Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530033/3/Re/Ha

Linz, 11.09.2003

 

 

 VwSen-530033/3/Re/Ha Linz, am 11. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der S, L, vertreten durch die K, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Magistrat, Bauamt als Gewerbebehörde I. Instanz) vom 18.6.2003, GZ. 501/W021025k, betreffend die Abweisung des Ansuchens um Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für den Standort , entschieden:

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuerlichen (ergänzenden) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die bescheiderlassende Gewerbebehörde I. Instanz zurückverwiesen.
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 i.V.m. §§ 67a Abs.1 und 67h Abs. 1 AVG
§ 359a GewO 1994
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem eingangs zitierten Bescheid vom 18.6.2003, GZ. 501/W021025k, wurde das Ansuchen der S, L, um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb eines Zahnlabors mit den Betriebszeiten von Montag bis Freitag 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr, Samstag von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mit einer Abluftanlage im Gussraum, zentrale Staubsauganlage, Beschäftigung von Arbeitnehmern im Standort , L, abgewiesen.

 

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 21.7.2003 hat die belangte Behörde gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrensakt mit Erledigung vom 14.8.2003 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. vorgelegt. Mit Schreiben vom 21.8.2003 wurden diesem Verfahrensakt die dem Verfahren zugrundeliegenden Planunterlagen nachgereicht. Die belangte Behörde hat mit beiden Vorlageschreiben keinen Widerspruch i.S.d. § 67 h AVG erhoben; Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen wurde nicht erstattet.

 

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung durch ein Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. ergibt sich aus § 67 a Abs. 1 AVG.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67 d Abs. 2 Z. 1 AVG entfallen, da der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

 

Die Berufung wird im wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, gemäß § 77 GewO 1994 sei die Anlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar seien, sei danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken, wobei eine Belästigung durch Lärm als eine nachteilige Einwirkung angesehen werden könne. Im Verfahren habe der Sachverständige festgestellt, dass der höchst zulässig bewertete Standard-Trittschallpegel um mindestens 15 dB sowie um bis zu 23 dB im Bereich des Kinderzimmers überschritten würde, was eine enorme Überschreitung des zulässigen Richtwertes darstelle. Die Ursache finde der Sachverständige im unzureichend vorhandenen baulichen Schallschutz; die Bausubstanz sei für eine gewerbliche Nutzung im beantragten Umfang keinesfalls geeignet.

Die Errichtung des Gebäudes R sei bereits mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz aus dem Jahr 1977 als Wohnhaus baurechtlich genehmigt. Die Räumlichkeiten der Antragstellerin würden schon seit 14 Jahren gewerblich genutzt. Vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit seien entsprechende Erkundigungen eingeholt worden, ein Ansuchen um Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung sei für nicht notwendig erachtet worden. Es sei daher auf die Anforderungen aus dem Jahr 1989 abzustellen. In der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung vom 21.1.2003 werde festgestellt, dass die Geräuschübertragungen fast ausschließlich durch Körperschallübertragung erfolgen. Die von der "T ." empfohlenen Verbesserungen seien durchgeführt worden.

Weiters wird festgestellt:

"An den ursprünglich im Ansuchen vom 10.9.2002 beantragten Betriebszeiten, nämlich von Montag bis Freitag 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr, Samstag von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr wird nicht mehr länger festgehalten, sondern das Ansuchen diesbezüglich auf die Betriebszeiten von Montag bis Donnerstag 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie Freitag 07.00 Uhr bis 11.00 Uhr eingeschränkt."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Gemäß § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Im Grunde des § 77 Abs. 1 leg.cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, das überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen i.S.d. § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen i.S.d. § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn i.S.d. § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage. Die Feststellung, ob die sachverhaltsbezogenen Voraussetzungen für die Genehmigung i.S.d. § 77 GewO 1994 vorliegen, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik (bei Lärmproblematik auf dem Gebiet der Lärmtechnik) und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immission in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Den ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. Aufgrund dieser Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde der gewerbetechnische Amtsachverständige beigezogen und hat dieser, insbesondere in seinem Gutachten vom 24.4.2003, ausführliche Aussagen zu der von der Antragstellerin vorgelegten schalltechnischen Untersuchung der T vom 21.1.2003 abgegeben. In seiner Zusammenfassung stellt er jedoch fest, dass aus immissionsschutztechnischer Sicht, ohne der Beurteilung durch den Amtsarzt vorgreifen zu wollen, die gewerbebehördliche Genehmigung im beantragten Betriebsumfang nicht zugestimmt wird.

 

Ein medizinisches Gutachten zu den vorliegenden lärmtechnischen Erhebungsergebnissen wurde jedoch von der belangten Behörde nicht mehr eingeholt.

 

Die Notwendigkeit der Einholung eines medizinischen Gutachtens, im gegenständlichen Fall im besonderen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, dieses medizinische Gutachten mit der Antragstellerin und einer Reihe von Anrainern, welche im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen erhoben haben und somit ihre, wenn auch beschränkte, Parteistellung nicht verloren haben, hält der Unabhängige Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung bzw. eine Ergänzung des bereits durchgeführten Augenscheines unter Zuziehung des medizinischen Amtssachverständigen und sonstigen Verfahrensparteien für unvermeidlich i.S.d.
§ 66 Abs. 2 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht im Zusammenhang mit der getroffenen Entscheidung auch aus verwaltungsökonomischen Gründen für die Weiterführung des Verfahrens insofern Potential, als die Berufungswerberin in ihrer Berufung ihren ursprünglichen Genehmigungsantrag ausdrücklich und nicht unwesentlich insofern eingeschränkt hat, als in Hinkunft im Verfahren von Betriebszeiten von Montag bis Donnerstag 07.00 Uhr bis 12. 00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie Freitag von 07.00 Uhr bis 11.00 Uhr auszugehen ist. Da somit den ursprünglichen Einwendungen von Anrainern wesentlich Rechnung getragen wurde, sind auch aus diesen Gründen die noch vorhandenen Verfahrensparteien zu den eingeschränkten Betriebszeiten zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergänzend zu hören und sind eben diese neu beantragten bzw. nunmehr eingeschränkten Betriebszeiten einer ergänzenden lärmtechnischen und - wie oben bereits ausgeführt - medizinischen Beurteilung zu unterziehen.

 

Aus all diesen Gründen war wie im Spruch zu verfügen.

Gebührenerinnerung für die Berufungswerberin:

In diesem Berufungsverfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger
 
 
 

 
 

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