Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530053/2/Re/Sta

Linz, 19.12.2003

 

 

 VwSen-530053/2/Re/Sta Linz, am 19. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die Berufung der W. H GmbH, S. W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G H Dr. A F, Mag. U S-S, Mag. A R, W, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Oktober 2003, Ge20-87-2002, betreffend Betriebsschließung gemäß § 360 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.10.2003, Ge20-87-2002, wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz i.d.g.F. (AVG). iVm § 360 Abs.4 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde im Grunde des § 360 Abs.4 GewO 1994 die Schließung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.10.1998, Ge20-34-1998, gewerbebehördlich genehmigten Tischlereibetriebes verfügt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, in Bezug auf die gegenständliche Anlage sei bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4.7.2002, Ge20-34-1998, die Schließung der Gesamtanlage verfügt worden, dies nach Durchführung einer gewerbebehördlichen Überprüfung unter Anwesenheit eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck und eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen, im Rahmen welcher festgestellt wurde, dass der weitere Betrieb der Anlage eine akute Gefährdung für Leib und Leben, Gefahr in Verzug sowie eine Umweltbeeinträchtigung darstelle.

 

Auf Grund des temporären Charakters einer derartigen Schließungsverfügung nach § 360 GewO 1994 (dieser Bescheid ist 12 Monate rechtswirksam) wurde nach Ablauf dieser Jahresfrist eine weitere Überprüfung der gegenständlichen Tischlereibetriebsanlage durchgeführt. Diese Überprüfung vom 13.10.2003 fand ebenfalls unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck statt und brachte zum Ergebnis, dass sich der Zustand der baulichen Anlage und der Betriebsanlagenteile gegenüber der Überprüfung vom 1. Juli 2002 nicht nachhaltig verändert habe. Lediglich beim Hallenkran sei eine Erneuerung der Drahtseile bzw. der Verkabelungen erfolgt, ein statischer Abnahmebefund der Tragkonstruktion sowie ein Abnahmebefund des Hallenkranes lägen jedoch ebenso wenig vor, wie ein Prüfbuch für die Krananlage. Darüber hinaus wurde zusätzlich zur letzten Überprüfung im ehemaligen Altbestand (gewerbebehördlich genehmigtes Lager) eine Schleifmaschine Fabrikat TCM ohne gewerbebehördliche Genehmigung aufgestellt. Im Übrigen blieben die Feststellungen des Befundes der Niederschrift vom 1.7.2002 vollinhaltlich aufrecht.

 

Gegen diesen, der Konsensinhaberin und nunmehrigen Berufungswerberin am 27.10.2003 nachweisbar zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, bei der belangten Behörde innerhalb offener Frist zunächst am 11.11.2003 per FAX eingelangte und am selben Tag der Post zur Beförderung übergebene, vom rechtsfreundlichen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. G H, W, R, verfasste Berufung vom 10.11.2003.

 

In dieser Berufung wird der zitierte Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung bekämpft, der Berufungswerber habe bereits am 3.8.2002 an die Gemeinde St. W ein Ansuchen um Baubewilligung gemäß § 28 der Oö. Bauordnung gestellt. Dieses Ansuchen blieb bisher bei der Gemeinde unbearbeitet und ohne Entscheidung über dieses Ansuchen sei die Umsetzung der gewerbebehördlich vorgeschriebenen Auflagen nicht möglich, da in diesem Fall ein konsensloser Bau vorliegen würde. Es könne ihm nicht zugemutet werden, zur Abstellung einer Verwaltungsübertretung eine andere Verwaltungsübertretung zu begehen. Darüber hinaus habe der Berufungswerber einen Zeitplan für die Umsetzung und Erfüllung der Auflagen erstellt; aus diesem sei nachvollziehbar, dass sämtliche Auflagen innerhalb der nächsten 6 Monate erfüllt sein würden. Die verfügte Schließung hätte daher, wenn überhaupt rechtmäßig, was bestritten wird, nur befristet auf die Dauer von 6 Monaten erlassen werden dürfen. Im Bescheid seien die nicht umgesetzten Auflagen nicht angeführt. Die gänzliche Schließung sei im Grunde des § 360 Abs.4 GewO nur zulässig, wenn durch eine diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit für Menschen oder für das Eigentum bestehe, welche abzuwehren sei. Es ergebe sich nur in Bezug auf die Verletzung einer Auflage die akute Gefährdung für Leib und Leben. Es würde moniert, dass die gesamte Elektroinstallation der Betriebsanlagen offensichtlich in einem nicht den ÖVE-Vorschriften entsprechenden Zustand sei, ein genaues Erhebungsergebnis in Bezug auf diese Frage läge nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass anhand eines Einzelmangels Rückschlüsse auf die Gesamtanlage gezogen würden, bei allen anderen Auflagen sei keine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder Gesundheit gegeben. Die Erneuerung der Drahtseile bzw. der Verkabelung beim Hallenkran sei festgestellt. Es würden zwar zugegebenermaßen Auflagen verletzt, diese würden jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder einer Gefährdung von Leib und Leben führen, weshalb die Voraussetzungen für die verfügte Schließung nicht vorliegen. Jedenfalls sei die Schließung des gesamten Unternehmens unverhältnismäßig, da das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden sei. Im vorliegenden Fall wäre ausreichend gewesen, lediglich jene Maschinen stillzulegen, durch die die besagten Auflagen verletzt worden seien. Es werde die Aufhebung des Bescheides beantragt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die gegenständliche Berufung vom 10.11.2003 samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

Aus § 67a Abs.1 AVG ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Einzelmitglied für die gegenständliche Angelegenheit.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nichtgenehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffenden Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen.
 

In Bezug auf das Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die verfügte Zwangsmaßnahme nach dieser Gesetzesbestimmung verweist die Behörde auf die im Rahmen einer Überprüfung der Anlage aufgenommene Niederschrift vom 1. Juli 2002, welche bereits der Schließungsverfügung vom 4. Juli 2002, ebenfalls im Grunde des § 360 Abs.4 GewO 1994, zu Grunde gelegen ist. Der gegen den damaligen Schließungsbescheid eingebrachten Berufung der W. H GmbH, St. W, wurde vom damals für das Berufungsverfahren zuständigen Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 2.8.2002, Ge-442832/1-2002, keine Folge gegeben.

 

Die nunmehr, vor Erlassung des bekämpften Bescheides durchgeführte neuerliche Überprüfung der Anlage am 13.10.2003 ergab den oben bereits dargestellten Befund, wonach sich am Zustand gegenüber der Überprüfung vom 1. Juli 2002 keine nachhaltigen Veränderungen ergeben haben, ausgenommen die Erneuerung der Drahtseile bzw. der Verkabelungen beim Hallenkran. Dem nunmehr bekämpften Bescheid liegt daher vollinhaltlich die Niederschrift und das Ergebnis der Überprüfung vom 1. Juli 2002 zu Grunde und ist dies im Bescheid auch ausdrücklich dargestellt.

 

Bereits damals war Hauptgrund für die Erlassung des Schließungsbescheides die schadhafte Elektroinstallation und wurde die gesamte Elektroinstallation vom Amtssachverständigen in einem offensichtlich nicht den ÖVE-Vorschriften entsprechenden Zustand befundet. Es wurde die Gefahr eines lebensgefährlichen bzw. tödlich ausgehenden Stromunfalls bescheinigt, somit eine akute Gefährdung für Leib und Leben.

 

Diese Gefährdung besteht offensichtlich nach wie vor.

 

Der Berufungswerber begnügt sich mit dem Vorbringen, die Behörde moniere, dass sich die gesamte Elektroinstallation offensichtlich in einem nicht den ÖVE-Vorschriften entsprechenden Zustand befinde, ein genaues Erhebungsergebnis in Bezug auf diese Frage liege jedoch nicht vor, er findet es jedoch offensichtlich nicht erforderlich, durch Erfüllung der zu Grunde liegenden Auflage durch Vorlage eines aktuellen Elektroattestes zu bescheinigen, dass die Elektroinstallationen in der gesamten Betriebsanlage instandgesetzt, überprüft, und für in Ordnung befunden wurden, sodass eine Gefahr für Leib und Leben der Arbeitnehmer oder des Betriebsinhabers selbst nicht mehr vorliegt.

 

Bereits im Berufungsbescheid des Landeshauptmannes vom 2.8.2002, mit welchem die gegen den in der Zwischenzeit nicht mehr in Kraft stehenden Schließungsbescheid vom 4.7.2002 eingebrachte Berufung keine Folge gegeben wurde, hat dieser der Berufung mit der Begründung keine Folge gegeben, dass bereits die Tatsache, dass sich die Elektroinstallationen in einem derartigen desolaten bzw. nicht den ÖVE-Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, dass bereits aus diesem Grund eine akute Gefährdung für Leib und Leben anzunehmen ist, im gegenständlichen Falle die Anwendung des § 360 Abs.4 GewO und somit die Schließung der gesamten Tischlereibetriebsanlage rechtfertige.

 

Es ist nicht Aufgabe der Gewerbebehörde, durch Einzelüberprüfungen von Maschinen die allfällige ordnungsgemäße Elektroinstallation einzelner Teile der Anlage festzustellen, sondern im Grunde des Auflagenpunktes 4 und 11 des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.10.1998, Ge20-34-1998, Aufgabe der Anlagenbetreiberin die E-Installationen entsprechend den ÖVE-Vorschriften herzustellen und instand zu halten, auf staub- und explosionsgefährdete Räumlichkeiten Bedacht zu nehmen und im Schutzzonenbreich des Spritzraumes die E-Installation ebenfalls ex-geschützt herzustellen; schließlich der Behörde ein Attest über die E-Installation vorzulegen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich daher der belangten Behörde an und kann der Berufung gegen den bekämpften Bescheid keine Inhalte entnehmen, die einen Wegfall der bereits bei der Überprüfung am 1.7.2002 festgestellten Gefährdungen für Leib und Leben begründen könnten, wurde doch bei der vor Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides durchgeführten Überprüfung am 13.10.2003 vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen auf der Grundlage der Niederschrift vom 1.7.2002 ausdrücklich festgestellt, dass sich der Zustand der baulichen Anlagen und der Betriebsanlagenteile gegenüber der Überprüfung vom 1.7.2002 nicht nachhaltig verändert haben. Die festgestellten Änderungen, nämlich die Erneuerung der Drahtseile bzw. der Verkabelung beim Hallenkran, wurden schon in diesem Befund des Amtssachverständigen festgehalten, können jedoch nicht den Betrieb der gesamten Tischlerei rechtfertigen, da selbst bei diesem Hallenkran ein statischer Abnahmebefund der Tragkonstruktion sowie ein Abnahmebefund und ein Prüfbuch für die Krananlage nicht vorliegen. Die Berufungswerberin hat es nicht nur unterlassen, die festgestellten, zur Schließung der Anlage führenden Mängel zu beseitigen, sondern hat darüber hinaus noch, ohne Einholung der hiefür erforderlichen Anlagenänderungsgenehmigung, eine zusätzliche Schleifmaschine aufgestellt.

 

Der Vertreter der Genehmigungsinhaberin hat bei dieser Überprüfung signalisiert, an den Voraussetzungen für Lösungsmöglichkeiten konstruktiv mitzuwirken, auch aus diesem Grunde erscheinen die nunmehrigen Berufungsvorbringen, wenn auch rechtlich zulässig, somit zumindest auffallend.

 

Das Berufungsvorbringen selbst bezieht sich zunächst auf ein an die Gemeinde W gestelltes Ansuchen um Baubewilligung, was natürlich auf das Schicksal des von der Gewerbebehörde erlassenen Bescheides keinerlei Einfluss haben kann. Der Berufungswerber spricht von gewerbebehördlich vorgeschriebenen Auflagen, für deren Umsetzung eine baubehördliche Genehmigung erforderlich sein soll, bleibt jedoch jegliche näheren Ausführungen dahingehend schuldig, um welche Auflagen es sich hiebei handelt. Es ist zwar denkmöglich bzw. nicht von vornherein auszuschließen, dass für die Erfüllung gewerbebehördlich vorgeschriebener Auflagen auch eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist. Es ist jedoch Aufgabe der Konsenswerberin, vor Anlagenerrichtung oder Anlagenänderung sämtliche für diese Maßnahmen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, wie zB die gewerbebehördliche und die baurechtliche Genehmigung, einzuholen.

 

Auch das Vorbringen in Bezug auf einen erstellten Zeitplan für die Umsetzung und Erfüllung der Auflagen kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da die Erfüllung der Auflagen, zB die gefahrlose Installation sämtlicher elektrischen Anlagen, bereits am ersten Tag des Betriebes der Anlage 100%ig erfüllt sein muss, wenn nicht von der Behörde bereits im Genehmigungsbescheid eine Frist für die Erfüllung der Auflage vorgesehen wird. Einen Zeitplan für die Erfüllung einer Auflage, deren Nichteinhaltung mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden ist, zu akzeptieren, erscheint jedoch von vornherein nicht begründbar.

 

Beim Berufungsvorbringen in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des ergangenen Bescheides, für eine Gesamtschließung der Anlage habe keinerlei Anlass bestanden, da die Kerntätigkeit des Tischlereigewerbes ohne Verletzung von Auflagen ausgeübt werden könne, mangelt es an konkreten Angaben, wie sich die Berufungswerberin den Betrieb der Kerntätigkeit des Tischlereigewerbes vorstellt. Da nicht davon auszugehen ist, dass unter der Kerntätigkeit des Tischlereigewerbes der Bürobetrieb gemeint ist, und die Ausübung des Tischlereigewerbes jedenfalls mit Betrieb von mehreren elektrischen Maschinen und Geräten zwingend verbunden ist, kann dieses allgemein gehaltene Berufungsvorbringen am Ergebnis des Verfahrens nichts ändern, da sich ja die Auflagen in Bezug auf die Überprüfung der elektrischen Anlage auf die gesamte Tischlereibetriebsanlage bezieht.

 

Sollte die Berufungswerberin der Meinung sein, nach Durchführung sanierender Maßnahmen einen Teil der Betriebsanlage gefahrlos in Betrieb nehmen zu können, ohne die sich auf die Gesamtanlage beziehende Auflage des Genehmigungsbescheides vollständig zu erfüllen, so müsste sie dies bescheinigen und einen konkreten Antrag zB auf teilweisen Widerruf des im Grunde des § 360 Abs.4 GewO 1994 ergangenen Schließungsbescheides einbringen, welcher auf § 360 Abs.6 GewO 1994 zu stützen wäre. Demnach hat die Behörde auf Antrag die mit Bescheid gemäß Abs.2, 2.Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung dieses Bescheides nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs.1 2.Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlagen betreiben will.

 

Abschließend wird der Vollständigkeit halber auch auf die übrigen in der Niederschrift vom 1. Juli 2002 angeführten wesentlichen Mängel der Anlage hingewiesen, so auf die vom Arbeitsinspektorat für erforderlich erachtete Schließung der Spritzlackierarbeiten, von der Aufstellung eines nicht gewerbebehördlich genehmigten Notstromaggregates älteren Baujahres, dessen Abgase nicht wie vorgeschrieben über Dach abgeleitet sondern seitlich in einer Höhe von lediglich 1,70 m ausgeblasen werden, die Auspuffgase somit bei entsprechender Windlage in den Arbeitsraum gedrückt werden. Weiters fehlt beim Heizkessel eine brandschutztechnische Trennung und wurde festgestellt, dass um den Heizkessel Brennholz gelagert war und somit eine akute Brandgefahr vorherrschte. Die gesamte alte Feuerstelle war gewerberechtlich nicht genehmigt. Lacke und Lösungsmittel wurden im Spritzraum gelagert, ein Lacklagerraum war nicht vorhanden. Die Art der Absauganlage für die im Betrieb befindlichen Holzbearbeitungsmaschinen (Späneabsaugungsanlage) ist gewerbebehördlich nicht genehmigt. Filtereinrichtungen bzw. Staubabscheideranlagen waren nicht vorhanden. Der Vertreter des Arbeitsinspektorates hat ausdrücklich festgestellt, dass einer Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Maschinenhalle auf Grund fehlender Raumhöhe, fehlender Statik, mangelhafter Ausführung der Elektroinstallationen, fehlender Abnahmeprüfung des Laufkranes, fehlender Absaugvorrichtungen an der Abbricht-Hobelmaschine, fehlender Heizungsmöglichkeit, nicht zugestimmt wird.

 

Feststellungen über die Behebung dieser insgesamt ebenfalls eine Gefahr für Leib und Leben darstellenden Zustände in der Betriebsanlage der Berufungswerberin sind in der Berufungsschrift in keiner Art und Weise enthalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat konnte daher der eingebrachten Berufung keine Folge geben und war somit auf Grund der oben dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. Reichenberger
 
 
 

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