Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530050/2/Re/Sta

Linz, 07.11.2003

VwSen-530050/2/Re/Sta Linz, am 7. November 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die Berufung des H W, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 23.9.2003, Ge20-54-1999, betreffend Stilllegung einer Mehlsiloanlage gemäß § 360 Abs.4 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 23.9.2003, Ge20-54-1999, wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und 67h Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG) iVm § 360 Abs.4 GewO 1994.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.9.2003 hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. in Bezug auf den weiteren Betrieb der Betriebsanlage des H W in S (es handelt sich um eine Bäckerei mit Cafe und Verkaufsgeschäft auf Gst. Nr. 181/1 und 1187 der KG. U) gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 als Zwangsmaßnahme verfügt, dass die Mehlsiloanlage bis zur Erfüllung der im Bescheid vom 1.9.1999 in den Auflagepunkten 5. und 10. vorgeschriebenen Maßnahmen stillzulegen ist.

In der Begründung dieser Verfügung wird ausgeführt, dass die gegenständliche Betriebsanlage am 18.9.2003 unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Gewerbetechnik und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Wels überprüft und festgestellt wurde, dass ein Großteil der Auflagen des zu Grunde liegenden Genehmigungsbescheides vom 1.9.1999, Ge20-54-1999, nicht erfüllt seien. Insbesondere die Nichterfüllung des Auflagenpunktes 5. dieses Bescheides (aus Brandschutzgründen erforderliche Vorkehrungen) sowie durch die Nichterfüllung des Auflagepunktes 10. des Bescheides (notwendige Maßnahmen aus Explosionsschutz- gründen) ergäben im Bereich des Mehlsilos ein akutes Gefährdungspotenzial für die in der Betriebsanlage beschäftigten Arbeitnehmer.

Dem zit. Genehmigungsbescheid vom 1.9.1999 ist unter Auflagepunkt 5. und 10. zu entnehmen:

"5. Hinsichtlich der Brandabschnittsbildung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

"10. Für die bereits eingebauten Mehlsilos ist eine Berechnung der Druckentlastungsflächen gemäß VDI 3673 vorzulegen und im Zuge der Projektsausführung zu berücksichtigen."

Vom Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk wurde am 3.7.2003 eine Besichtigung der Arbeitsstätte durchgeführt und festgestellt, dass Vorschriften zum Schutz der ArbeitnehmerInnen nicht beachtet werden. Im Bericht vom 9.7.2003 wird zusammenfassend festgestellt, dass unter anderem die Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. am 1.9.1999 binnen 8 Wochen zu erfüllen sind.

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat sodann eine Überprüfung der Anlage für den 18.9.2003 anberaumt und durchgeführt. Dabei wurde zu Auflagepunkt 5. bzw. 10. festgestellt, dass die zur Brandabschnittsbildung erforderlichen Maßnahmen nicht ausgeführt worden seien und die erforderlichen Druckentlastungsflächen sowie die Abschottung der Öffnungen zur Backstube und den Abstellraum und die hochbrandhemmende Ausführung der Decke über dem Mehlsiloraum nicht ausgeführt worden sind.

Es wurde vom technischen Amtssachverständigen festgestellt und darauf hingewiesen, dass der Betrieb der Siloanlage derzeit eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Arbeitnehmern und auch des Betreibers darstellt, weshalb die geforderten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen oder bis zur Umsetzung die Siloanlage stillzulegen ist. Auf Grund der aus Sachverständigensicht festgestellten Gefahr für Leib und Leben hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. den nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.9.2003 erlassen und zumindest eine Stilllegung der Mehlsiloanlage bis zur Erfüllung der Auflagepunkte 5. und 10. verfügt.

Gegen diesen Bescheid hat der Inhaber der Anlage, Herr H W, innerhalb offener Frist Berufung erhoben und einen Antrag auf Aufhebung eingebracht.

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat die Berufung samt zu Grunde liegendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Vorlagebericht vom 28.10.2003 ohne Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG vorgelegt und den Verfahrensakt angeschlossen; Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen wurde nicht erstattet.

Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind. ...... Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied.

Gemäß § 359a GewO 1994 können Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.

Gemäß § 360 Abs.4 GewO 1994 hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nichtgenehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen.

Gemäß Abs.5 leg.cit. sind die Bescheide gemäß Abs.1 2. Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von der einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

Gemäß § 360 Abs.6 GewO 1994 hat die Behörde auf Antrag der Person, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, die mit Bescheid gemäß Abs.1 2.Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs.1 2.Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs.1 2.Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von dieser Person eingehalten werden.

Der Berufungswerber hat in seiner Berufung vom 6.10.2003 beantragt, den Bescheid aufzuheben, da die 2 Fenster zur Bäckerei bereits brandhemmend und explosionssicher hergestellt worden seien.

Der Oö. Verwaltungssenat kommt aus folgenden Gründen zur Auffassung, dass dieses Berufungsvorbringen nicht geeignet ist, den zitierten Bescheid mit Erfolg zu bekämpfen:

Unbestritten steht fest, dass auf Grund des Ermittlungsergebnisses, insbesondere der eindeutigen und zweifelsfreien Aussage des beigezogenen technischen Amtssachverständigen, ein Betrieb der Mehlsiloanlage bei Nichteinhaltung der Auflagenpunkte 5. und 10. eine Gefahr für Leib oder Leben von Menschen (Arbeitnehmer oder für den Betreiber selbst) darstellt. Dies wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten, vielmehr bringt er lediglich vor, dass inzwischen zwei Fenster zur Bäckerei bereits brandhemmend und explosionssicher hergestellt worden seien.

Dem ist zu entgegnen, dass einerseits Inhalte der Auflagenpunkte nicht alleine die brandhemmende und explosionssichere Herstellung der von ihm angesprochenen zwei Fenster sind, sondern auf Grund der oben zitierten Auflagenpunkte eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen zu treffen sind. Die Auflagenpunkte 5. und 10. des Genehmigungsbescheides sind somit offenkundig noch nicht vollständig erfüllt.

Darüber hinaus kann der Berufungswerber durch den bekämpften Bescheid insoferne nicht beschwert sein, als ihm lediglich auferlegt wird, die Mehlsiloanlage bis zur Erfüllung der im Genehmigungsbescheid vom 1.9.1999 in den Auflagepunkten 5. und 10. vorgeschriebenen Maßnahmen stillzulegen. Das wiederum bedeutet, dass der Anlageninhaber, wenn er der Gewerbebehörde I. Instanz gegenüber nachgewiesen hat, dass die genannten Auflagenpunkte 5. und 10. erfüllt sind, die Mehlsiloanlage wieder betreiben darf. Ob hier zusätzlich ein eigener Antrag auf Aufhebung des Bescheides durch die Gewerbebehörde I. Instanz im Grunde des
§ 360 Abs.6 GewO 1994 erforderlich ist, bedarf hier keiner weiteren Erläuterung, erscheint jedoch - ohne tiefere Prüfung - im Grunde der Formulierung des Spruches des bekämpften Bescheides vom 23.9.2003 - nicht unbedingt zwingend erforderlich.

Umso mehr ist jedoch der Anlageninhaber auch darauf hinzuweisen, dass für einen vollständig legalen Betrieb seiner Anlage nicht nur die Erfüllung der Auflagepunkte 5. und 10. des Genehmigungsbescheides erforderlich ist, sondern er im Falle der Konsumation der im September 1999 erteilten Betriebsanlagengenehmigung verpflichtet ist, sämtliche Auflagen einzuhalten und zu erfüllen, andernfalls er zumindest einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt verwirklicht, welcher in der Folge neuerlich zu Zwangsmaßnahmen führen kann.

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

In diesem Berufungsverfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

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