Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530016/10/Lg/He

Linz, 17.09.2003

 

 

 VwSen-530016/10/Lg/He Linz, am 17. September 2003

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der M Handels KEG, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 17. März 2003, Zl. Ge20-112-1-2002, betreffend die Abweisung des Antrages M Handels KEG auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Aufstellung eines Kebab-Anhängers im Standort H, Gemeinde S, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird zurückgewiesen (§§ 13 Abs.3, 66 Abs.4, 67a Abs.1 AVG; § 359a GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der M Handels KEG, L, auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Aufstellung eines Kebab-Anhängers im oben erwähnten Standort gemäß §§ 74 Abs.2, 333 GewO 1994 bzw. § 93 Abs.2 und 3 ASchG abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die geplante Abwasserentsorgung nicht dem Stand der Technik entspreche und der Verkaufsanhänger als Betriebsstätte iSd ASchG nicht die gemäß der Arbeitsstättenverordnung erforderliche Raumhöhe aufweise.

 

 

2. Dagegen wendet sich die Berufung mit der Begründung, dass ein Anschluss an das Kanalnetz nicht möglich sei, da sich der Aufstellungsort des Kebab-Anhängers im Grünland befinde. Hinsichtlich der Raumhöhe wird argumentiert, dass die gegenständliche Bestimmung auf die Berufungswerberin nicht anwendbar sei, da der Imbissstandbetreiber auf selbständiger Basis arbeite und daher nicht Dienstnehmer sei.

 

 

3. Auf Aufforderung vom 17.7.2003, iSd § 353 Z1 lit.b GewO die Lagepläne, welche auch die nächstgelegenen Nachbarobjekte darstellen bzw. ein Anrainerverzeichnis mit eingezeichnetem Standort der Betriebsanlage vorzulegen, sodass ersichtlich ist, wer die unmittelbar angrenzenden Nachbarn sind und in welcher Entfernung sie situiert sind, teilte die M Handels KEG dem Unabhängigen Verwaltungssenat zunächst mit Schreiben vom 5. August 2003 mit, der Imbissstandbetreiber sei die H K KEG, L. Diesem sei das Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates übermittelt worden, damit dieser die geforderten Unterlagen bereit halte.

 

Auf nochmalige Aufforderung vom 26. August 2003 teilte die M Handels KEG in einem weiteren Schreiben vom 29. August 2003 dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit, dass ursprünglich die Firma A um eine Betriebsanlagengenehmigung für den gegenständlichen Standort angesucht habe. Teilbereiche dieser Firma seien durch die Firma M erworben und betrieben worden. Der Imbissstand sei mittlerweile an die H K KEG verkauft worden. Herrn K sei zum damaligen Zeitpunkt auch mitgeteilt worden, dass die Betriebsanlagengenehmigung "noch im Laufen ist". Für die Firma M sei mit dem Verkauf der Betriebsstätte die Angelegenheit "erledigt". "Sollte die komplette Übernahme durch die H K KEG, d.h. auch die Nachreichung der geforderten Unterlagen, nicht möglich sein, ziehen wir unser Ansuchen natürlich zurück".

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Berufungswerberin war mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17.7.2003 und vom 26.8.2003 aufgefordert worden, einen Mangel ihres schriftlichen Anbringens zu beheben, zuletzt unter Fristsetzung und Androhung der Zurückweisung iSd § 13 Abs.3 AVG. Da die Berufungswerberin dem nicht fristgerecht nachkam, war spruchgemäß zu entscheiden. Bemerkt sei, dass eine bedingte Zurückziehung des Ansuchens unwirksam ist.

 

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragslegitimation im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren an den Begriff des "Inhabers" (zu diesem - und insbesondere zur Maßgeblichkeit des "Betreibens" bzw. der Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens - vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, Kommentar, 2. Auflage 2003, Rz 18 zu § 80 GewO) geknüpft ist (vgl. statt vieler z.B. Potacs, Gewerbliches Betriebsanlagenrecht, in Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts, Band 2, 2002, S 369ff, 385, mit dem Hinweis, dass dem Inhaber die Gewährleistung der Schutzinteressen des § 74 GewO auferlegt ist). Tritt im Zuge des Verfahrens über einen Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage eine Änderung in der Person des Inhabers der Betriebsanlage ein, so ist das Verfahren mit dem ursprünglichen Antragsteller weiter zu führen, jedoch kann die Erledigung des Antrages nur in der Abweisung bestehen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt (hier: der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates) die Legitimation zur Antragstellung nicht mehr gegeben ist (so VwGH 19.10.1993, Zl. 93/04/0055). Dass die entscheidungserhebliche Inhaberschaft an die H K KEG übergegangen ist, wurde von der Berufungswerberin selbst vorgebracht, wobei, wie durch Auskunft des Gemeindeamtes Schlierbach bestätigt, der gegenständliche Kebab-Stand bereits betrieben wird. Bemerkt sei, dass die gegenständliche Zurückweisung eine Sachentscheidung im Verhältnis zur Betreiberin nicht präjudiziert.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder
 

 
 

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