Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530008/10/Ga/Pe

Linz, 31.03.2003

 

 

 VwSen-530008/10/Ga/Pe Linz, am 31. März 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des OW in gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Jänner 2003, Ge20-133-4-2002/P, betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Betriebsanlage in der Gemeinde Alberndorf, entschieden:
Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Auflage 2. des insoweit angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Nachstehende Betriebsanlagenteile sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung im Sinne der ÖVE EN2 mit einer Mindestbeleuchtungsstärke von 3 Lux, gemessen in Arbeitsflächenhöhe bzw. auf Verkehrswegen (Fluchtwegen) in 20 cm Höhe über der Wegachse, auszustatten: - Kfz-Werkstätte im EG, durch Beleuchtung der Arbeitsplätze bei den beiden Hebebühnen und beim Bremsprüfstand."

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 67h Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Bescheid vom 7. Jänner 2003 wurde dem Berufungswerber die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Kfz-Werkstätte im näher angegebenen Standort in erteilt (§§ 74 und 77, §§ 333 und 359 GewO; § 93 Abs.2 ASchG), dies auf der Grundlage a) der bei der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2002 vorgelegenen (näher angegebenen) Projektsunterlagen und b) der befundmäßigen Beschreibung der Betriebsanlage in der Fassung der dem Bescheid angeschlossenen Verhandlungsschrift vom 10. Oktober 2002 sowie unter Vorschreibung von Auflagen.
 
Die (nur) gegen die Auflage 2. dieses Betriebsanlagengenehmigungsbescheides gerichtete Berufung hat die belangte Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes, jedoch ohne Widerspruch, vorgelegt.
 
Zur Vorbereitung der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde am 28. März 2003 eine öffentliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers, eines Vertreters des AI und unter Zuziehung des technischen Amtssachverständigen (der der von der belangten Behörde zu Zl. Ge20-133-3-2002 durchgeführten Verhandlung am 10.10.2002 in zugezogen war). Das Beweisverfahren umfasste die Befragung der genannten Personen sowie die Erörterung ihrer jeweiligen Vorbringen und Angaben. Auch der Inhalt des Verfahrensaktes der belangten Behörde wurde im gebotenen Umfang in die Erörterung ebenso einbezogen wie ein vom Vertreter des AI mitgeführter, maßstabgenauer Plan der in Rede stehenden Betriebsanlage.
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
 
Infolge des ausdrücklich nur gegen Auflage 2. erhobenen Rechtmittels ist der Genehmigungsbescheid, soweit er unangefochten blieb, rechtskräftig geworden. Auflage 2. ordnet - nur - für die Kfz-Werkstätte deren gänzliche Ausstattung mit einer (durch technische Determinanten näher beschriebene) Sicherheitsbeleuchtung an. In der Kfz-Werkstätte werden Arbeitnehmer des Berufungswerbers beschäftigt. Die Auflage dient daher auch spezifischen Interessen des ArbeitnehmerInnenschutzes (die materiell hier auf § 20 Abs.6 ASchG und § 9 der Arbeitsstättenverordnung gründen).
 
Mit seinem Vorbringen bezweifelte der Berufungswerber die sachliche Notwendigkeit der Vorschreibung einer solchen (bei Stromausfall sich selbsttätig aus Akkus speisenden) Sicherheitsbeleuchtung. Ausgehend von der Annahme, eine technisch aufwendige, kostspielige Investition aufgebürdet bekommen zu haben, sah er die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit seines Betriebes gefährdet.
In der Verhandlung stellte sich jedoch heraus, dass eine - im Lichte der zu wahrenden Schutzinteressen (§ 74 Abs.2 Z1 GewO; § 92 und § 93 ASchG) - ausreichende, aus (nur) drei speziellen Leuchtbalken bestehende Sicherheitsbeleuchtung durch bauseitige Einbindung in die derzeit schon bestehenden Leuchtröhrenbänder an der Decke der Kfz-Werkstätte hergestellt werden kann, und zwar zu beiden Seiten der Hebebühnen und beim Bremsprüfstand.
 
Im Zusammenhang mit dieser Abklärung war auch klarzustellen, dass für die Betriebsanlage insgesamt, somit auch für die Kfz-Werkstätte (nicht die in der als Anlage zum Genehmigungsantrag vom 6.8.2002 vorgelegte Betriebsbeschreibung angegebene Betriebszeit, sondern) die (spätere) in der Niederschrift über die gewerbebehördliche Verhandlung am 10. Oktober 2002 - vom Berufungswerber mit seiner Unterschrift von ihm zur Kenntnis genommene - enthaltene Festlegung der Betriebszeit gilt ("Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr").
 
In rechtlicher Hinsicht war dieses Ergebnis durch Beibehaltung der in Rede stehenden Auflage 2. einerseits und die klarstellende Ergänzung ihres Wortlautes durch den nun spruchgemäß verfügten Text andererseits umzusetzen.
 
Gebührenerinnerung für den Berufungswerber
: In diesem Tribunalverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei (vgl. auch den Gebührenhinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides!).
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

 

Mag. Gallnbrunner
 

 
 

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