Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104302/3/Br

Linz, 06.02.1997

VwSen-104302/3/Br Linz, am 6. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die zweite Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr.Bleier) über die gegen die Verhängung einer primären Arreststrafe gerichtete Berufung des Herrn J, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Dezember 1996, Zl.

VerkR96-4029-1996, wegen einer Übertretung nach § 86 Abs.1 lit.a iVm § 64 Abs.1 KFG 1967 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; die mit dem Straferkenntnis verhängte Arreststrafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 280 S (20% des anzurechnenden Geldbetrages) als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 9. Dezember 1996, Zl. VerkR96-4029-1996, wegen der Übertretung nach § 64 Abs.1, § 86 Abs.1 lit.a iVm § 134 KFG über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 11.000 S und für den Nichteinbringungsfall elf Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie eine (primäre) Arreststrafe in der Zeitdauer von einer Woche verhängt, weil er zu einem im Spruch bestimmten Zeitpunkt einen Pkw ohne im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung gelenkt habe.

Als Verfahrenskosten hat die Erstbehörde gemäß § 64 Abs.1 u.

2 VStG bezüglich der primären Arreststrafe 140 S (für sieben Tage Arreststrafe) ausgesprochen.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde die verhängte Strafe auf die zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen.

Straferschwerend wurden sechs einschlägige, gleichzeitig aber auch zehn weitere Vormerkungen wegen kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, mildernd kein Umstand gewertet. Die Erstbehörde vermeinte, daß der Berufungswerber keine Verbundenheit mit diesen Rechtsnormen erkennen ließe. Der Verhängung einer primären Arreststrafe bedürfe es, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer derartiger Straftaten abzuhalten.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht bei der Erstbehörde protokollarisch eingebrachten und bloß gegen die ausgesprochene primäre Arreststrafe gerichtete Berufung.

Sinngemäß führt die Berufung aus, daß der Berufungswerber derzeit wegen der fehlenden Lenkerberechtigung seinen Beruf nicht ausüben könne. Er arbeite nunmehr in seiner Landwirtschaft und sein Einkommen sei dadurch (gemeint wohl:

durch die fehlende Lenkerberechtigung) erheblich reduziert.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da eine primäre (Arreststrafe) Freiheitsstrafe verhängt worden ist, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts der bloßen Strafberufung und mangels eines diesbezüglich gesonderten Antrages unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl. VerkR96-4029-1996, vom 9. Jänner 1997. Aus den weiteren von der Erstbehörde noch vorgelegten Verwaltungsstrafakten, VerkR96-2903-1996 u.a., ergeben sich die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Berufungswerber.

5. Die Voraussetzungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe neben einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967, vierter und fünfter Satz, liegen vor. Der Berufungswerber wurde wegen der "gleichen Zuwiderhandlung" bereits sechsmal bestraft, nämlich am 20. März 1992, Zl.VerkR96-4935/1992, am 16. Februar 1995, Zl.

VerkR96-9670-1994, am 3. August 1995, Zl. VerkR96-5317-1995, am 10. August 1995, Zl. VerkR96-5519-1995 und am 13. Februar 1996, VerkR96-5609-1995 und VerkR96-8585-1995. Diese Vorstrafen waren zum Tatzeitpunkt rechtskräftig und noch nicht getilgt. Allein dieses "Sündenregister" legt die vom § 134 Abs.1 KFG und § 11 VStG geforderte spezialpräventive Erforderlichkeit der Freiheitsstrafe neben der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe dringendst nahe. Dazu treten, wie im angefochtenen Straferkenntnis unwidersprochen dargelegt, zahlreiche (zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und noch nicht getilgte) weitere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen anderer Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1. Das Lenken ohne Lenkerberechtigung zählt, wie im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend festgestellt, zu den schwersten Übertretungen des Kraftfahrgesetzes.

Angesichts der bereits zahlreichen einschlägigen rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen wegen "gleicher Zuwiderhandlungen" iSd § 134 Abs.1 KFG 1967 und der sonstigen rechtskräftigen Vorstrafen, erscheint die verhängte Freiheitsstrafe bei dem gegebenen Strafrahmen (bis zu sechs Wochen) auch der Höhe nach als durchaus angemessen.

Das sich aus den erwähnten Umständen ergebende Bild, die besonders nachhaltige und in verhältnismäßig kurzer Zeitabfolge erfolgten Tatbegehungen, vermag der Berufungswerber auch nicht mit seinen Hinweisen auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. sein unterdurchschnittliches Einkommen und die Problematik der Beschaffung von Ersatzkräften für den landwirtschaftlichen Betrieb, nicht zu beschönigen.

Es bedarf daher auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten dieser strengsten im Verwaltungsstrafverfahren möglichen Strafform.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L a n g e d e r

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