliche Betriebsanlagen, wenn (allein schon) die Eignung besteht, die in den folgenden Ziffern 1- 5 umschriebenen Tatbestände zu verwirklichen.

Wie sich schon aus dem Wort "Eignung" ergibt, ist eine Genehmigungspflicht allein schon im Fall der abstrakten Inbetrachtziehung des Eintrittes des jeweiligen Tatbestandsmerkmales gegeben und bedarf dies nicht des Nachweises der konkreten Möglichkeit. Eine dahingehende Beurteilung ist erst Gegenstand eines anschließenden gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens.

 

Wie sich bereits aus dem von der Behörde vorgegebenen Beweisthema ergibt, war hinsichtlich der Beurteilung des verfahrensmaßgeblichen Sachverhaltes zu prüfen, ob sich durch die Änderung in der Nutzung des Betriebsparkplatzes durch eine zusätzliche Abstellung von Gefahrengut-LKWKriterien nach § 74 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 5 ergeben.

D.h., dass änderungsbedingt nunmehr die Eignung hinsichtlich zusätzlicher oder anderer Gefährdungen für Personen und Sachwerte (Z. 1), von unzumutbaren Belästigungen
(Z. 2) sowie Beeinträchtigungen der Gewässer insbesondere des Grundwassers (Z. 5) anzunehmen ist.

 

Die Prüfung der vorstehend zum Beweisthema abgegebenen Gutachten des gewerbetechnischen, brandschutztechnischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in Verbindung mit dem am 29.10.2002 durchgeführten Ortsaugenschein, bei dem die örtlichen Verhältnisse einer eingehenden Begutachtung unterzogen wurden, hat ergeben, dass die Befundaufnahme durch die Sachverständigen vollständig und mängelfrei erfolgt ist und auch die daraus abgeleiteten fachlichen Schlussfolgerungen in punkto Sicherheitstechnik, Brandschutz und Gewässerschutz schlüssig nachvollzogen werden können.

 

Aus den genannten Sachverständigengutachten ergibt sich für die Beantwortung der sich für die Gewerbebehörde aufwerfenden Rechtsfrage, ob die zur Debatte stehende Änderung des Betriebsparkplatzes die Eignung aufweist, die in § 74 Abs. 2 Z. 1, 2 und 5 GewO normierten Kriterien zu erfüllen, dass diese aufgrund der artspezifischen Eigenschaften von Gefahrengut der Klassen 2, 3, 4, 5, 6.1, 8 und 9 allein schon nicht ausgeschlossen werden kann.

Durch das zusätzliche Abstellen von den genannten max. 5 Gefahrenguttransportern ist It. den vorliegenden Sachverständigengutachten jedenfalls hypothetisch die Eignung der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2 und 5 GewO zu bejahen.

Resümee dieser Schlussfolgerung ist somit, dass die in Frage gestellte Änderung der Nutzung des Betriebsparkplatzes der Fa. M AG jene Kriterien aufweist, die nach § 77 und 81 GewO die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. einer Änderung einer solchen begründen.

 

Zur Frage, ob auch das fallweise notwendige Abstellen solcher Fahrzeuge im Rahmen von in der Betriebsanlage erfolgenden Reparatur- und Wartungsarbeiten als eine solche genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage zu qualifizieren ist, wird festgestellt, dass es sich hierbei nur um ein vorübergehendes und kurzfristiges Abstellen handelt, welches nicht betriebstypisch für die dauernd beabsichtigte Nutzung des Platzes im Rahmen des genannten Kontingentes von 5 Gefahrengut-LKW ist, sondern im Zusammenhang mit dem genehmigten Werkstättenbetrieb der Betriebsanlage zu sehen ist."

 

 

  1. In der Berufung wird eingewendet, keines der Kriterien des § 74 Abs.2 Z1, 2
    und 5 GewO treffe zu, sodass eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nicht erforderlich sei.
  2. Näher in der Berufung wird argumentiert:
     

    "Den in unserem Antrag vom 25.09.2002 näher bezeichneten Fahrzeugabstellplatz an der Dallingerstraße stellen wir unseren Kunden im Rahmen unseres Gewerbebetriebes zur zeitweisen Abstellung von Fahrzeugen zur Verfügung. Unsere Kunden nützen dies zur Abstellung während der einzuhaltenden Ruhezeiten, zum Fahrerwechsel oder im Einzelfall auch über Nacht. Nunmehr möchten wir rechtssicher unseren Kunden auch die Abstellung von Gefahrenguttransportern, vorwiegend Flüssiggas - beschränkt auf fünf Fahrzeuge, ermöglichen.

    Bei den abgestellten Fahrzeugen handelt es sich auf alle Fälle um ordnungsgemäß zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassene Fahrzeuge. Diese sind mit Gütern, auch Gefahrengut, beladen, auf alle Fälle jedoch in solch einer Menge, die keiner besonderen Überwachungspflicht bedarf. Diese Fahrzeuge dürfen daher auf öffentlichem Gut jederzeit halten und parken. Auf Parkplätzen, die den erforderlichen Mindestabstand zu Wohnhäusern haben, auch unbegrenzt und über Nacht. Die Fahrzeuge müssen des weiteren, da sie ja zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind; allen gültigen Sicherheitsvorschriften entsprechen und sogar im Falle eines Unfalles die notwendige Gewähr geben, dass gefährliche Stoffe möglichst nicht austreten.

     

    Des weiteren, planen wir nicht, wie in den Amtssachverständigen-Gutachten angeführt, eine Lagerung gefährlicher Güter auf unserem Abstellplatz, sondern lediglich das zeitweilige Halten und Parken von zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Fahrzeugen.

    Auf diesem Parkplatz sind die Fahrzeuge durch die bauliche Trennung von der D vom fließenden Verkehr geschützt und daher sicherer abgestellt als auf einem Parkplatz entlang einer befahrenen öffentlichen Straße. Es ist daher auch die Gefährdung des Grundwassers sicher nicht höher, eher niedriger zu bewerten, als bei einer Abstellung auf öffentlichem Gut. Eine Belästigung der Anrainer ist durch die Lage des Abstellplatzes (das Betriebsgebäude befindet sich zwischen dem Abstellplatz und der nächsten Siedlung) auszuschließen. Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen sind durch die Auflagen unserer Betriebsanlagengenehmigungsbescheide abgedeckt."

     

     

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

§ 74 Abs.2 GewO stellt hinsichtlich der Frage der Genehmigungspflicht auf die "Eignung" zur Herbeiführung einer der in den folgenden Ziffern genannten Nachteile ab. Unter "Eignung" (vgl. dazu Grabler-Stolzlechner-Wendl, GewO-Kommentar, Rz 13 zu § 74) ist die "grundsätzliche" bzw. "bloße" Eignung zu verstehen. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen bestehen, ist erst im Genehmigungsverfahren (§ 77 GewO) zu prüfen. Die Genehmigungspflicht ist daher grundsätzlich immer bereits dann gegeben, wenn entsprechende Auswirkungen der Anlage nicht auszuschließen sind (vgl. statt vieler VwGH 28.1.1997, 96/04/0283).

Das Verfahren gemäß § 358 GewO dient der Feststellung der Genehmigungspflicht. Dadurch soll der Klärung der Frage der Genehmigungsfähigkeit (§ 77 GewO) nicht vorgegriffen werden (vgl. § 358 Abs.2 GewO sowie Grabler-Stolzlechner-Wendl, ebd., Rz 12 zu § 358). Daraus folgt, dass für die Entscheidung gemäß § 358 Abs.1 GewO nicht dieselbe Begründungsdichte erforderlich ist, wie für jene gemäß § 77 GewO; maW: Der zu verlangende Ermittlungsaufwand ist entsprechend geringer.

 

 

Der angefochtene Bescheid stützt die Bejahung der Eignung im Sinne des § 74 Abs.2 Z1, 2 und 5 GewO auf Sachverständigengutachten iVm der Feststellung, dass die Befundaufnahme vollständig und mängelfrei erfolgt ist und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlussfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar sind. Von der Behörde eingeholte Gutachten können von der Partei entkräftet werden, jedoch nur durch Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene (vgl. z.B. VwGH 16.12.1986, 84/05/0016).

 

Da Letzteres in der gegenständlichen Berufung nicht geschieht ist und überdies nur Argumente vorgebracht werden, die bereits im angefochtenen Bescheid erschöpfend behandelt sind, ist die Berufung schon aus diesem Grund abzuweisen. Darüber hinaus sei dem offenbar zentralen Berufungsargument, derlei Fahrzeuge würden auch am Straßenverkehr teilnehmen und öffentliche Parkplätze benützen, entgegengehalten, dass das gleichzeitige Abstellen von bis zu fünf Gefahrenguttransportern im Rahmen einer Betriebsanlage (ob als "Lagerung" bezeichnet oder nicht) ein Gefahrenpotential bildet, welchem die Teilnahme solcher Fahrzeuge am Straßenverkehr nicht vergleichbar ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Gebührenhinweis:

Im gegenständlichen Verfahren sind von Ihnen Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro mittels beiliegendem Erlagschein zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 
 

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