Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530055/5/Re/Sta

Linz, 15.01.2004

 

 

 VwSen-530055/5/Re/Sta Linz, am 15. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des A V, B I, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P P, B I, S, vom 11.11.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.10.2003, Ge20-33286/01-2003, betreffend Errichtung und Betrieb eines Imbiss-Lokales in B I, W, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.10.2003, Ge20-33286/01-2003, wird insofern abgeändert, als die Auflage A) 1. des Spruchteiles I entfällt.

 
 
Rechtsgrundlage:

§ 359b GewO 1994 iVm § 93 Abs.2 - 5 iVm § 92 Abs.2 ArbeitnehmerInnenschutz-gesetz.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Bescheid vom 29.10.2003, Ge20-33286/01-2003, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden über Antrag des Herrn A V, im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens im Grunde des § 359b Abs.1 GewO 1994 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Imbiss-Lokales mit einer täglichen Betriebszeit von 7.00 Uhr bis 2.00 Uhr im Standort W, Baufläche , KG. B I, Gemeinde B I, erteilt und für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlage eine Reihe von einzuhaltenden Auflagen vorgeschrieben.

 

 

Unter Spruchteil I wurde unter A) 1., über Antrag des Vertreters des Arbeitsinspektorates folgende Auflage vorgeschrieben: "Die Vorbereitungsküche im rückwärtigen Lokal ist an die geplante Abluftanlage anzuschließen".

 

Ausschließlich gegen diese Auflage des bekämpften Bescheides und unter der ausdrücklichen Feststellung, dass der Genehmigungsbescheid im Übrigen unangefochten bleibt, hat der Konsensinhaber, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Berufung vom 11.11.2003 wird die Behebung des bekämpften Auflagenpunktes A) 1. im Wesentlichen mit der Begründung beantragt, in der Vorbereitungsküche sei eine Gefährdung von Arbeitnehmern auszuschließen. In dieser Vorbereitungsküche würden lediglich Salate zubereitet, Brote aufgeschnitten und Nahrungsmittel im Tiefkühlschrank zwischengelagert. Es sei dies einwandfrei aus der Einrichtung der dortigen Küche und der übrigen Anlagen im Betrieb zu ersehen. Die eigentliche Zubereitung der warmen Speisen erfolge im Lokal, welches über eine einwandfreie und ordnungsgemäße Abluftanlage verfüge. Der Anschluss an die Vorbereitungsküche an die geplante Abluftanlage würde ihn mit hohen Kosten belasten, welche jedoch überflüssig seien.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die gegenständliche Berufung vom 11.11.2003 samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder von der belangten Behörde, noch vom Berufungswerber beantragt.

 

Gemäß § 67a Abs.1 AVG ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Einzelmitglied für die Entscheidung über die gegenständliche Berufungsangelegenheit.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 359 b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass
 

  1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

  2.  

  3. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1000 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .
 

Gemäß § 92 Abs.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1997 (ASchG) dürfen Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren im besonderen Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden.

 

Gemäß 92 Abs.2 leg.cit. ist die Arbeitsstättenbewilligung auf Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn die Arbeitsstätte den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Solche Auflagen sind vorzuschreiben, wenn

  1. nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich sind, die über die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen enthaltenen Anforderungen hinausgehen, oder
  2. die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder Anpassung der in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Anforderungen an die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles erforderlich ist.

 

 

Gemäß § 93 Abs.1 Z1 ASchG ist eine Arbeitsstättenbewilligung für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994 nicht erforderlich. Nach Abs.2 dieser Gesetzesstelle sind jedoch in den in Absatz 1 angeführten Genehmigungsverfahren die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs.2 letzter Satz anzuwenden.

 

Gemäß § 93 Abs.5 leg.cit. gelten die Abs. 2 - 4 auch für Verfahren, in denen nach den in Abs.1 genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Genehmigungsantrag des A Vl, B I, vom 24.7.2003 zu Grunde. Beantragt wird die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Imbissstube in B I, W. Eingereicht wurden Projektsunterlagen in 4-facher Ausfertigung, welche im Genehmigungsbescheid angeführt sind.

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk durch Abgabe einer Stellungnahme vom 27.10.2003 eingebunden war. Gefordert wurde die Vorschreibung der nunmehr bekämpften Maßnahme zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen. Laut im Akt aufscheinendem Aktenvermerk vom 29.10.2003 war zum damaligen Zeitpunkt der Konsenswerber mit der Vorschreibung dieser Auflage laut telefonischer Rücksprache einverstanden.

 

Die trotzdem eingebrachte Berufung, mit welcher der Berufungswerber den Entfall der - wie vom Arbeitsinspektorat beantragt - in den Bescheid aufgenommenen Auflage betreffend die Abluftanlage in der Vorbereitungsküche im rückwärtigen Lokal beantragt, wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde zum Anlass genommen, neuerlich das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtbezirk in Vöcklabruck mit dieser Angelegenheit zu befassen, um zur bekämpften Auflage eine ergänzende Äußerung im Lichte des Berufungsvorbringens abzugeben.

 

In der Stellungnahme vom 19.12.2003 teilt das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck mit, dass auf Grund des Ergebnisses eines durchgeführten Lokalaugenscheines von der beantragten und im gegenständlichen Verfahren bekämpften Auflage Abstand genommen werden kann.

 

Auf Grund dieses eindeutigen Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der dargestellten Sach- und Rechtslage konnte der Berufung im beantragten Umfang durch Entfall der Auflage A) 1. des Spruchteiles I des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.10.2003, Ge20-33286/01-2003, Folge gegeben werden und war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 
 

Dr. Reichenberger
 

 
 

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