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des Landes Oberösterreich
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VwSen-530057/2/Kon/Ri

Linz, 23.02.2004

 

 

 VwSen-530057/2/Kon/Ri Linz, am 23. Februar 2004

DVR.0690392

 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau L N, P, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.10.2003, Ge20-8597-55-2003/V/Gru, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    §§ 66 Abs.4 AVG und 67a Abs.1 AVG, 359a GewO 1994.

     

  3. Dem auf § 78 Abs.1 letzter Satz GewO 1994 gestützten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Grunde der Bestimmungen des § 77 Abs.1 GewO 1994 keine Folge gegeben.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem eingangs zitierten Bescheid der P C B mbH & Co KG, P, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage im Standort P, Grundstück, je KG P durch Errichtung und Betrieb eines mehrgeschoßigen Traktes, bestehend aus einem Untergeschoß, drei Geschäftsebenen und einem aufgesetzten Technikgeschoß (anstelle eines eingeschoßigen Lebensmittelmarktes) nach Maßgabe näher angeführter, bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen und der im Befund angeschlossenen Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juni 2003, Ge-20-8597-85-2003-V/Sc, sowie in den schriftlichen Befunden bzw Gutachten der Amtssachverständigen für Gewerbe- und Brandschutztechnik, für Luftreinhaltung und für Medizin (Beilagen), die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, festgelegten Beschreibung der Betriebsanlage erteilt.

 

Nach der Begründung der belangten Behörde, die sich auch mit den Einwendungen der Nachbarin und nunmehrigen Berufungswerberin auseinandersetzt, war die beantragte Genehmigung zu erteilen, weil das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass nach dem Stand der Technik und nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass durch die Änderung der Anlage bei Einhaltung der im Spruchteil I vorgeschriebenen Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden.

 

Dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden Amtssachverständige für Maschinenbau, Elektrotechnik, Abfallchemie, Verkehrstechnik, Gewerbetechnik gemeinsam mit dem brandschutztechnischen Sachverständigen, für Luftreinhaltung und für Medizin beigezogen.

 

Die Gutachten der Amtssachverständigen auf den jeweils angeführten Gebieten liegen der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde.

 

 

Gegen diesen Bescheid hat die Nachbarin, Frau L N (im Folgenden: Bw) rechtzeitig unter gleichzeitiger Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 78 Abs.1 letzter Satz GewO 1994) Berufung erhoben.

 

Unter Hinweis auf die im erstbehördlichen Verfahren erhobenen Einwendungen, welche nicht berücksichtigt worden seien, wendet die Bw gegen die Erteilung der Genehmigung mit jeweils näherer Begründung ein:

 

  1. Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare gesundheitliche Belästigungen durch Luftschadstoffe;
  2. Lärmemissionen;
  3. Projektänderung während des laufenden Verfahrens;
  4. Verstoß gegen die Ausnutzbarkeit von Bauplätzen/Parkplatzsituation;
  5. optische Belästigungen und Sonderbewilligungsvoraussetzungen für Einkaufszentren;
  6. unzumutbare Belästigung durch Lichtemissionen und
  7. fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung.

 

Zur Begründung seines gleichzeitig gestellten Antrages gemäß § 78 Abs.1 letzter Satz GewO 1994 verweist die Bw auf die obigen Ausführungen zur Gesundheitsgefährdung. Sowohl die Sachverständigen als auch die belangte Behörde selbst seien nicht umhin gekommen, zuzugestehen, dass die Emissionsbelastung vor Ort schon vor Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens äußerst prekär sei. Wenn noch weitere Emissionen hinzukämen, seien weitere Gefährdungen der Gesundheit der Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Dazu komme, dass auch die oberflächlichen Erhebungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht geeignet seien, diesbezügliche Befürchtungen zu zerstreuen.

 

 

Zu den angeführten Einwänden führt die Bw im Einzelnen aus wie folgt:

 

ad 1 (Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare gesundheitliche Belästigung durch Luftschadstoffe):

 

"Wie wir bereits in unseren Einwendungen dargelegt haben, ist sowohl das vorgelegte lufttechnische Projekt als auch die Befassung der Behörde mit dieser Frage dadurch gekennzeichnet, dass es NIE eine Messung der IST-Situation gegeben hat:

Das wiegt umso schwerer, da die gesamte Ist-Situation aus verschiedensten Gründen - vor allem aber durch die P C - ohnehin "an der Grenze" liegt. Wie man schon aus dem Namen des Projektes (Bauetappe V) entnehmen kann, wurde die P C in den letzten Jahren sukzessive mehr und mehr vergrößert, was naturgemäß zu einer Verschlechterung der Emissionssituation unseres Wohnortes geführt hat.

 

Trotz dieses Umstandes hat es bis jetzt weder der Betreiber noch die Behörde für notwendig erachtet, die Gesamtbelastung der südöstlich der P C (schon vor deren Errichtung!) lebenden Wohnbevölkerung tatsächlich zu erheben. Weder die CO-Werte, die NO2-Werte, die Benzolwerte, die Partikel (Dieselruß)-Werte oder die Ozonbelastung wurden tatsächlich irgendwann einmal gemessen. Auch im gegenständlichen Fall geht der Projektersteller Dr  Ing  F S davon aus, dass es ausreicht, eine Vorbelastung zu schätzen, die seiner Meinung nach repräsentativ für den Standort des geplanten Objektes wäre. Er hält es jedoch nicht für notwendig, anzugeben, wo sich dieses "Vergleichsgrundstück" befindet.

 

Insbesondere auf Grund des Umstandes, dass die schon vor Verwirklichung des gegenständlichen Projektes bestehende Vorbelastung an der Grenze der Gesundheitsgefährdung liegt bzw. diese sogar überschreitet, ist keine weitere Verschlechterung der Situation - und sei es auch nur im minimalen Bereich - zulässig.

 

Zusammenfassend gesagt beantragen wir sohin die vollständige Erfassung der Ist-Situation bei unseren Häusern (zB Punkt 11 des lufttechnischen Projektes) und zwar hinsichtlich sämtlicher luftfremder Stoffe wie zB CO, NO2, Benzol, Partikel (PM 10, Dieselruß) sowie Ozon.

 

Ausdrücklich beantragt wird weiters die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Umweltmedizin sowie die Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens. Dies im Hinblick darauf, dass es bei den durch den LKW-Lieferverkehr freigesetzten Emissionen, die offensichtlich abgesaugt und über Dach "entsorgt" werden, nicht nur um den Ausstoß von Gramm pro Stunde geht, sondern auch um die Partikelgröße. Im konkreten Fall werden die freigesetzten Partikel (PM 10 Dieselruß) nicht - wie sonst üblich - einige Zentimeter über dem Boden über den Auspuff der dieselbetriebenen Fahrzeuge freigesetzt, sondern über einen 22,5 m hohen Kamin. Gerade die kleineren Russpartikel, die jedoch für die Lunge die gefährlicheren sind, können sich dadurch perfekt in einem sehr weiten Umkreis verbreiten. Zu diesem Punkt beantragen wir ausdrücklich neben den oben genannten ärztlichen auch noch zusätzlich lufttechnische und meteorologische Gutachten.

Hinsichtlich Benzol, Ozon und Partikel (PM 10, Dieselruß) wurde eine Vorbelastung nicht einmal geschätzt und wird ausdrücklich beantragt, hinsichtlich dieser beiden Werte den tatsächlichen IST-Zustand - zumindest bei unseren Wohnhäusern - zu erheben. Falls dies geschehen würde, würde sich nämlich herausstellen, dass unsere Belastung gerade bei Benzol, Ozon und Partikel bereits jetzt so hoch ist, dass jede weitere zusätzliche Belastung - wie sie durch die Zulieferung durch LKW geschieht - vermieden werden muss.

 

Ein umweltmedizinisches, lungenfachärztliches und emissionstechnisches Gutachten wird insbesondere deshalb beantragt, da es sich bei dem in 22,5 m Höhe ausgeblasenen Dieselruß um einen Staub handelt, der in einem sehr hohen Prozentsatz aus Feinstaub mit Partikel mit einem Durchmesser von weniger als 5 Mikron besteht. Gerade dieser Feinstaub ist besonders schädlich für die Lungen und unsere Gesundheit. Er verbindet sich unter anderem mit den natürlichen Pollen von Bäumen, Sträuchern und Gräsern und reagiert das entstandene Konglomerat wesentlich aggressiver als die Pollen allein. Die Zunahme von Inhalationsallergien bzw. die Intensivierung der Auswirkungen derselben ist Folge des hohen Feinstaubgehaltes des beim gegenständlichen Projekt in 22,5 m ausgeblasenen Dieselrußes.

 

Während ursprünglich die medizinische Amtssachverständige völlig richtig davon ausgegangen ist, dass aus ihrer Sicht irgendeine Beurteilung zum gegenständlichen Projekt nicht möglich ist, da eben die IST-Situation hinsichtlich der Luftschadstoffe nicht erhoben wurde, geht sie von dieser ursprünglichen Meinung in ihrer Stellungnahme vom 19.9.2003 ab:

 

Aufgrund vom Projektwerber vorgelegter Informationen geht die medizinische Sachverständige irrtümlicher Weise davon aus, dass es durch die Bauetappe V zu keiner wesentlichen Veränderung des derzeitigen genehmigten Zustandes kommt.

 

Beim gegenständlichen Projekt soll ein mehrgeschossiger Trakt errichtet und betrieben werden, der aus einem Untergeschoß, 3 Geschäftsebenen und einem aufgesetzten Technikgeschoß besteht. Laut der Einreichung (vom 23.1.2003) von DI K P beträgt die bebaute Fläche 14.366 m2, die Verkaufsflächen betragen 24.296 m2, es werden 307.806 m3 Raum umbaut. Die Anlieferung für die Bauetappe V erfolgt über die R ins Kellergeschoß, der Ladehof erhält 7 Andockstationen.

 

Wenn in diesem Zusammenhang davon gesprochen wird, dass es sich um keine wesentliche Veränderung des bereits bestehenden Projektes handelt und bei derartig geringfügigen Veränderungen die Erhebung der Vorbelastung nicht relevant sei, ist dies weder nachvollziehbar noch schlüssig.

 

Wie der Konsenswerber selbst am großen Lageplan dargestellt hat, benötigt er für die Bauetappe V 905 weitere Stellplätze. Bei den Zu- und Abfahrten zu diesen 905 weiteren Stellplätzen sowie zu den nunmehr errichteten 7 Andockstationen fällt eine Luftschadstoff- (Co, NO2, Benzol-, Dieselrusspartikel-, Ozon-, ..) Belastung an, die rein denklogisch bei weitem über der nunmehr bestehenden liegt.

 

Um nunmehr festzustellen, ob die Richtwerte eingehalten werden - wie auch Amtsärztin Dr. Ü immer wieder betont - ist es unseres Erachtens unumgänglich, die IST-Belastung zu erheben. Ausdrücklich nochmals beantragt wird sohin die Feststellung der IST-Belastung und ist es für uns keinesfalls nachvollziehbar, wieso gerade in einem so heiklen Gebiet, in dem es auf der Hand liegt, dass die IST-Belastung zumindest schon an der Grenze liegt, diese nicht erhoben wird."

 

 

 

ad 2. (Lärmemissionen):

 

"Auch das von der Firma S vorgelegte schalltechnische Projekt ist dadurch gekennzeichnet, dass es grundsätzlich von keiner Messung der IST-Situation ausgeht. Wenn die Gewerbebehörde nunmehr vermeint, dass Grundlage des schalltechnischen Projektes eine Erhebung der IST-Situation im Rahmen des eben abgeschlossenen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren betreffend das Parkdeck des gegenständlichen Einkaufszentrums wäre, ist darauf zu verweisen, dass dieses uns nie zugänglich gemacht wurde. Diesbezüglich wird daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Weiters ist darauf zu verweisen, dass dieses Projekt logischerweise lediglich die IST-Situation ohne das Projekt des Umweltverträglichkeitsverfahrens erhoben hat und daher die aufgrund dieser Genehmigung durchgeführten Umbauten nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Die derzeitige Verkehrssituation ist dadurch gekennzeichnet, dass insgesamt rund 3.200 Parkplätze befahren werden, vor Bau des Parkdecks A waren es rund 2.400. Die Steigerung des PKW-Verkehrs nach Errichtung des Parkdecks A betrug sohin 1/3. Die vom Konsenswerber nunmehr vorgelegten Gutachten zur IST-Situation wurden zu dem Zweck eingeholt, eine Bewilligung für das Parkdeck A zu erhalten. Das Parkdeck A ist nunmehr voll in Betrieb und sind die vom Projektwerber vorgelegten Zahlen zur Ist-Situation heute nicht mehr von Relevanz. Die Anzahl der zu- und abfahrenden Fahrzeuge hat sich seit diesem Zeitpunkt rund um 1/3 erhöht. Es wird sohin ausdrücklich beantragt, dem Konsenswerber vorzuschreiben, ein Gutachten zur heute bestehenden Ist-Situation vorzulegen.

 

Die gegenständliche Lärmsituation ist weiters dadurch gekennzeichnet, dass der äquivalente Dauerschallpegel unter Tag bei 57 dB und nachts bei 48 dB liegt. Dem gegenüber betragen die Richtwerte für den Grundgeräuschpegel für Wohngebäude bei Tag 50 dB und bei Nacht 40 dB. Damit liegt die vorhandene Lärmbelastung bereits jetzt - vor Durchführung des gegenständlichen Projektes - darüber. Damit ist jede weitere - auch noch so geringe - Erhöhung dieses Emissionspegels nach ÖAL Richtlinie Nr. 3, Bl Punkt 1, Punkt 5, Punkt 22 nicht mehr zulässig. Ausgehend vom Schutzzweck dieser Regelung, dass nämlich in bereits stark belasteten Wohnsituationen durch schrittweises geringfügiges Steigern der Geräuschbelastung die Gesamtimmission nicht am Ende dann doch noch nennenswert gesteigert werden darf, ist jeder - auch noch so geringer Lärmanstieg - zu vermeiden.

 

In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen:

 

Für den Fall, dass der Lärm - wie im gegenständlichen Fall - bereits vor Verwirklichung eines Projektes gesundheitsschädlich ist, ist ein hinzutretender Lärm nicht schon deshalb konsensfähig, weil vor Ort ohnehin eine gesundheitsschädliche Lärmkulisse vorhanden ist. Möglicherweise ist nämlich die vorhandene gesundheitsschädliche Lärmkulisse (hier der Bundesstraßenlärm) rechtswidrig und muss außer Ansatz bleiben. Möglicherweise entfällt er auch in absehbarer Zukunft aus anderen Gründen, etwa wegen Errichtung einer Umfahrungsstraße, die tatsächlich bereits geplant ist. Nach dem Entfall des ursprünglich vorhandenen gesundheitsschädlichen Lärmes verbleibt dann nur mehr der nunmehr genehmigte gesundheitsschädliche neue Lärm.

 

Aus diesem Grund wird die Einholung eines umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, das unter anderem beurteilen müsste, ob die Lärmemissionen, die durch die Heizungsanlage, durch Manipulationen im unterirdischen Verladehof und die zusätzlichen Zufahrten entstehen, gesundheitsgefährdend und / oder unzumutbar belästigend sind.

 

Weiters kann keinesfalls davon ausgegangen werden - wie die S GmbH vermeint - dass der Ist-Bestand am Messpunkt 1 der per 1997 erhobenen Messwerte für sämtliche Anrainer südlich der B 139 repräsentativ wäre, insbesondere ist er dies für uns nicht.

 

Der vom Projektbetreiber beauftragte Gutachtenersteller hat weiters nicht berücksichtigt, dass Betriebszeiten für das eingereichte Projekt (allgemeine Betriebsbeschreibung, Seite 1 von 6 unten) von 0:00 bis 24:00 Uhr beantragt wurden. Unabhängig davon, wie viele Liefervorgänge nun in die Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr fallen, sind gerade diese Zeiten jene, zu denen der äquivalente Dauerschallpegel geringer ist. Gerade in Zeiten, in denen die B139 weniger befahren wird (zB zwischen 1:00 und 5:00 Uhr) sind die durch die Ladetätigkeit entstehenden Geräusche umso stärker zu hören. Das von der S GmbH vorgelegte Gutachten hat diese bei den Be- und Entladevorgängen anfallenden Geräusche, vor allem das mit dem Einschnappen der Arretierungsklappen an LKW verbundene laute Knallen, nicht berücksichtigt. Es wird ausdrücklich beantragt, auch diese Geräusche bei Erstellung eines Lärmgutachtens entsprechend zu berücksichtigen, insbesondere im Zusammenhang mit der nachts bestehenden Situation. Weiters wird in diesem Zusammenhang die Einholung eines Gutachtens eines Umweltmediziners beantragt, der eine Aussage darüber treffen soll, inwieweit die nachts beim Be- und Entladen von LKWs entstehenden Geräusche Ruhebedürftige um den Schlaf bringen.

 

Erst wenn ausgeschlossen ist, dass der konkret hervorgerufene zusätzliche Lärm gesundheitsschädlich ist, und wenn daher seine allfällige Belästigungswirkung zu beurteilen wäre, kommt der Überlegung des Sachverständigen, wonach es nicht zu einer "Verschlechterung" komme, (vordergründig) Berechtigung zu. Das Abstellen auf eine "Verschlechterung" kann sich nämlich im Zusammenhang von Belästigungen (nicht auch bei Gesundheitsgefährdungen!) auf § 77 Abs. 2 GewO 1994 beziehen, wonach auf die Veränderung der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Diese Bestimmung des § 77 Abs. 2 GewO 1994 ist allerdings verfassungswidrig (falls sie nicht verfassungskonform interpretiert werden könnte). Sie würde nämlich bedeuten, dass man von einer schlechten Umweltsituation nie mehr wegkommen kann, weil ja nach dieser "Logik" umso eher zusätzliche Emissionen zulässig wären, je schlechter die Situation vor Ort schon ist. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung resultieren aber aus Folgendem: § 77 Abs.2 GewO schafft ohne sachliche Rechtfertigung eine "Zweiklassengesellschaft". Wer in einer intakten Umwelt wohnt, wird durch § 77 Abs. 2 GewO 1994 geschützt. Wer hingegen ohnehin bereits durch Immissionen belästigt wird, dem verweigert das Gesetz - wie der konkrete Fall ja deutlich zeigt - den Schutz. Nichts anderes bedeutet es nämlich, wenn sich der gewerbetechnische Sachverständige und die Gewerbebehörde darauf zurückziehen, dass wegen der ohnehin durch den Verkehrslärm vorhandenen Belästigung auch zusätzliche Lärmemissionen aus einer Lüftungsanlage gleichgültig sind (und zwar - wie hier - sogar solche, die zumindest als grenzwertig zu einer Gesundheitsgefährdung angesehen werden müssen)."

 

 

ad 3. (Projektänderung während laufenden Verfahrens):

 

"Wie die Gewerbebehörde selbst darlegt, hat die Konsenswerberin das ursprünglich zur Genehmigung eingereichte Projekt während der mündlichen Verhandlung aufgrund von Planungsinteressen des Landes zur Errichtung einer Straßenbahntrasse abgeändert. In einer äußerst vagen Form wurde die Verlegung der Freitreppen sowie der Lüftungsschächte an der Südostfassade ins Gebäudeinnere als Änderung in das Verfahren eingeführt. Aufgrund dieser Projektänderungen stand uns eine entsprechende Vorbereitungsfrist nicht zur Verfügung um hiezu Stellung zu beziehen. Aus diesem Grund wurde in der mündlichen Verhandlung auch die Vertagung derselben beantragt, es wird ausdrücklich die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt, nämlich dass die Verhandlung nicht vertagt wurde. Im Fall der Vertagung wäre es uns möglich gewesen, auf gleicher fachlicher Ebene der Projektänderung zu begegnen.

 

Bei der gegenständlichen Projektänderung handelt es sich auch nicht um eine bloß unwesentliche Änderung, sondern vielmehr um eine wesentliche. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, in wie fern der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Projekte ordnungsgemäß vor Beginn der Aufgabefrist fertig zu stellen sind, wenn die Behörde dann äußerst weitreichende Projektänderungen während der mündlichen Verhandlung so einfach akzeptiert."

 

 

ad 4. (Verstoß gegen die Ausnutzbarkeit von Bauplätzen/Parkplatzsituation):

 

"Das gegenständliche Projekt ist auch deshalb nicht zu bewilligen, da laut Flächenwidmungsplan für die EZ (Grundstück) lediglich 1500 m2 genehmigt sind, auf diesem Grundstück alleine jedoch mehr als 1500 m2 verbaut werden.

 

Dies ergibt sich einerseits durch Addition jener Pläne, in denen offensichtlich im Nachhinein die auf Grundstück befindlichen Verkaufsflächen eingezeichnet wurden. Es handelt sich ursprünglich um die Pläne "Untere Verkaufsebene", "Obere Verkaufsebene" und "2. Obergeschoss". In diesen nachträglich vorgelegten Plänen wurde unter VK L der unteren Verkaufsebene eine Quadratmeteranzahl von 865,6 angegeben, für die obere Verkaufsebene 404,5 m2 und für das zweite Obergeschoss 229,6 m2. Insgesamt ergeben sich 1499,7 m2.

 

Nicht berücksichtigt wurden bei dieser Berechnung die Dachfläche im zweiten Obergeschoss (11,25 m2) sowie diverse Räume in der oberen Verkaufsebene.

 

Nicht berücksichtigt wurde bei dieser Summierung von 1499,7 m2 weiters die Wandstärke und die Mauerdurchlässe. Weiters stellen die in den Plänen angegebenen Flächen nicht die in § 2 Z 22 Bautechnikgesetz normierten Flächen dar, so blieben zB. Flächen unter Treppen oder Rolltreppen, die nutzbar sind, unberücksichtigt.

 

Der Projektwerber verstößt damit gegen Bestimmungen betreffend die Ausnutzbarkeit von Bauplätze, da er auf EZ mehr als die genehmigten 1500 m2 der Gesamtverkaufsfläche nutzt.

 

Selbst wenn man die durch das Parkdeck A zwar nicht rechtlich jedoch faktisch zur Verfügung stehenden Parkplätze dazuzählen sollte, ist die Anzahl der Stellplätze nicht ausreichend. Wie der Konsenswerber selbst am großen Lageplan dargelegt hat, sind für die Bauetappe V nicht 871 sondern 905 weitere Stellplätze erforderlich. Er hat 34 Stellplätze zu wenig."

 

 

ad 5. (Optische Belästigungen und Sonderbewilligungsvoraussetzungen für Einkaufszentren):

 

"Die äußere optische Gestaltung des Anlagenänderungsvorhabens zielt auf möglichste Kostengünstigkeit (durch Verwendung billiger Baumaterialien) bei gleichzeitiger optimaler Auffälligkeit durch entsprechende Farbgebung und Beleuchtung. Auf ästhetische Ansprüche wird hiebei keine Rücksicht genommen. Natürliche Baumaterialien wie Holz oder Ziegel werden praktisch nicht verwendet, Grünelemente (etwa Baumgruppen, Sträucher, Gebüschgruppen) werden vermieden. Dies führt in seiner Gesamtheit zum Eindruck eines lebensfeindlichen, künstlichen Raumes. Dieser optische Eindruck wirkt sich belastend auf die Psyche von Anrainern aus, die jahrein jahraus mit dieser optischen Umgebung leben müssen.

Diese Problematik ist zweifellos im Sinne der §§ 74 Abs. 2 iVm § 77 Abs.1 GewO 1994 rechtlich relevant. Es gehört mittlerweile zum Allgemeingut, daß die Lebensumgebung Einfluß auf die psychische Befindlichkeit von Menschen hat. So kann eine besonders trostlose Umgebung (etwa eine sogenannte "Betonwüste") zu Depressionen führen. Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit können mitunter also gesundheitsrelevant sein, jedenfalls können sie belästigend wirken, und somit im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1994 tatbildlich sein. Gegebenenfalls wird dies durch Sachverständige auf dem Gebiet der Medizin oder der Psychologie oder anderer einschlägiger Wissenschaften zu beurteilen sein.

 

Bei optischen Belästigungen handelt es sich um Belästigungen "in anderer Weise" im Sinne von § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, sodass auch nicht argumentiert werden kann, dass solche gestalterische Gesichtspunkte eines Anlagenbauvorhabens nicht Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sind. Jedenfalls muss dies § 74 Abs 2 Z 2 leg cit bei verfassungskonformer Interpretation unterstellt werden. Wenn nämlich feststeht, dass das Betriebsanlagengenehmigungsrecht der Abwehr von Belästigungen dient (was § 77 Abs. 1 leg cit deutlich macht), dann wäre nicht einzusehen, warum § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 nur einzelne Ursachen für Belästigungen erfassen sollte. Was hingegen optische Belästigungen als Ursache für Beeinträchtigungen der Gesundheit anlangt, so unterscheidet der hiefür einschlägige § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 ohnehin nicht nach den Ursachen.

 

Die Gewerbebehörde hat diesen Punkt gesetzwidrig überhaupt nicht geprüft, obwohl er von unseren Einwendungen betreffend Gesundheitsgefährdung bzw. Belästigung mitumfasst war.

 

Sonderbewilligungsvoraussetzungen für Einkaufszentren:

§ 77 GewO 1994 enthält in seinem Abs. 5 über die allgemeinen Genehmigungskriterien (vor allem des Abs 1) hinausgehende zusätzliche Betriebsanlagengenehmigungsvoraussetzungen für "Einkaufszentren". Um ein Einkaufszentrum in diesem Sinne geht es im hier in Rede stehenden Genehmigungsverfahren. Die Gewerbebehörde erster Instanz hätte daher auch die Voraussetzungen des § 77 Abs. 5 Z 1 (Flächenwidmungskonformität) und Z 2 (keine Gefährdung der Nahversorgung) prüfen müssen. Sie hat dies offenkundig unterlassen. Das zeigt sich deutlich unter anderem daran, dass der angefochtene Bescheid in seiner Aufzählung der angewendeten Rechtsvorschriften (siehe Seiten 8 f des Bescheides) § 77 Abs. 5 GewO 1994 gerade nicht erwähnt. Auch sonst geht die Bescheidbegründung auf diesbezügliche Fragen nicht ein, wiewohl wir diese in der mündlichen Verhandlung ausreichend deutlich moniert haben.

 

  1. Widmungskonformität
  2. Abweichend vom Regelfall muss die Gewerbebehörde bei Einkaufszentren im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren auch die Flächenwidmungskonformität überprüfen (§ 77 Abs. 5 Z 1 GewO 1994). Wir haben einen Widerspruch zur Flächenwidmung in der mündlichen Verhandlung deutlich behauptet. Die Gewerbebehörde erster Instanz hat diesen Gesichtspunkt allerdings überhaupt nicht geprüft

    .

    Nach unseren Informationen - der Flächenwidmungsplan wurde leider von der Behörde entgegen § 77 Abs. 5 GewO 1994 ausgehoben und war uns daher nicht unmittelbar zugänglich - enthält der Flächenwidmungsplan für die in Frage kommenden Grundstücke unter anderem eine Gesamtverkaufsflächenbeschränkung. Die Gewerbebehörde erster Instanz hätte prüfen müssen, ob der gesamte Einkaufszentrenkomplex mitsamt den nunmehr erstinstanzlich genehmigten Erweiterungen die nach dem Flächenwidmungsplan höchstzulässige Gesamtverkaufsfläche noch einhält oder bereits überschreitet. Solche Gesamtverkaufsflächenbeschränkungen dienen nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch Interessen der Nachbarschaft (insbesondere dem Interesse, nicht durch überbordende Einkaufszentren über alle Maßen belästigt zu werden), weshalb wir ein Mitspracherecht in diesem Punkt haben. Weiters wäre der Flächenwidmungsplan auf allfällige weitere Beschränkungen der Nutzbarkeit zu prüfen gewesen.

     

  3. Sicherung der Nahversorgung

Nach § 77 Abs. 5 Z 2 GewO 1994 ist bei Einkaufszentren ab einer gewissen Größenordnung (die hier zweifellos vorliegt) auch zu prüfen, ob die Nahversorgung gesichert bleibt. Die erstinstanzliche Behörde hat dies offensichtlich unterlassen und damit einen ganz wesentlichen Bewilligungstatbestand schlechthin nicht geprüft. Dies lässt befürchten, dass die Behörde auch in anderen Belangen nicht mit der wünschenswerten Sorgfalt vorgegangen ist. Die Frage, ob die Nahversorgung gesichert bleibt, kann die Behörde nicht aus eigener Anschauung beurteilen, sondern muss diesbezügliche handelswissenschaftliche Gutachten einholen. Wir haben ein subjektives Recht darauf, nicht durch Emissionen aus Erweiterungen von Einkaufszentren belästigt zu werden, wenn die Erweiterung wegen Widerspruches zu §  77 Abs. 5 Z 2 GewO ohnehin nicht genehmigungsfähig ist.

 

c. Bescheid des Landeshauptmannes:

Unrichtig ist die Rechtsansicht der Behörde, eine Bedarfsprüfung könne unterbleiben, da der Landeshauptmann mit Bescheid vom 19.2.2002 bereits rechtsgültig festgestellt hätte, das Einkaufszentrum P C wäre in einem Ortskerngebiet gelegen. So ist für uns keinesfalls nachvollziehbar, in wie fern dieser Bescheid im gegenständlichen Verfahren irgendwelche Rechtswirkungen entfalten sollte. Rechtsfragen, wie die gegenständliche, sind in jedem einzelnen Fall erneut zu prüfen und unterliegen wiederum der Anfechtung beim Höchstgericht."

 

 

 

ad 6. (Unzumutbare Belästigung durch Lichtemissionen):

 

"Aufgrund der Schlussfolgerung der Behörde, dass hinsichtlich der Beleuchtung des Gebäudes kein entsprechender Antrag vorliegt, ist davon auszugehen, dass das neu errichtete Gebäude unbeleuchtet bleibt. Falls dies doch nicht so sein sollte, wird Folgendes vorgebracht.

 

Durch die helle Beleuchtung, die bis 22:00 Uhr und weiters darüber hinaus gegeben ist, werden wir um unseren Schlaf gebracht, sohin in unserer Gesundheit gefährdet oder / und unzumutbar belästigt. Als Beweis dafür wird die Einholung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Beleuchtungstechnik (Messung von Lichtstärken) sowie die Einholung eines medizinischen und psychologischen Sachverständigengutachtens beantragt. Den Sachverständigen sollte konkret aufgetragen werden, die vom Projekt ausgehenden Lichtstärken auf unseren Grundstücken bzw. in unseren Wohnungen zu messen, jeweils im Bezug auf die Tageszeit."

 

 

ad 7. (Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung):

 

"Aufgrund der Größe des Projekts wäre auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, die erstinstanzliche Behörde ist daher unzuständig."

 

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterliege, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichen, falls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen iSd § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG hat im Übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 52 Abs.1 AVG sind, wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.2.1974 Slg. 8556A ausgesprochen, dass bei der Entscheidung der Frage, ob eine Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft in einer das zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise zu gefährden oder zu belästigen sich die erkennende Behörde im diesbezüglichen Beweisverfahren der Mitwirkung von Sachverständigen zu bedienen hat.

 

Der in einem solchen Verfahren beigezogene technische Sachverständige hat sich über das Ausmaß der zu erwartenden oder gegebenen Immissionen zu äußern, der beigezogene ärztliche Sachverständige hat die Auswirkungen der festgestellten Immissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt ergab, dass sich die belangte Behörde im Genehmigungsverfahren und in ihrer Entscheidung mit sämtlichen, gemäß § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO 1994 zulässigen erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und darüber auf Grundlage der hiezu eingeholten Sachverständigengutachten entschieden hat.

 

In Bezug auf den Einwand der gesundheitlichen Belästigung durch Luftschadstoffe liegen der angefochtenen Entscheidung auch gutächtliche Ausführungen darüber zugrunde, warum auf eine Messung der Ist-Situation verzichtet werden konnte.

 

Wesentliche Aussage des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung ist, dass die für die Vorbelastung herangezogene Vergleichslagenbeurteilung (Messstation Traun) nach Kenntnis der örtlichen Situation anwendbar sind. Es kann die im Projekt getroffene Aussage, dass nach Realisierung des Projektes "P C - Bauetappe V" beim ungünstigsten ermittelten Immissionspunkt (Rechenpunkt 11) mit keinen Grenzwertüberschreitungen bei den betrachteten Luftschadstoffen zu rechnen ist, als richtig erachtet werden.

Selbst bei konservativer Betrachtung und linearer Addition von Vorbelastung und Zusatzbelastung würden sich aus fachlicher Sicht keine Grenzwertnäherungen ergeben, sodass auch aus fachlicher Sicht keine Einwände gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung bestünden, wenn die unter Punkt 1 - 4 vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.

 

Die medizinische Amtssachverständige hat sich mit Schreiben vom 22.8.2003 hinsichtlich der Schadstoffe CO und NO2 gutächtlich dahingehend geäußert, dass die Langzeitgrenzwerte für den Gesundheitsschutz nicht überschritten würden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten sei.

 

In Bezug auf die Schadstoffe Benzol und Dieselrußpartikel hat die medizinische Amtssachverständige in einer ergänzenden gutächtlichen Stellungnahme vom 19.9.2003 erklärt, dass es durch die Bauetappe V zu keiner wesentlichen Veränderung des derzeitigen genehmigten Zustands komme und aus medizinischer Sicht keine Verschlechterung der gesundheitlichen Auswirkungen durch die hinzukommenden Immissionen von Benzol - und BN-Partikel zu erwarten sei.

 

Was die eingewendeten Lärmemissionen betrifft, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Zumutbarkeit der Lärmbelastung auf das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen stützt, wonach durch das gegenständliche Vorhaben der Konsenswerberin weder zur Tag- noch zur Nachtzeit eine Verschlechterung der Ist-Situation zu erwarten ist. Diese Aussage ist durch Anführung entsprechender Lärmmessdaten belegt.

 

Eine Beurteilung durch einen medizinischen Amtssachverständigen ob und inwieweit durch die gemessenen Lärmdaten eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten ist oder nicht, war daher entbehrlich.

 

Die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Rechtsfragen der Zumutbarkeit der Luftschadstoff- und Lärmimmissionen stützt sich sohin auf Sachverständigenbeweise, wie sie sich in deren Gutachten darstellen.

 

Das jeweilige Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der einzelnen Gutachten in Zweifel zu ziehen, weil es sich auf keine fachlich gleichwertige Argumentation zu stützen vermag. In der Berufung wird im Wesentlichen kritisiert, dass hinsichtlich beider Immissionsarten (Luftschadstoffe und Lärm) es unterlassen wurde, eine Messung der Ist-Situation vorzunehmen. Es fehlt diesem Vorbringen jedoch eine fachliche Begründung dafür, dass die Messung der jeweiligen Ist-Situation eine unabdingbare Voraussetzung für die Ermittlung zutreffender Messwerte darstellt, deren Fehlen zu Zweifeln an der Richtigkeit der gutächtlichen Aussage führen muss.

 

Was die unter Punkt 5. (optische Belästigungen und Sonderbewilligungsvoraussetzungen für Einkaufszentren) vorgebrachten Einwände betrifft, ist die Bw darauf hinzuweisen, dass sich die durch § 74 Abs. 2 Z1 bis 5 geschützten Interessen der Nachbarn nicht auf die architektonische Gestaltung eines Betriebsanlagenbauwerkes und den davon ausgehenden optischen Eindrücken erstrecken. Die architektonische Wirkung eines Betriebsanlagenbauwerkes kann nicht als eine in anderer Weise erfolgende Belästigung iSd § 74 Abs. 2 Z2 GewO 1994 aufgefasst werden. Dass durch das gegenständliche Bauvorhaben Immissionen durch Lichtreflexe oder Lichtblendungen, sohin allenfalls Belästigungen, die über das Sinnesorgan 'Auge' empfunden werden, wurde nicht behauptet. Es ist auch anhand des eingereichten Projektes nicht ersichtlich, dass Anlageteile, die solche Lichtimmissionen hervorrufen könnten wie, beispielsweise Neonreklamen, Leuchtbänder und dgl. vorgesehen wären. Der diesbezügliche Einwand der Berufungswerberin erweist sich daher im Grunde der Bestimmungen des § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 als unzulässig.

 

Hinsichtlich des Einwandes betreffend die Ausnutzbarkeit von Bauplätzen / Parkplatzsituation und den auf § 77 Abs. 5 GewO gestützten Einwand des Fehlens von Sonderbewilligungsvoraussetzungen, bietet die GewO 1994 keine Rechtsgrundlage, sodass diese Einwände sich ebenfalls als unzulässig erweisen.

 

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides erfolgte auch nicht durch die während des Verfahrens erfolgte Projektsänderung, weil sich - wie gutächtlich festgestellt - keine Verschlechterung der Immissionssituation ergibt.

 

Aus den dargelegten Gründen war der vorliegenden Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

 

Daraus folgend war auch über den von der Bw gestellten Antrag gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

 

 

 
 

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