Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530052/2/Re/Sta

Linz, 26.11.2003

 

 

 VwSen-530052/2/Re/Sta Linz, am 26. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über den als Berufung zu wertenden Einspruch der Rechtsmittelwerber IG, Prof. HA, UW, Ing. CG, Mag. EF, AS und GS, vom 30.10.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.10.2003, Ge20-3530/05-2003, wegen Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage in, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.10.2003, Ge20-3530/05-2003, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 359a und 359b Abs.2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr. 850/1994 i.d.F. BGBl. II Nr. 19/1999.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem zitierten und nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.10.2003 wurde festgestellt, dass die Änderung der bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage im Standort, in ihrer Beschaffenheit dem § 359b Abs.2 GewO 1994 iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, entspricht. Gleichzeitig wurden die eingereichten Projektsunterlagen für das gegenständliche Projekt zitiert, 13 Aufträge aus dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen für den Betrieb der geänderten Anlage zum Schutz der Interessen der Gewerbeordnung vorgeschrieben und im Sinne der zitierten Rechtsgrundlagen festgestellt, dass dieser Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Änderung der Gastgewerbebetriebsanlage gilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Anlage entspricht den zitierten Rechtsgrundlagen, die im Rahmen des Anhörungsrechtes von den Nachbarn eingebrachte Stellungnahme wurde von Amts wegen wahrgenommen und ist letztlich auf Grund des eingeholten medizinischen Gutachtens davon auszugehen, dass Anrainer nicht in ihrer Gesundheit gefährdet bzw. unzumutbar belästigt werden.

 

Gegen diesen Genehmigungsbescheid vom 23.10.2003 richtet sich die von der Anrainergemeinschaft am 3.11.2003 bei der Behörde eingelangte und somit rechtzeitige, als Einspruch bezeichnete und von mehreren Bewohnern des Objektes unterfertigte Berufung, welche sich primär gegen die Verlängerung der Öffnungszeiten von 2.00 Uhr auf 4.00 Uhr richtet und im Wesentlichen beinhaltet, dass die Errichtung des Abluftrohres unsachgemäß ausgeführt sei, was zu einer unerträglichen Belästigung durch Emissionen führen werde. Schlafräume seien bahnhofstraßenseitig gelegen und seien von der Belästigung betroffen. Das Haus liege wesentlich höher. Beim Objekt handle es sich um Eigentumswohnungen mit Familien mit Kindern.

 

Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat weder Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben noch eine Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen beigebracht.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Ge20-3530/05-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs.1 AVG von einer mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 359b Abs.2 GewO 1994 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs.1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlage (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

 

Gemäß § 1 Z3 der im Grunde dieser Gesetzesbestimmung oben zitierten Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs.1 Z2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereit gestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste) sowie Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs.1 Z1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden, dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

Gemäß § 359 b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass
 

  1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

  2.  

  3. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1000 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,

 
 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G87/00, festgestellt, dass zwar dieser Ausschluss der Parteistellung zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der Gewerbeordnung.

 

Aus der beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben.

 

Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde durch Anberaumung eines Lokalaugenscheines (stattgefunden am 16.10.2003), zu welcher auch die Nachbarn geladen wurden, jedenfalls ausreichend nachgekommen.

 

Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des § 359b GewO 1994 bzw. für die darin gründende Durchführung des sogenannten vereinfachten Genehmigungsverfahrens haben die Nachbarn weder vor bzw. beim durchgeführten Lokalaugenschein noch anlässlich der nunmehr vorliegenden Berufung Gründe vorgebracht, weshalb der Berufung schon aus diesem Grunde nicht Folge gegeben werden konnte.

 

Die Überprüfung des Verfahrensaktes hat jedoch darüber hinaus ergeben, dass das vereinfachte Verfahren im gegenständlichen Falle zu Recht durchgeführt wurde und darüber hinaus auch den vorgebrachten Sorgen der Anrainer ausreichend - insbesondere durch Einholung eines technischen und eines medizinischen Gutachtens - Rechnung getragen wurde und entsprechende Auflagen bzw. Aufträge zur Wahrung der Schutzinteressen gegenüber den Nachbarn vorgeschrieben hat.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

 

Dr. Reichenberger
 
Beschlagwortung:
vereinfachtes Genehmigungsverfahren
beschränkte Parteistellung

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