Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530023/2/Ga/Pe

Linz, 08.07.2003

 

 

 VwSen-530023/2/Ga/Pe Linz, am 8. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. M T gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 11. April 2003, Ge20-35120/03-2003, betreffend die Genehmigung für eine gewerbliche Betriebsanlage (Lagerhalle) der G Gesellschaft m.b.H., zu Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 67h Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Bescheid vom 11. April 2003 wurde der genannten Gesellschaft die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Lagerhalle mit einer Betriebszeit von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf einem bestimmten Grundstück in der KG. S der Stadtgemeinde G nach mündlicher Verhandlung am 10. April 2003 und nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen, im einzelnen angeführten Projektsunterlagen und der vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorgenommenen Anlagenbeschreibung unter mehreren Auflagen erteilt.
 
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat die belangte Behörde am 2. Juni vorgelegt; sie hat keinen Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben und keine Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen erstattet.
 
Der der nachstehenden Beurteilung grundgelegte Sachverhalt war aus der Aktenlage - die belangte Behörde hat zugleich mit der Berufung den Verfahrensakt vorgelegt - festzustellen. Der UVS hat erwogen:
 
Dem Berufungswerber wurde im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren die Stellung eines Nachbarn zur Betriebsanlage gemäß § 75 Abs.2 GewO mit ex-lege-Parteistellung zuerkannt. Zu der in Rede stehenden Betriebsanlage war er hinsichtlich seiner Nachbarrechte gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO einwendungsberechtigt. Laut der über die mündliche Verhandlung am 10. April 2003 aufgenommenen Niederschrift nahm der Berufungswerber Parteirechte auch für seine Tochter und seine Gattin war.
 
Laut dieser Niederschrift hat der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung mit Bezug auf die zur Genehmigung beantragte Anlage Folgendes vorgetragen:
"Im Wissen, dass wir diesbezüglich keinen Anspruch geltend machen können, ersuchen wir jedoch, das Nordwesteck der Halle um ein bis zwei Meter nach Osten zu verschieben und die Halle parallel zur Grundstücksgrenze abzuschrägen, um uns die Sicht auf den Traunstein zu erhalten."

Dieses Vorbringen des nunmehrigen Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung wurde ersichtlich nicht als (förmliche) Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG, sondern als einfaches Ersuchen im Sinne eines Änderungswunsches formuliert. Hat aber der Berufungswerber in der ordnungsgemäß ausgeschrieben gewesenen mündlichen Verhandlung keine Einwendung im Rechtssinne erhoben, so hat er - und durch ihn auch seine Tochter und seine Gattin - seine Parteistellung hinsichtlich des in Rede stehenden Projektes verloren, dies mit der Konsequenz, dass er gegen den Genehmigungsbescheid nicht (mehr) berufungslegitimiert ist.
Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn der Vortrag des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung in gewogener Betrachtung doch als förmliche Einwendung gewertet würde. In diesem Fall unterläge keinem Zweifel, dass, weil der Berufungswerber inhaltlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO geltend gemacht hatte, die Einwendung als daher unzulässig zu beurteilen wäre. War aber die Einwendung als solche unzulässig, so ist auch dies mit der Konsequenz des Verlustes der Parteistellung hinsichtlich des zur Genehmigung beantragten Projektes verbunden.
Davon aber abgesehen hat der Berufungswerber in seiner Berufungsschrift keinen bestimmten Antrag gestellt, sondern abschließend (nach Ausführungen über den ihn betreffenden Teilaspekt der mündlichen Verhandlung) lediglich Folgendes festgehalten: "Ich möchte hiermit noch einmal ganz klar feststellen, dass ich mit dem Bauprojekt nicht einverstanden bin, denn es wird sich massivst auf unsere Lebensqualität auswirken und wird außerdem eine wesentliche Wertminderung an unserem Grundstück und unserem Gebäude bewirken."
Mit diesem Inhalt aber trägt der Berufungswerber nichts vor, worüber der Unabhängige Verwaltungssenat in der Sache selbst abzusprechen hätte (die behauptete Wertminderung der Liegenschaft wäre an das zuständige Zivilgericht heranzutragen).
 
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu verfügen.
 
Gebührenerinnerung für den Berufungswerber
: In diesem Tribunalverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei (vgl. auch den Gebührenhinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides!).
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 

 

 
 
 

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