Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104300/12/Br

Linz, 03.03.1997

VwSen-104300/12/Br Linz, am 3. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die zweite Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr.Bleier) über die Berufung des Herrn J, nunmehr vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. P, Rechtsanwalt, G, betreffend den Punkt 1.) u. 4.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Dezember 1996, Zl.: VerkR96-2903-1996, wegen einer Übertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, nach der am 25. Februar 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Punkt 1.) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

In Punkt 4.) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 15.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünfzehn Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. In Punkt 1.) werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 2.280 S auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe und hinsichtlich der primären Arreststrafe 20% des für einen Tag anzurechnenden Geldbetrages).

In Punkt 4.) ermäßigt sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf 1.500 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat in Punkt 1.) und 4.) des Straferkenntnisses vom 9. Dezember 1996, Zl:

VerkR96-2903-1996, wegen der Übertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 86 Abs.1a und § 134 Abs.1 KFG (Pkt 1) und § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 (Pkt 4) über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen (Pkt 1) sowie 20.000 S und für den Nichteinbringungsfall zwanzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie eine (primäre) Arreststrafe in der Zeitdauer von einer Woche verhängt, weil er am 24.4.1996 gegen 06.10 Uhr den PKW BMW 320 mit dem deutschen Kennzeichen auf der Westautobahn in Fahrtrichtung S, bis Km 180.300, ohne im Besitz einer erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen zu sein, da ihm die österreichische Lenkerberechtigung entzogen und ihm das Recht aberkannt worden sei, von seiner ausländischen (deutschen) Lenkerberechtigung Gebrauch zu machen, gelenkt habe und er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde den Tatbeweis auf Wahrnehmung der einschreitenden Gendarmeriebeamten und das Meßergebnis der Atemluft mittels Alkomat und die darauf auf den Lenkzeitpunkt vorgenommene Rückrechnung, woraus sich die Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes ergab. Die ausgesprochene Strafe stützte die Erstbehörde im Punkt 4.) auf drei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und auf sieben einschlägige Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und zusätzlich weiterer straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen.

Die Erstbehörde vermeinte, daß die Annahme bestätigt wäre, daß der Berufungswerber keine Verbundenheit mit diesen Rechtsnormen erkennen ließe. Der Verhängung auch einer primären Arreststrafe bedürfe es, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer derartiger Straftaten abzuhalten.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht bei der Erstbehörde protokollarisch eingebrachten Berufung worin er im Ergebnis nur ausführte, daß er zu dieser Zeit zwischen L und S und somit an einem anderen Ort gefahren wäre. Er verwies weiters noch auf seine Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und auf eine Besprechung mit dem Besitzer des Lokales Mausefalle.

Ferner ersuchte er um Abstandnahme von der Verhängung einer primären Arreststrafe.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in Punkt 4.) eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe und im Punkt 1.) auch eine primäre Arreststrafe verhängt worden ist, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war auf Grund des Tatsachenbestreitens erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl.: VerkR96-2903-1996, vom 9. Jänner 1997 und dessen Erörterung. Ferner durch Vernehmung eines Meldungslegers, Insp.K. M als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten. Im Einverständnis mit dem Berufungswerbervertreter wurde die Zeugenaussage des Insp.

H, welcher entschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht erscheinen konnte, verlesen.

4.1. Demnach steht fest, daß der Berufungswerber von den Insp. M und H um ca. 8.00 Uhr in seinem Fahrzeug auf dem Pannenstreifen der A1 (Westautobahn) bei Strkm 180 schlafend angetroffen wurde. Bereits kurz nach 06.00 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Transportbegleitfahrzeug der Gendarmerie in Richtung S an besagter Stelle abgestellt wahrgenommen. Im Zuge der Rückfahrt des vorher die Fahrzeugbegleitung durchführenden Gendarmeriebeamten in der Fahrtrichtung Wien, wurde von diesem Beamten das Fahrzeug des Berufungswerbers neuerlich wahrgenommen, worauf dieser die Autobahngendarmerie H verständigte. Daraufhin begaben sich die oben angeführten Beamten vor Ort. Nachdem sie den am Lenkersitz schlafenden Berufungswerber geweckt hatten, wurde im Zuge der Amtshandlung das gegen den Berufungswerber bestehende Fahrverbot in Österreich festgestellt. Der Berufungswerber war (ist) Inhaber einer deutschen, jedoch keiner österreichischen Lenkerberechtigung. Er erklärte den Gendarmeriebeamten, daß er auf dem Weg zurück aus Polen nach Deutschland wäre. Von der nunmehrigen Schilderung betreffend einen unbekannten Lenker erwähnte er nichts. Er war im Gegenteil nach eigener Darstellung selbst der Lenker. Er stellte um, nach eigener Darstellung, ca. 06.00 Uhr vermutlich infolge Müdigkeit - den PKW an dieser Stelle ab.

Auf der Fahrt mit dem Berufungswerber zum Gendarmerieposten wurden an ihm Alkoholisierungsmerkmale festgestellt. Die daraufhin um 08.37 Uhr u. 08.39 Uhr durchgeführte Atemluftuntersuchung ergab ein Ergebnis von 0,38 und 0.37 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Dies bedeutet, daß auf das Lenkende um ca. 06.00 Uhr rückgerechnet mit Sicherheit ein den Grenzwert überschreitender Atemluftalkoholgehalt vorgelegen hat.

4.2. Dieser Sachverhalt stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben des Zeugen Insp. M. Dieser legte dar, daß der Berufungswerber zugegeben hatte, daß er selbst mit dem Fahrzeug an diese Stelle gefahren war. Er habe diesbezüglich auch noch genauere Angaben über seine Fahrtroute (aus Polen nach Deutschland) gemacht und erklärt, daß ihn plötzliche Müdigkeit überfallen hätte und er sich deshalb auf den Pannenstreifen gestellt hätte.

Wenn nun der Berufungswerber plötzlich von vier Personen sprach, welche er im Lokal "M" kennengelernt haben will und welche ihn nach einer Unstimmigkeit wegen einer mitfahrenden Frau mit seinem Fahrzeug an dieser Stelle "abgestellt" hätten, so ist dies wegen der wechselnden Verantwortung des Berufungswerbers als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es wäre wohl das Naheliegendste, auf einen solchen Umstand bereits im Verlaufe der Amtshandlung im Zuge der Atemluftuntersuchung hinzuweisen. Nicht einmal im Berufungsvorbringen und auch nicht bei der Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wußte der Berufungswerber davon zu berichten. Daher ist diese Darstellung unglaubwürdig. Auch mit angeblich nachteiligen Erfahrungen mit einer ihm bereits früher nicht geglaubten ähnlichen Behauptung, vermag der Berufungswerber diese Variante nicht plausibel zu machen.

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

5.1. Wie bereits im h. Erkenntnis, VwSen-104302 v. 6.

Februar dargetan, war mit dem ebenfalls mit gleichem Datum als im gegenständlichen Verfahren erlassenen erstbehördlichen Straferkenntnis, eine Geldstrafe von 11.000 S und eine Woche primäre Arreststrafe als angemessen erachtet worden. Es wurde dargetan, daß sich aus den Umständen heraus das Bild ergebe, daß der Berufungswerber besonders nachhaltig und in verhältnismäßig kurzer Zeitabfolge immer wieder ein Kraftfahrzeug, ohne im Besitze einer österreichischen Lenkerberechtigung zu sein, lenkte. Auf Grund der zahlreichen einschlägigen Vormerkungen wegen Lenkens eines Kfz ohne Lenkerberechtigung erschien aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer primären Arreststrafe als strengste Form der beharrlichen Begehung von Verwaltungsübertretungen entgegenzuwirken, berechtigt.

Keine anderen Umstände liegen auch in diesem Fall vor, sodaß keine Veranlassung besteht in diesem Fall die Sache anders zu beurteilen.

5.1.1. Auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung dar.

Eine von der Erstbehörde noch verwertete einschlägige Vormerkung (VerkR96-9287/1991, in Rechtskraft erwachsen am 6.2.1992), ist zum nunmehrigen Zeitpunkt bereits getilgt.

Der Berufungswerber ist wegen der gleichen Zuwiderhandlung nun "nur" mehr zweimal, nämlich mit 28. August 1995, Zl.VerkR96-8602/1994 und vom 13. Februar 1996, Zl.

VerkR96-5609-1995, rechtskräftig vorgemerkt, wobei die zuletzt genannte Strafe zum Zeitpunkt der Tat bereits rechtskräftig war, während die erstere noch nicht fünf Jahre seit der Begehung dieser Tat zurückliegt. Mit dem Wegfall einer einschlägigen Vormerkung entfällt aber auch ein Grund zur Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S.

Angesichts der eher unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erachtet der unabhängige Verwaltungssenat eine Geldstrafe von 15.000 S als angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L a n g e d e r

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