Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530064/2/Kon/Ri

Linz, 23.02.2004

 

 

 VwSen-530064/2/Kon/Ri Linz, am 23. Februar 2004

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau R T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.10.2003, Ge20-8597-55-2003/V/Gru, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG und 67a Abs.1 AVG, 359a GewO 1994.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem eingangs zitierten Bescheid der P C Betriebsanlagengesellschaft mbH & Co KG, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage im Standort P, Grundstück Nr., je KG Pasching durch Errichtung und Betrieb eines mehrgeschoßigen Traktes, bestehend aus einem Untergeschoß, drei Geschäftsebenen und einem aufgesetzten Technikgeschoß (anstelle eines eingeschoßigen Lebensmittelmarktes) nach Maßgabe näher angeführter, bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen und der im Befund angeschlossenen Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juni 2003, Ge-20-8597-85-2003-V/Sc, sowie in den schriftlichen Befunden bzw Gutachten der Amtssachverständigen für Gewerbe- und Brandschutztechnik, für Luftreinhaltung und für Medizin (Beilagen), die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, festgelegten Beschreibung der Betriebsanlage erteilt.

 

Nach der Begründung der belangten Behörde, die sich auch mit den Einwendungen der Nachbarin und nunmehrigen Berufungswerberin auseinandersetzt, war die beantragte Genehmigung zu erteilen, weil das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass nach dem Stand der Technik und nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass durch die Änderung der Anlage bei Einhaltung der im Spruchteil I vorgeschriebenen Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden.

 

Dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden Amtssachverständige für Maschinenbau, Elektrotechnik, Abfallchemie, Verkehrstechnik, Gewerbetechnik gemeinsam mit dem brandschutztechnischen Sachverständigen, für Luftreinhaltung und für Medizin beigezogen.

 

Die Gutachten der Amtssachverständigen auf den jeweils angeführten Gebieten liegen der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Nachbarin, Frau R T (im Folgenden: Bw) rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht wie folgt:

"Die erkennende Behörde geht von möglichen Ladenöffnungszeiten von 6,00 - 22,00 Uhr aus. Auch unterscheidet sie dabei nicht zwischen Werk-, Samstag, Sonn- oder Feiertag. Damit stehen die diesbezüglichen Ausführungen in einem eindeutigen Widerspruch zum Öffnungszeitengesetz 2003, in dem eindeutig geregelt ist, in welchem Ausmaß ein Handelsbetrieb geöffnet sein darf.

Auch wird von der Behörde auf die eingewendete untragbare Lärmsituation aufgrund von Autorennen, Motorradauffahrten, etc. die im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Anlage veranstaltet werden überhaupt nicht eingegangen. Wir befürchten jedenfalls durch die Neusituierung der Straßensituation in der gegenständlichen BA, dass diese Lärmbelästigung noch näher an unseren Häusern stattfinden und dies jedenfalls unzulässig ist. Darüber hinaus ist es auch unzulässig solche Veranstaltungen außerhalb der Ladenöffnungszeiten durchzuführen.

Weiters wird auch auf die vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Blendwirkungen die von der gegenständlichen Betriebsanlage aufgrund von geplanten Glasfronten ausgehen und den damit möglichen Auswirkungen überhaupt nicht eingegangen. Auch auf eine mittelbare Gefährdung unsererseits, dass dadurch der Straßenverkehr beeinträchtigt wird und dies zu Unfällen führen kann wird überhaupt nicht berücksichtigt.

Auch ist nicht nachvollziehbar, dass es im Bereich unserer Wohnhäuser zu keiner höheren Umweltbelastung, insbesondere Lärmbelastung durch den, von der zur Betriebsanlage anfahrenden und wegfahrenden Verkehr kommt. Insbesondere durch die Neuerrichtung des dreistöckigen Gebäudes direkt an der B139 und somit direkt gegenüber unseren Wohnhäusern haben wir bereits jetzt obwohl das Gebäude noch nicht fertiggestellt ist einen wesentlich höheren Lärmpegel durch die Reflektion des Schalls. Außerdem ist der herangezogene Beurteilungsmaßstab für die Lärm- und Abgassituation falsch, da jener Vergleichswert zu verwenden ist, der vor Baubeginn der ersten Bauetappen geherrscht hat. Verwiesen wird auch darauf, dass es sich mittlerweile bereits um die Bauetappe V handelt und es nicht im Sinne des Gesetzes ist, dass immer der nach einer Erweiterung bestehende Beurteilungsmaßstab zur Beurteilung herangezogen wird. Anzumerken ist auch, dass dieses Gebäude bereits ohne rechtskräftige Baugenehmigung errichtet wurde. Auch, dass der abfahrende Verkehr auf die Umfahrung D abgeleitet werden wird obwohl diese noch nicht einmal fertiggestellt ist, kann nicht nachvollzogen werden. Weiters soll die Anlieferung der Waren in den Nachtstunden erfolgen. Diese sollen dann in einem unterirdischen Ladenhof entladen werden. Auch dies wird zu einer zusätzlichen Belästigung führen, da diese Fahrzeuge zum Entladen wie bereits jetzt über die B139 an- bzw. wegfahren werden und dies in den Gutachten nicht berücksichtig ist bzw. auch von der erkennenden Behörde übersehen wurde.

Weiters geht die Behörde überhaupt nicht darauf ein, dass durch diese Ausdehnung der Geschäftsflächen weiteren Nahversorgern die wirtschaftliche Grundlage entzogen werden könnte.

Die Rechtmäßigkeit des bestehenden Flächenwidmungsplanes wurde von der Behörde auch nicht überprüft. Bei der Neugestaltung des Planes wurden nur die Wünsche der Antragstellerin berücksichtigt und die rechtliche Seite des Oö. Raumordnungsgesetzes in wesentlichen Punkten außer Betracht blieb. Insbesondere wurde keine Rücksicht darauf genommen, dass es sich im Anschluss auf die, im Bereich der ehemaligen Fa. L und der ehemaligen Tankstelle angrenzenden Widmungsflächen um reines Wohngebiet handelt und daher die derzeitige Widmung jedenfalls rechtswidrig ist. Auch war der Bereich der ehemaligen Firma L als Geschäftsgebiet ausgewiesen, was keinesfalls den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach."

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterliege, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen iSd § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG hat im Übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 52 Abs.1 AVG sind, wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.2.1974 Slg. 8556A ausgesprochen, dass bei der Entscheidung der Frage, ob eine Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft in einer das zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise zu gefährden oder zu belästigen sich die erkennende Behörde im diesbezüglichen Beweisverfahren der Mitwirkung von Sachverständigen zu bedienen hat.

 

Der in einem solchen Verfahren beigezogene technische Sachverständige hat sich über das Ausmaß der zu erwartenden oder gegebenen Immissionen zu äußern, der beigezogene ärztliche Sachverständige hat die Auswirkungen der festgestellten Immissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt ergab, dass sich die belangte Behörde im Genehmigungsverfahren mit sämtlichen, gemäß § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO 1994 zulässigen erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und darüber auf Grundlage der hiezu eingeholten Sachverständigengutachten entschieden hat.

 

In Bezug auf den Einwand der gesundheitlichen Belästigung durch Luftschadstoffe liegen der angefochtenen Entscheidung auch gutächtliche Ausführungen darüber zugrunde, warum auf eine Messung der Ist-Situation verzichtet werden konnte.

 

Wesentliche Aussage des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung ist, dass die für die Vorbelastung herangezogene Vergleichslagenbeurteilung (Messstation T) nach Kenntnis der örtlichen Situation anwendbar ist. Es kann die im Projekt getroffene Aussage, dass nach Realisierung des Projektes "P C - Bauetappe V" beim ungünstigsten ermittelten Immissionspunkt (Rechenpunkt 11) mit keinen Grenzwertüberschreitungen bei den betrachteten Luftschadstoffen zu rechnen ist, als richtig erachtet werden.

Selbst bei konservativer Betrachtung und linearer Addition von Vorbelastung und Zusatzbelastung würden sich aus fachlicher Sicht keine Grenzwertnäherungen ergeben, sodass auch aus fachlicher Sicht keine Einwände gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung bestünden, wenn die unter Punkt 1 - 4 vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.

 

Die medizinische Amtssachverständige hat sich mit Schreiben vom 22.8.2003 hinsichtlich der Schadstoffe CO und NO2 gutächtlich dahingehend geäußert, dass die Langzeitgrenzwerte für den Gesundheitsschutz nicht überschritten würden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten sei.

 

In Bezug auf die Schadstoffe Benzol und Dieselrußpartikel hat die medizinische Amtssachverständige in einer ergänzenden gutächtlichen Stellungnahme vom 19.9.2003 erklärt, dass es durch die Bauetappe V zu keiner wesentlichen Veränderung des derzeitigen genehmigten Zustands komme und aus medizinischer Sicht keine Verschlechterung der gesundheitlichen Auswirkungen durch die hinzukommenden Immissionen von Benzol - und BN-Partikel zu erwarten sei.

 

Was die eingewendeten Lärmemissionen betrifft, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Zumutbarkeit der Lärmbelastung auf das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen stützt, wonach durch das gegenständliche Vorhaben der Konsenswerberin weder zur Tag- noch zur Nachtzeit eine Verschlechterung der Ist-Situation zu erwarten ist. Diese Aussage ist durch Anführung entsprechender Lärmmessdaten belegt.

 

Eine Beurteilung durch einen medizinischen Amtssachverständigen ob und in wie weit durch die gemessenen Lärmdaten eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten ist oder nicht, war daher entbehrlich.

 

Die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Rechtsfragen der Zumutbarkeit der Luftschadstoff- und Lärmimmissionen stützt sich sohin auf Sachverständigenbeweise, wie sie sich in deren Gutachten darstellen.

 

Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der einzelnen Gutachten in Zweifel zu ziehen, weil es sich auf keine fachlich gleichwertige Argumentation zu stützen vermag. In der Berufung wird im sinngemäß Wesentlichen kritisiert, dass hinsichtlich beider Immissionsarten (Luftschadstoffe und Lärm) es unterlassen wurde, eine Messung der Ist-Situation vorzunehmen. Es fehlt diesem Vorbringen jedoch eine fachliche Begründung dafür, dass die Messung der jeweiligen Ist-Situation eine unabdingbare Voraussetzung für die Ermittlung zutreffender Messwerte darstellt, deren Fehlen zu Zweifeln an der Richtigkeit der gutächtlichen Aussage führen muss.

 

In Bezug auf die von der Bw eingewendeten untragbaren Lärmsituation auf Grund von Autorennen, Motorradauffahrten, etc, die im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb veranstaltet würden, ist sie darauf hinzuweisen, dass auf diese Belästigungen nicht im Rahmen des gewerbebehördlichen Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahrens eingegangen werden kann. Beschwerden über solche Belästigungen wären von der Bw an die Veranstaltungsbehörde i.S. des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 heranzutragen.

 

Was die Einwände bezüglich der optischen Belästigungen (Blendwirkung) betrifft, ist die Bw darauf hinzuweisen, dass sich die durch § 74 Abs. 2 Z1 bis 5 geschützten Interessen der Nachbarn nicht auf die architektonische Gestaltung eines Betriebsanlagenbauwerkes und den davon ausgehenden optischen Eindrücken erstrecken. Die architektonische Wirkung eines Betriebsanlagenbauwerkes kann nicht als eine in anderer Weise erfolgende Belästigung iSd § 74 Abs. 2 Z2 GewO 1994 aufgefasst werden. Es ist auch anhand des eingereichten Projektes nicht ersichtlich, dass Anlagenteile, die solche Lichtimmissionen hervorrufen könnten wie, beispielsweise Neonreklamen, Leuchtbänder und dgl. vorgesehen wären. Der diesbezügliche Einwand der Berufungswerberin erweist sich daher im Grunde der Bestimmungen des § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 als unzulässig.

 

Auch die Einwände bezüglich Ladenöffnungszeiten, Gefährdung weiterer Nahversorger und Nichtberücksichtigung des Oö. Raumordnungsgesetzes sind nicht vom Schutzbereich des § 74 Abs. 2 Z1-5 GewO 1994 erfasst und daher unzulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Konrath

 

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