Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530039/6/Re/Sta VwSen530092/2/Re/Sta

Linz, 21.01.2004

 

 

 VwSen-530039/6/Re/Sta
VwSen-530092/2/Re/Sta
Linz, am 21. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau H S, vom 19.9.2003, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach
1. vom 31.8.2001, Ge20-109-2001 und

2. vom 4.9.2003, Ge20-109-2001

betreffend Genehmigungen von Änderungen der Betriebsanlage der L R reg.Gen.m.b.H. in St. V, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben.

 

Die bekämpften Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31.8.2001, Ge20-109-2001 und vom 4.9.2003, Ge20-109-2001, werden bestätigt.

 
Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4 und 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgF. (AVG) iVm §§ 359b, 81 und 359a der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31.8.2001, Ge20-109-2001, wurde im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß
§ 359b Abs.4 und 8 der Gewerbeordnung 1994 in der damals in Geltung gestandenen Fassung die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der Betriebsanlage der L R reg.Gen.m.b.H. im Standort St. V, Parz.Nr. der KG. St.V, durch Aufstellung von 2 Stahlblechsilos zur Lagerung von Düngekalk und Errichtung von 4 Schotterboxen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Von der nunmehrigen Berufungswerberin wurde im Rahmen des unter Beiziehung von Nachbarn durchgeführten Ortsaugenscheines, vertreten durch ihren Ehegatten festgestellt, dass gegen die Genehmigung kein grundsätzlicher Einwand erhoben werde, es jedoch ersucht werde, dass bei der Befüllung und Entnahme von Düngekalk keine unzumutbaren Staubbelästigungen auftreten und Undichtheiten an den Silos, insbesondere an den Füllleitungen abzudichten seien.

 

Diesen Forderungen wurde durch Aufnahme ausdrücklicher diesbezüglicher Auflagen in den Genehmigungsbescheid vollinhaltlich entsprochen. Der Genehmigungsbescheid vom 31.8.2001 wurde der Berufungswerberin laut Zustellverfügung nachrichtlich zugestellt. Innerhalb offener Rechtsmittelfrist ist eine Berufung zu diesem Bescheid bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach nicht eingelangt.

 

Mit dem Bescheid vom 4.9.2003, Ge20-109-2001, hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach über Antrag der L R reg.Gen.m.b.H. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung ihrer Betriebsanlage auf Parz.Nr. der KG. St. V, durch Errichtung eines Verkaufsraumzubaues sowie eines Gartencenters bzw. diverse Umbauarbeiten im Bestand der Lagerhausfiliale erteilt, ebenfalls unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Gleichzeitig wurden die Einwendungen der Ehegatten S betreffend Herstellung einer ordnungsgemäßen Einfriedung und Vermessung des Grenzverlaufes durch einen Geometer als unzulässig zurück- bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen und im Übrigen Einwendungen als unbegründet abgewiesen. Die Einwendungen wurden von den Ehegatten S im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 3.7.2003 insoferne zu Protokoll gegeben, als ausgeführt wurde, zwischen den Grundstücken Nr. einerseits und Nr. andererseits, seien keine Grenzsteine vorhanden und sei daher eine ordnungsgemäße Einfriedung herzustellen. Die Grenzsteine seien zwar zur Verhandlung freigelegt worden, über den richtigen Grenzverlauf sei eine Vermessungsurkunde eines Geometers beizubringen. Die steile Böschung stelle eine Gefährdung des Eigentums des angrenzenden Grundstückes dar, weil Rutschgefahr bestehe. In Bezug auf die vor zwei Jahren genehmigten zwei Siloanlagen sei gleichzeitig auf Staubaustritt aus einem der Silos aufmerksam gemacht worden, weiters auch auf den verrosteten Zustand eines Silobehälters.

 

Gegen die beiden zitierten Bescheide richtet sich die mit 19.9.2003 datierte und am 23.9.2003 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung der Berufungswerberin H S, worin sie die Bescheide im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, der Bescheid vom 31.8.2001 sei ihr erst am 9.9.2003 zugestellt worden, im vorangegangenen Verfahren hätten Nachbarn nach Feststellungen des Verhandlungsleiters keine Parteistellung. Es werde nunmehr Parteistellung beantragt, gleichzeitig sei die L zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Einfriedung zu verhalten. Der bestehende Zaun sei desolat bzw. fehle überhaupt. Ihr Grundstück Nr. und das angrenzende Grundstück der L Nr. hätten annähernd gleiches Gefälle gehabt. Zur Errichtung der Schotterboxen sei zu nahe an ihr Grundstück herangegraben worden, sodass eine zu steile Böschung entstanden sei, was mit Rutschgefahr verbunden sei. Die verlangte ordnungsgemäße Einfriedung sei eine im Interesse der Sicherheit bei der Bewirtschaftung ihres Nachbargrundstückes gelegene Maßnahme, welche vorzuschreiben gewesen wäre. Es sei unverständlich, warum die Behörde dieses Verlangen nunmehr als unbegründet abweise, zumal die Böschung beim Lokalaugenschein vom 3.7.2003 nicht besichtigt worden sei. Bezüglich des Staubaustrittes aus den Kalksilos seien laut Verhandlungsschrift vom 3.7.2003 die Mängel behoben. Starker Rostbefall an den Behältern würde die Dichtheit der Behälter in Frage stellen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die gegenständliche Berufung vom 19.9.2003 samt den bezughabenden Verfahrensakten der beiden bekämpften Bescheide dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

Aus § 67a Abs. 1 AVG ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Einzelmitglied für die gegenständliche Angelegenheit.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und die Durchführung einer solchen vom entscheidenden Mitglied auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage bereits auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes nicht für erforderlich erachtet wurde.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 359 b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

  1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
  2.  

  3. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1000 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,

 
 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .
 

Gemäß § 359b Abs.4 GewO in der zum Zeitpunkt des bekämpften Bescheides vom 31.8.2001 geltenden Fassung (in der Zwischenzeit aufgehoben durch BGBl. I 2001/124) ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren dann durchzuführen, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass die Anlage 1. nicht dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen unterliegt und

  1. ihren Standort in einem Gebiet hat, dass nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeit dient und in den nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. ändern der Anlagen zulässig ist.

 

 

  1. Zur Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.9.2003, Ge20-109-2001:

Diesem Bescheid liegt der Genehmigungsantrag der L R reg.Gen.m.b.H. vom 26.5.2003, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 5.7.2003 zu Grunde. Beantragt wurde die Genehmigung der Änderung der bestehenden L in St. V. auf Parz. Nr. der KG. St. V, durch Errichtung eines Verkaufsraumzubaues sowie eines Gartencenters, weiters für diverse Umbaumaßnahmen im bestehenden Objekt. Eingereicht wurden Pläne und technische Beschreibungen in 4-facher Ausfertigung. Insbesondere dem Einreichplan, verfasst von der B Ges.m.b.H. am 23.5.2003, Nr. BT/2186-500, Maßstab 1:100, welcher mit dem Genehmigungsvermerk des zitierten Bescheides versehen ist und somit diesem zu Grunde liegt, sind deutlich die mit dem Bescheid genehmigten Anlagenteile zu entnehmen. Demnach ist an der nordöstlichen Seite des bestehenden L der Zubau des Verkaufsraums geplant. Der bestehende Verkaufsraum soll erweitert werden. Im Inneren des bestehenden Gebäudes werden diverse Adaptierungsarbeiten, wie entfernen einer Trennwand, unterfangen einer Stahlbetondecke, Einbau von Stahlträger und Stahlstützen, entfernen von Schaufensterflächen durchgeführt. Südlich angrenzend an den Verkaufsraum, jedoch noch im Zentralbereich des Grundstückes und von der südlichen Grundstücksgrenze 10 bis 20 m entfernt, wird die Überdachung für das Gartencenter errichtet. Die dort bestandene Brückewaage wird an die östliche Grundgrenze, ebenfalls in deutlichem Abstand zur südlichen Grenze, verlegt.

 

Sämtliche mit dem bekämpften Bescheid vom 4.9.2003, Ge20-109-2001, genehmigten Anlagenänderungen finden somit an der nördlichen bzw. an der östlichen Grundstücksgrenze bzw. im Zentralbereich des Grundstückes statt, jedenfalls nicht auch nur annähernd in der Nähe der südlichen Grundgrenze zum Grundstück der Berufungswerberin Nr. der KG. St. V. Das gesamte Berufungsvorbringen der Berufung vom 19.9.2003 bezieht sich jedoch auf

 

Das Berufungsvorbringen bezieht sich somit inhaltlich ausschließlich nicht auf den Bescheid vom 4.9.2003, weshalb der Berufung gegen diesen Bescheid schon deswegen der Erfolg zu versagen war. Die Berufungswerberin versuchte offensichtlich vielmehr, das im Jahre 2003 durchgeführte Änderungs-genehmigungsverfahren, dessen Genehmigungsinhalte sich in zweifelsfrei großem Abstand zu ihrer Grundstücksgrenze befinden, durch Wiederholung von Einwendungen zu benutzen, welche sie bereits in einem in den Jahren 2001 durchgeführten Änderungsverfahren (Silos, Schotterboxen) vorgebracht hat, gegen den damaligen Genehmigungsbescheid jedoch im Jahr 2001 ein Rechtsmittel nicht eingebracht hat.

 

  1. Zur Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31.8.2001, Ge20-109-2001:

 

Das im Jahr 2001 im Grunde der Bestimmung des § 359b durchgeführte, sogenannte vereinfachte Genehmigungsverfahren beinhaltete die Aufstellung von zwei Stahlblechsilos zur Lagerung von Düngekalk sowie vier Schotterboxen und wurde diese Anlagenänderung mit Eingabe der L R vom 28.7.2001 unter Vorlage von Projektsunterlagen beantragt. Von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wurde festgestellt, dass über diesen Antrag das vereinfachte Verfahren nach § 359b Abs.4 in der damals geltenden Fassung durchzuführen ist, da die gegenständliche Liegenschaft zur Gänze im Betriebsbaugebiet liegt und nicht dem Abschnitt 8a der Gewerbeordnung betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.

 

Wie auch den oben zitierten Rechtsgrundlagen zu entnehmen ist, kommt Nachbarn im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens eine volle Parteistellung, so wie im bekämpften Bescheid auch festgehalten, tatsächlich nicht zu. Im Sinne der Judikatur des Verfassungs- und auch Verwaltungsgerichtshofes können Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren Einwendungen zulässiger Weise nur zur Frage vorbringen, ob das vereinfachte Verfahren zu Recht durchgeführt wird bzw. die entsprechenden Voraussetzungen des § 359b GewO 1994 auch tatsächlich vorliegen. Derartige Einwendungen wurden von der Berufungswerberin im damals durchgeführten Genehmigungsverfahren nicht vorgebracht, weshalb ihre, diesbezüglich bereits eingeschränkte Parteistellung spätestens nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, zu der sie geladen und bei der sie auch anwesend war, durch Präklusion vollständig erloschen ist.

 

Da sie somit in der Folge mangels Parteistellung auch das daraus erfließende Recht auf Bescheidzustellung verlor, erübrigen sich weitere Ermittlungen zur Frage, ob der in der Zustellverfügung an die Berufungswerberin adressierte Bescheid vom 31.8.2001 ihr damals auch tatsächlich zugekommen ist.

 

Mangels Parteistellung ist somit auch eine Berufung gegen den Bescheid nicht zulässig. Für die Beurteilung eines allfälligen Antrages auf nachträgliche Zuerkennung einer Parteistellung liegt eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als Rechtsmittelinstanz jedoch nicht vor.

 

Abschließend ist vollständigkeitshalber auf ein während des anhängigen Berufungsverfahrens aktenkundig gewordenes Erhebungsergebnis hinzuweisen, wonach von der Konsensinhaberin mitgeteilt worden ist, dass die Einfriedung zur Grundgrenze der Berufungswerberin in beidseitigem Interesse erledigt wurde.

 

Die Berufungswerberin hat dies mit Schreiben vom 13.11.2003 bestätigt und darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Grenzverlaufes im gewerberechtlichen Verfahren ein Einvernehmen nicht zu erzielen sein wird, weshalb sie voraussichtlich ebenfalls eine Vermessung durchführen lassen wird.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger

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