Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530065/14/Re/Sta

Linz, 29.04.2004

 

 

 VwSen-530065/14/Re/Sta Linz, am 29. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des B P, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. November 2003, Ge20-278-2003, betreffend Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 Abs.1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF (GewO 1994), nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. November 2003, Ge20-278-2003, insofern abgeändert, als die Auflagenpunkte 1., 5. und 6. entfallen.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bestätigt.

 
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgG (AVG) iVm § 79 GewO 1994.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom
4. November 2003 wurden für den weiteren Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage in M, K, im Grunde des § 79 Abs.1 GewO 1994 zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Grunde der zitierten Gesetzesstelle seien nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des Schutzes des § 74 Abs.2 GewO 1994 erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, wenn sich nach der Genehmigung der Anlage ergibt, dass die wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Die belangte Behörde habe eine Überprüfung der Betriebsanlage am 3. September 2003 durchgeführt und sei die Vorschreibung der angeführten Auflagen auf Grund des bei dieser Überprüfung erstellten Gutachtens des Amtssachverständigen für erforderlich erachtet worden.

 

Gegen diesen, dem Konsensinhaber der Betriebsanlage am angeführten Standort und nunmehrigen Berufungswerber am 12. November 2003 nachweisbar zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, bei der belangten Behörde per Telefax am 25. November 2003 und somit innerhalb offener Frist eingelangte Berufung des Anlageninhabers, datiert mit 23. November 2003.

 

In dieser Berufung werden die Auflagenpunkte 1. bis 6. (Auflagepunkt 7. legt lediglich fest, dass den Auflagenpunkten 1. bis 6. sofort zu entsprechen und die Erfüllung unaufgefordert und schriftlich der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach anzuzeigen ist) mit folgender Begründung bekämpft:

"Zu 1.: Blechüberdachung 8 x 3 m mit Holzbalken.

Jede Dachuntersicht ist eine Brandbrücke und brennt leichter als ein

Holzbalken mit 30 x 16 cm.

Zu 2.:Im Falle einer Fluchttürbenützung ist eine 31 cm hohe Stufe keine
Schwierigkeit.

Zu 3.: Lack und Leimkammer 1 x 1 m. Durch eine Zu- und Abluftleitung ins Freie

würden jeden Winter meine Wasserlacke und Beizen gefrieren und

unbrauchbar werden.

Zu 4.: Brandschutzklappe K 30 vorhanden.

Zu 5.: Dachbodentüre ist mit Blech überzogen.

Zu 6.: Die Holzstiege besteht schon 34 Jahre und ist weder morsch oder

wurmstichig. 16 Stufen mit Auftritt 27 cm = 432 cm Stiegenlänge, nicht

durchführbar wegen Durchgangshöhe."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat diese gegenständliche Berufung vom
23. November 2003 samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde § 67h AVG erhoben. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Aus § 67a Abs. 1 AVG ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Einzelmitglied für die gegenständliche Angelegenheit.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt sowie im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17. März 2004 unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen.

 

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde auch ein Ortsaugenschein bei der Betriebsanlage des Berufungswerbers durchgeführt, wobei insbesondere die den Auflagenpunkten zu Grunde liegenden Anlagenteile besichtigt wurden.

 

Dabei hat sich die örtliche Situation zu den Auflagepunkten im Wesentlichen wie folgt dargestellt:

Die Liegenschaftsbebauung besteht aus einem ostseitigen Wohnhausbestand, aus einem älteren südseitigen Werkstättentrakt und einem westseitigen Werkstättenneubau. Diese Trakte sind U-förmig zusammengebaut, wobei der Innenhof Richtung Norden offen ist. Am südseitigen Ende des Innenhofes, unmittelbar anschließend an den älteren Werkstättentrakt sind im Einreichplan ein Raum für die Brikettierpresse und ein nicht näher bezeichneter überdachter Bereich ausgewiesen. Daran anschließend wurde auf einer Breite von ca. 3 m über die gesamte Hofbreite eine Überdachung errichtet, die im Einreichplan nicht dargestellt ist. Laut Angabe des Betreibers wurde diese Überdachung im letzten Jahr errichtet. Die Überdachung besteht in der östlichen Hälfte aus einer waagrechten Balkenlage und einer Trapezblechauflage. Die westliche Hälfte wurde mit einem Pultdach mit Sparrenlage und Trapezblech überdeckt. Die Restdifferenz zwischen dem Pultdach und der horizontalen Überdachung wurde durch eine Fensterkonstruktion abgeschlossen. Die Ausführung dürfte auch bei der von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach durchgeführten Überprüfung in dieser Weise vorhanden gewesen sein. Beim Lokalaugenschein zeigte sich, dass die überdachte Fläche gegenüber dem Hof durch eine bestehende zweiflügelige Portalkonstruktion aus Aluminium (im Anschluss an das Wohnhaus), sowie durch eine geschosshohe Fixverglasung mit einer Breite von ca. 1,2 m in Anschluss an das Betriebsgebäude und durch zwei hölzerne Torflügel abgeschlossen wurde. Während die Portalkonstruktion und die Fixverglasung fix angebracht wurden, wurden die hölzernen Torflügel nur mit Schraubzwingen provisorisch befestigt. Zwischen den beiden Torflügeln besteht ein schmaler freier Durchgang zum Hof. Dieser Abschluss wurde laut Angabe des Betreibers als Witterungsschutz für den Winter angebracht. Aus fachlicher Sicht entstand damit ein nahe geschlossener Durchgang zwischen Werkstättentrakt und Wohntrakt. Dieser Durchgang steht in offener Verbindung mit der oben beschriebenen überdachten Fläche zwischen dem Bereich Brikettierpresse und der Wohnhausaußenmauer. Der Raum mit der Brikettierpresse, in dem auch die Filteranlage aufgestellt ist, ist gegenüber diesem Durchgang nur durch eine Portal- und Fensterkonstruktion abgeschlossen. Für die beschriebene Überdachung des Verbindungsganges sind weder eine baubehördliche Bewilligung noch eine gewerbebehördliche Genehmigung bekannt.

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 79 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben... .
 

Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

In Bezug auf das Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Vorschreibung der nunmehr bekämpften zusätzlichen Auflagen nach § 79 Abs.1 GewO 1994 verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf die letzte durchgeführte Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage, welche am
3. November 2003 unter Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Linz sowie eines Vertreters der Standortgemeinde stattgefunden habe. Im Rahmen dieser Überprüfung sei einerseits festgestellt worden, das mehrere rechtskräftig vorgeschriebene Bescheidauflagen (insbesondere in Bezug auf den Bescheid vom 11. Dezember 1985, vom 17. Oktober 1988 und vom 6. Juni 1997) noch nicht erfüllt worden seien und andererseits zusätzliche Auflagen im Grunde der oben zitierten Gesetzesbestimmung für erforderlich erachtet würden. Diese, vom technischen Amtssachverständigen als zusätzliche und somit bisher noch nicht normierte, jedoch für erforderlich erachtete Auflagen haben sodann Eingang in den nunmehr bekämpften Bescheid gefunden.

Diese Auflagen lauten:

"1. Die Holzverbauten zwischen dem Betrieb und dem Wohnhaus sind entweder zu entfernen oder so zu verkleiden, dass sie keine Brandbrücke darstellen. Die Verkleidung hat einer Brandwiderstandklasse von mindestens brandbeständig zu entsprechen.

  1. Bei der ins Freie führenden Ausgangstüre des Spritzraumes ist eine Stiege mit Podest auszuführen. Die max. Stufenhöhe hat 18 cm zu betragen.

  1. Der Lagerraum für Lacke und Lösungsmittel ist mit direkt ins Freie führenden Zu- und Abluftöffnungen und einer ausreichend dimensionierten Auffangwanne auszustatten und sind die Innenwände zu verputzen. Durchqueren Zu- und Abluftleitungen bis ins Freie führend angrenzende Räume, so sind sie entweder nach dem Austritt aus dem Lagerraum mit Brandschutzklappen auszustatten oder in den Räumen brandbeständig zu verkleiden. In der Auffangwanne muss 60 % des Lagervolumens an Lacken und Lösungsmitteln aufgefangen werden können.
  2. Der Aufstellungsraum für die Filteranlage ist mit Druckentlastungsöffnungen auszustatten.
  3. Die Dachbodentüre hat die Brandwiderstandsklasse von mindestens brandhemmend aufzuweisen.
  4. Der Stiegenaufgang zum Dachboden ist so zu gestalten, dass das Steigungsverhältnis (max. Auftrittshöhe 18 cm, Mindestauftrittsbreite 27 cm) erfüllt wird."

Zu Auflagepunkt 1. ergibt sich auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Verhandlung, dass es sich hiebei um eine grundsätzlich nicht genehmigte Anlagenänderung handelt. Während die belangte Behörde offenbar zunächst noch davon ausgegangen ist, dass es sich möglicherweise um eine nicht genehmigungspflichtige Anlagenänderung handelt, wurde vom technischen Amtssachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung zur vorgefundenen Situation, und zwar unabhängig davon, ob sich an der Situation zwischen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufungsverhandlung Änderungen ergeben haben, festgestellt, dass nach dem vorgefundenen Zustand, nachdem die Holzverbauten zu einem beinahe abgeschlossenen Verbindungsgang zwischen Gebäudetrakt bzw. Wohntrakt weitergebaut wurden, aus fachlicher Sicht jedenfalls eine Weiterleitung von Brandwirkungen, insbesondere Rauch und Wärme zwischen den Trakten möglich ist. Aus fachlicher Sicht ist es zu fordern, dass eine Brandweiterleitung zwischen Betriebsbereich und privatem Wohnbereich bzw. umgekehrt unterbunden wird. Die in der Auflage angeführte Lösungsvariante durch Entfernen der Holzverbauten würde den ursprünglichen Zustand wieder herstellen und eine Brandweiterleitung unterbinden. Die alternative Forderung nach einer Verkleidung im brandbeständiger Bauweise ist als Minimalforderung anzusehen, mit der zumindest ein Brandüberschlag auf die über die Holzkonstruktion befindlichen Fenster im Obergeschoss des Wohntraktes und des Betriebsbereiches verhindert werden. Die geschaffene räumliche Verbindung zwischen der Betriebsanlage und dem privaten Wohnhaus bewirke eine maßgebliche Auswirkung auf das Brandverhalten und habe somit Einfluss auf den Schutz von Beschäftigten und des Betreibers selbst. Weiters sei dieser geschaffene Verbindungsgang gegenüber dem anschließenden Filter - und Brikettierraum nur durch eine Metall- und Fensterkonstruktion abgeschlossen, was im Hinblick auf die Brandlast im Filterraum als äußerst problematisch beurteilt wurde.

Es ist daher davon auszugehen, dass dieser getätigte Um- bzw. Zubau jedenfalls geeignet ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs.2 GewO 1994 zu berühren und ist daher aus rechtlicher Sicht zu folgern, dass für diese Anlagenänderung eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung im Grunde des § 81 Abs.1 GewO 1994 erforderlich ist. Da es sich somit bei diesem Anlagenteil um einen genehmigungspflichtigen und derzeit noch nicht genehmigten Anlagenteil handelt, kommt die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79 GewO 1994 - sowie im vorliegenden bekämpften Bescheid geschehen - nicht in Betracht, da § 79 GewO 1994 ausschließlich die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen für bestehende und bereits genehmigte Anlagenteile bietet. Aus diesem Grunde war Auflagepunkt 1. zu beheben.

Zu Auflagepunkt 2. hat der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung - sowie auch ausdrücklich protokolliert - die Berufung ausdrücklich zurückgezogen und zugesagt, die in diesem Auflagepunkt näher beschriebene, für die Fluchttürbenützung erforderliche Ausbildung der dort befindlichen Stufe zu sorgen.

Zu den Auflagenpunkten 3. und 4. hat der gewerbetechnische Amtssachverständige im Rahmen der Berufungsverhandlung festgestellt:

"Zu Auflage 3.:

Entsprechend der Darstellung im Einreichplan vom 18.8.1988 wurde ein Lacklagerraum errichtet. Dieser wird auch entsprechend betrieben. Beim heutigen Augenschein wurden auf Regalen Gebinde mit verschiedenen Lacken und Lösemitteln und Beizen gelagert.

Abgesehen davon, dass grundsätzlich innenliegende Räume zu lüften sind, ist für Lacklagerräume eine Be- und Entlüftung ins Freie unerlässlich. Gerade bei der Lagerung von Lacken und Lösemitteln und ähnlichen Flüssigkeiten ist mit Luftbelastungen und insbesondere Lösemitteldämpfen zu rechnen, die jedenfalls gesichert ins Freie abzuführen sind. Diese Luftabführung ist durch bodennahe Zuluftöffnungen und deckennahe Abluftöffnungen die ins Freie führen, zu bewerkstelligen. Da im gegenständlichen Fall der Lackerlagerraum nicht an eine Außenwand anschließt, wird es erforderlich, durch den anschließenden Trockenraum über eine Länge von ca. 1,5 m je einen Zuluft- und einen Abluftkanal bis zur Außenmauer bzw. durch die Außenmauer ins Freie zu führen. Diese Lüftungskanäle sind zur Verhinderung von Wandübertragung im Durchführungsbereich durch den Trockenraum brandbeständig auszuführen oder entsprechend brandbeständig zu verkleiden. Die vorgeschriebene Auflage ist daher unbedingt erforderlich.

Die Lagerung von grundwassergefährdenden Flüssigkeiten, wie es Lacke und Lösemittel darstellen, ist im Hinblick auf den erforderlichen Grundwasserschutz nur innerhalb von entsprechenden dichten und medienbeständigen Auffangwannen zulässig. Im Zuge der heutigen Besprechung hat Herr P zugesagt, eine entsprechende Wanne auszuführen.

Zu Auflage 4.:

Im Hinblick auf den Aufstellungsraum für die Filteranlage wird zunächst auf die obigen Beschreibungen zur Auflage 1.) hingewiesen. Abgesehen davon, dass der Aufstellungsraum gegenüber dem unter Auflage 1.) beschriebenen Verbindungsgang nicht brandbeständig abgeschlossen ist, weist der Aufstellungsraum auch noch weitere Wandöffnungen zu benachbarten Räumen auf. Aus dem Filterkasten führt direkt eine Wandöffnung in die Werkstätte, die als Rückluftführung dient. Diese Wandöffnung ist mit einer Jalousie ausgestattet, die laut Angabe von Herrn P eine Brandschutzklappe K30 darstellt. Die Rückluftöffnung hat ein Ausmaß von rund 30 x 40 cm.

Grundsätzlich besteht in Filteranlagen zur Sammlung von Holzspänen die Gefahr einer Staubexplosion. Der Explosionsdruck muss aus fachlicher Sicht ins Freie abgeleitet werden, damit durch die Druckwelle Personen in der Werkstätte nicht beeinträchtigt werden können. In diesem Sinne ist die Forderung in der Auflage 4.) aus fachlicher Sicht jedenfalls gerechtfertigt und erforderlich. Die vom Berufungswerber angeführte Rückluftführung mit Brandschutzklappe ist als Druckentlastung alleine nicht geeignet, weil dadurch der volle Explosionsdruck in die Werkstätte abgeleitet wird und auf allfällig anwesende Personen in der Werkstätte voll einwirken wird. Es ist daher jedenfalls eine unabhängige Druckentlastung unmittelbar ins Freie (im gegenständlichen Fall wahrscheinlich nur lotrecht durch die Decke und über Dach möglich) erforderlich. Diese ist von einer Fachperson entsprechend den einschlägigen Normen zu dimensionieren und auszuführen."

Diese gutächtlichen Ausführungen bestätigen vollinhaltlich die Notwendigkeit der von der belangten Behörde für erforderlich erachteten Auflagenpunkte 3. und 4. Die Berufungsbehörde schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigengutachtens, welche in sich widerspruchsfrei und schlüssig sind, an und kommt zur Auffassung, dass die Vorschreibung dieser Auflagen erforderlich sind, um die Schutzinteressen des § 74 Abs.2 GewO 1994 hinreichend zu gewährleisten. Vom Berufungswerber wurde diesem Gutachten weder im Rahmen der Berufung noch im Rahmen der Berufungsverhandlung auch nur annähernd auf gleicher fachlicher Ebene Taugliches entgegengehalten, weshalb die Berufung bezüglich dieser beiden Auflagenpunkte abzuweisen war.

Zu den Auflagepunkten 5. und 6. liegt der Grund für deren Behebung nicht in einer allfälligen mangelnden Notwendigkeit des Auflageninhaltes. Vielmehr begründet der Inhalt bereits bestehender rechtzeitig vorgeschriebener Auflagen diesen Ausspruch der Berufungsbehörde. So ist an dieser Stelle zu verweisen an den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11. Dezember 1985, Ge05-144-1985-La/Hi, welcher ebenso auf der Rechtsgrundlage des § 79 Abs.1 GewO 1973 ergangen ist.

Gemäß Auflagepunkt 2. dieses dem Anlageninhaber am 14. Dezember 1985 zugestellten und mangels eingebrachter Berufung rechtkräftigen Bescheides ist das Gesamtobjekt in Brandabschnitte und zwar zwischen Wohn- und Betriebsgebäude und zwischen Tischlerwerkstätte und Obergeschoss herzustellen.

Nach Auflagepunkt 3. dieses Bescheides aus 1985 haben die Abschlüsse in den Brandabschnitten die Brandwiderstandsklasse brandhemmend aufzuweisen.

Da die Dachbodentüre einen Teil eines Abschlusses in einem solchen Brandabschnitt darstellt, war die neuerliche Vorschreibung der brandhemmenden Ausführung derselben nicht mehr erforderlich.

Auflage 5. des nunmehr bekämpften Bescheides vom 4.11.2003 war daher zu eliminieren.

In Bezug auf den hölzernen Stiegenaufgang zum Dachboden (bekämpfter Auflagepunkt 6.) ist auf den rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagepunkt 1. des zitierten Bescheides vom 11. Dezember 1985 zu verweisen, worin vorgeschrieben wurde, dass für die Erweiterung der Betriebsanlage durch Einrichten eines Lagerraumes im Dachgeschoss mit Verbindungsstiege zum Werkstättenraum, Errichten eines Spänesilos, Installierung einer Absauganlage und einer Staubfilteranlage um die nachträgliche Genehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach anzusuchen ist. Daraus folgt zwingend, dass zum Zeitpunkt dieser Überprüfung eine gewerbebehördliche Genehmigung dieser Stiege noch nicht vorhanden war. Die im Rahmen der Berufungsverhandlung daraufhin vorgenommene Durchsicht der weiteren Verfahrensakte der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat ergeben, dass auch in der Folge ein Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung dieser Stiege zum Dachboden nicht gestellt worden ist und daher eine Genehmigung hiefür auch nicht erteilt worden ist. Es ist daher - wie oben zu Auflagepunkt 1. - festzustellen, dass § 79 der GewO keine Rechtsgrundlage bietet, um Auflagen für nicht genehmigte, für den Fall der gewerblichen Nutzung desselben jedoch gewerbebehördlich genehmigungspflichtige Anlagenteile vorzuschreiben, weshalb auch dieser bekämpfte Auflagenpunkt 6. in diesem Bescheid entfallen musste.

An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Entfall der Auflagenpunkte 1., 5. und 6. nicht auf eine inhaltliche Unrichtigkeit zurückzuführen ist, sondern nicht berücksichtigt worden ist, dass es sich beim vorgefunden Verbau, wie er sich bezogen auf den bekämpften Auflagepunkt 1. darstellte, um eine genehmigungspflichtige Anlagenänderung handelt bzw. es sich bei den Auflagenpunkten 5. und 6. um bereits bestehende Auflagen handelt.

In der Folge wird jedenfalls ein Tätigwerden des Anlageninhabers erforderlich sein, um ehestmöglich einen der Rechtsordnung entsprechenden Zustand seiner gewerblichen Betriebsanlage herzustellen.

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu erkennen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.
 
 

Dr. Reichenberger

 
 

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