Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530020/3/Kon/Ke

Linz, 26.05.2003

 

 

 VwSen-530020/3/Kon/Ke Linz, am 26. Mai 2003

DVR.0690392
 

 
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau H, vertreten durch Ing. Mag. H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22.4.2003, Zl. Ge20-30-2003, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem eingangs zitierten Bescheid der M GmbH, S, die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung einer Holzlagerhalle und eines Aufenthaltsraumes auf Grundstück, KG K, Gemeinde L, nach Maßgabe der bei der Augenscheinsverhandlung am 31.3.2003 vorgelegten Projektsunterlagen bzw. der in den Befunden festgelegten Beschreibung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid hat Frau H durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin gegen die erteilte Betriebsanlagengenehmigung eingewandt wir folgt:

Die Behörde stütze sich in der Begründung im Wesentlichen darauf, dass diese den Ausführungen des Gutachtens des beigezogenen gewerberechtlichen Amtsachverständigen Folge und verweise ausdrücklich darauf, dass Gefährdungen iSd § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß eingeschränkt würden. Diese Annahme sei in keinster Weise durch das Gutachten des Sachverständigen abgedeckt und werde ihrerseits her bezweifelt, dass der zuständige Sachbearbeiter die erforderliche Sachkenntnis besitze, um eine verkehrstechnische Begutachtung durchzuführen. Ansonsten könne dem Ermittlungsergebnis nur entnommen werden, dass hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens die Behörde der Antragstellerin ohne zu hinterfragen folge. Inwieweit die bestehende Verkehrsanbindung an das übergeordnete Straßennetz ansonsten dem Stand der Technik entspreche, insbesondere die nicht für den Verkehr für Lastkraftfahrzeugen und den damit gezogenen Anhängern entsprechende Fahrbahnbreite geeignet sei, die Verkehrssicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen werde vom zuständigen Sachbearbeiter einfach negiert. Im Übrigen dürfe hier auf die Einwendungen vom 11.4.2003 verwiesen werden, wo dokumentiert sei, dass hinsichtlich der Verkehrsgefährdung durch die zu geringen Fahrbahnbreiten schon mehrmals Einwendungen vorgebracht worden seien. Da die nicht entsprechende Verkehrsaufschließung zweifelsfrei eine Beeinträchtigung gemäß § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994 darstelle und die Behörde es verabsäumt habe, hiezu ein verkehrstechnisches Gutachten einzufordern, sei der gegenständliche Bescheid als grob mangelhaft zu bezeichnen und aufzuheben.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

  1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden;
  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen;
  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienenden benachbarten Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen;
  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 75 Abs.2 leg.cit. sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten auch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

 

Bei den von den Nachbarn getätigten Einwendungen gegen eine beantragte Betriebsanlagengenehmigung muss es sich um subjektiv- öffentliche, rechtliche Einwendungen iSd § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 handeln. Im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine (zulässige) Einwendung nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Der vorgebrachten Einwendung muss entnommen werden könne, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5, im Falle der Z2 auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) dargestellt sein. Diese Erklärungen der Nachbarn sind nicht nur nach ihrem Wortlaut, sonder auch nach ihrem Sinn zu beurteilen.

 

Die vorliegende Berufung der Nachbarin H richtet sich ihrem Wortlaut nach gegen die im angefochtenen Bescheid erteilte Betriebsanlagengenehmigung. Und wird mit einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs iSd Z4 des § 74 Abs.2 GewO 1994 begründet.

Einwendungen welche sich auf Belange der Z4 stützen sind jedoch, wie bereits in der Begründung des bekämpften Bescheides zutreffend ausgeführt wird, keine subjektiv- öffentlich- rechtlichen Einwendungen iSd Z1, 2, 3 und 5 des § 74 Abs.2 leg.cit.. Die Belange der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an Straßen mit öffentlichem Verkehr sind als vom öffentlichen Interesse erfasst allein von der Gewerbebehörde bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung oder Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage wahrzunehmen.

 

Aus diesem Grunde hat die belangte Behörde die gleichartigen, mit Schriftsatz vom 12.4.2003 vorgebrachten, Einwendungen der Bw zu Recht zurückgewiesen. Diese Zurückweisung erfolgte im angefochtenen Bescheid zwar nicht in einem eigenen Spruchabschnitt, sondern erfolgte in normativer Ausdrucksform in den Begründungsausführungen dieses Bescheides.

 

Der vorliegenden Berufung ist weder vom Wortlaut noch vom Inhalt her zu entnehmen, dass sie sich gegen die Zurückweisung der mit Schriftsatz vom 11.4.2003 erhobenen Einwendungen richtet, sondern nur gegen die erteilte Genehmigung selbst.

 

Da sich die Berufung wie schon die vorherigen Einwendungen vom 12.04.2003, wiederum auf eine für Nachbarn unzulässige Einwendung stützt, war sie als unzulässig zurückzuweisen.

 

Dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz war es dabei verwehrt, auf das sachliche Vorbringen in der Berufung einzugehen.

 

Nur informativ wird die Bw darauf hingewiesen, dass auch eine von ihr erhobene Berufung wegen der im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der belangten Behörde erfolgten Zurückweisungen ihrer Einwände vom 12.4.2003 als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen.

Dies deshalb, weil die im Bescheid der belangten Behörde erfolgte Zurückweisung dieser Einwendungen rechtsrichtig war.

 

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Gebührenhinweis:

Im gegenständlichen Verfahren sind von Ihnen Stempelgebühren in Höhe von
13 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

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