Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530040/3/Kon/Ni

Linz, 14.11.2003

 

 VwSen-530040/3/Kon/Ni Linz, am 14. November 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau H G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Gewerbebehörde erster Instanz vom 29. Juli 2003, Ge20-3527/06-2003, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und § 42 Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die K S E KG hat mit Eingabe vom 20.6.2003, gemäß § 78 Abs.2 GewO 1994 die Zulassung von Abweichungen von Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.12.1999, Ge20-3527/04-1999 bekannt gegeben.

 

Aufgrund dieses Antrages hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Gewerbebehörde erster Instanz mit Schreiben vom 24. Juni 2003, Ge20-3527/06-2003 eine Augenscheinsverhandlung an Ort und Stelle (Sägewerk der E KG) für Montag, den 28. Juli 2003 anberaumt.

Die Bw Frau H G (im Folgenden: Bw) wurde zu dieser Augenscheinsverhandlung geladen und hat - wie aus der im Akt erliegenden Verhandlungsschrift vom 28.7.2003 hervorgeht - an dieser teilgenommen.

 

Aufgrund des Ergebnisses der am 28.7.2003 an Ort und Stelle durchgeführten Augenscheinsverhandlung hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden unter Spruchabschnitt I des bekämpften Bescheides die von der E KG beantragte Abweichung von der Herstellung des mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.12.1999, Ge-20-3527/04-1999 und vom 5.12.2002, Ge20-3527/05-2002, genehmigten Zustandes in Bezug auf die Ausführung der vorgeschriebenen Lärmschutzwand zugelassen und die Verpflichtung, die vier in Richtung Süden ausgerichteten Wandrücksprünge entlang der E vollständig als Lärmschutzwand und das südlichste Wandelement als fixes Lärmschutzelement auszuführen Abstand genommen.

 

Unter Spruchabschnitt II wurden der K S E KG den Weiterbetrieb dieser bestehenden Betriebsanlage zusätzliche Auflagen (Auflagenpunkt 1a, b und 2 vorgeschrieben deren Erfüllung bis spätestens 15.9.2003 schriftlich anzuzeigen ist.

 

Gegen diesen Bescheid und zwar gegen dessen Spruchabschnitt I hat die Bw rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben.

 

Die Berufung wird mit einen mangelnden Schutzmaß für die Liegenschaft G begründet. So dringe durch den mangelnden Schutz der vier Rücksprünge der Staplerlärm und der Lärm der Umschichtungsarbeiten ungehindert durch.

 

Die Bw beantragt bei den vier Rücksprüngen der bestehenden Lärmschutzwand auf der E-Straßenseite eine Schalldichte Verkleidung wie an den Seitenwänden anzubringen.

 

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG hat, wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, dies zur Folge, das dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nicht bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Es ist zunächst festzuhalten, dass den Bestimmungen des § 41 AVG bei der Anberaumung der Augenscheinsverhandlung am 28.7.2003 voll entsprochen wurde und kommt diese in Bezug auf die Bw auch dadurch zum Ausdruck, als diese an der Verhandlung als geladene Nachbarin teilnahm und in dieser eine Stellungnahme gemeinsam mit Frau A U abgab.

 

Laut der im Akt erliegenden Verhandlungsschrift vom 28.7.2003 lautet die gemeinsame Stellungnahme der Bw und der Frau A U wie folgt:

 

"Gegen die heute besprochenen Maßnahmen und die obige Konkretisierung des ursprünglichen Antrages besteht bei Vorschreibung von entsprechenden behördlichen Auflagen kein Einwand."

 

Diese Stellungnahme, wonach kein Einwand erhoben wird, wurde von der Bw eigenhändig unterfertigt.

 

Aufzuzeigen ist, dass jede in gewerblichen Betriebsanlagenverfahren erhobene Nachbareinwendung nur dann zulässig ist, wenn darin die Verletzung eines konkret umschriebenen subjektiv-öffentlichen Rechts behauptet wird (z.B. Schutz der Gesundheit vor unzumutbarer Lärmbelästigung etc.).

Die in der Stellungnahme der Frau G enthaltene Bedingung: "... besteht bei Vorschreibung von entsprechenden behördlichen Auflagen" vermag aus den vorangeführten Gründen keinen Einwand zu bilden und ändert nichts an der Aussage der Bw in der Verhandlung, keinen Einwand zu erheben.

Die sohin unterbliebene Erhebung von Einwänden bewirkt wie schon in der Ladung zur Augenscheinsverhandlung hingewiesen wurde, den Verlust der Stellung als Partei (§ 8 AVG) im weiteren Verfahren.

Die Stellung als Partei im Sinne des § 8 AVG ist jedoch unabdingbare Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Berufung.

 

Durch ihre Erklärung in der Augenscheinsverhandlung am 28.7.2003 keine Einwände gegen den Antrag der K-S E KG zu erheben, hat die Bw ihre Stellung als Partei als unabdingbare Zulässigkeitsvoraussetzung Erhebung der Berufung, verloren.

 

Aus diesem Grunde war über die vorliegende Berufung wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen war dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz von Gesetzes wegen verwehrt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Gebührenhinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind von Ihnen Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro zu entrichten.
 
 

 

Dr. Konrath

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