Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530019/10/Kon/Ni

Linz, 14.08.2003

 

 

 VwSen-530019/10/Kon/Ni Linz, am 14. August 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der B, W N gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Gewerbebehörde erster Instanz vom 3.4.2003, Ge20-3094-93-2003-V/Gru, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hinsichtlich seines Auflagenpunktes 4 wie folgt abgeändert wird bzw. dieser Auflagenpunkt nunmehr zu lauten hat:

 

"Der Verkaufsraum und der Fleischzerlegeraum sind zusätzlich zu einer allgemeinen Beleuchtung mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten. Die Mindestbeleuchtungsstärke muss 1 lx - gemessen 20 cm über den Fußboden - betragen. Es dürfen Akkuleuchten verwendeten werden."

 

Hinsichtlich seines übrigen Inhaltes wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67h Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem eingangs zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde der B (im Folgenden: Bw) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines B Lebensmittelselbstbedienungsgeschäftes (mit Feinkostabteilung) im Standort A, Grundstück , KG A unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Auflagenpunkt Nr. 4 des Bescheides schreibt der Bw vor, dass der Verkaufsraum und der Fleischzerlegeraum mit einer netzunabhängigen Notbeleuchtungsanlage auszustatten seien. Die Mindestleuchtstärke muss 1 Lux, gemessen 20 cm über dem Fußboden, betragen. Es dürften Akkuleuchten verwendet werden. Im Bereich der Feinkost müsse die Leuchtstärke mindestens 15 Lux betragen.

 

In ihrer rechtzeitig erhobenen und zulässigen Berufung gegen den eingangs zitierten Bescheid wendet sich die Bw allein gegen Auflagenpunkt 4 mit der Begründung, dass eine Mindestbeleuchtungsstärke in den Fluchtwegen von 1 Lux nur für Objekte ab einer zusammenhängenden Geschäftsfläche von 2000 m2 vorzuschreiben sei. Da das zur Genehmigung eingereichte Objekt nicht der ÖVE-EN 2 unterliege, sei daher von der im Auflagenpunkt 4 enthaltenen Forderung Abstand zu nehmen. Die Verkaufsraumfläche liege unter 2000 m2.

Das zur Genehmigung eingereichte Objekt könne als eigenständiges Gebäude in gekoppelter Bauweise betrachtet werden. Ebenso sei der Begriff "Notbeleuchtungsanlage" in der ÖVE-EN 2 nicht definiert. Im Projekt seien lediglich Fluchtwegsorientierungsbeleuchtungen eingezeichnet. Diese würden auch laut Projektsunterlagen ausgeführt.

 

Aufgrund der vorliegenden Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine gutächtliche Stellungnahme der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung zu den Einwänden der Bw eingeholt.

 

In diesem Gutachten vom 13.6.2003, AZ: U-PS040017/1-2003-Pra/PR/Br, wurde der Argumentation der Bw insoweit gefolgt, als im Feinkostbereich der gegenständlichen Betriebsanlage von keinem besonderen Gefahrenpotential auszugehen sei und daher auch das Erfordernis einer Sicherheitsbeleuchtung mit einer Mindestbeleuchtungsstärke von 15 Lux nicht notwendig erscheine.

 

In weiterer Folge wurde in der gutächtlichen Stellungnahme der angeführten Fachabteilung vorgeschlagen, Auflagenpunkt 4 wie im Spruch dieses Bescheides festzulegen.

 

Die Bw und die Amtspartei Arbeitsinspektorat haben in ihren zu diesen Gutachten eingeholten Stellungnahmen vom 7.7. bzw. 11.8.2003 die von der Fachabteilung vorgeschlagene Modifizierung des Auflagenpunktes ohne Einwände zur Kenntnis genommen bzw. dieser zugestimmt.

 

Da die von der Fachabteilung vorgeschlagene Modifizierung des Auflagenpunktes 4 aus einem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten resultiert einerseits und arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zuwider läuft andrerseits, sah sich der unabhängige Verwaltungssenat gehalten wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

 
 

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