Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530069/3/Kon/Ni

Linz, 12.03.2004

 

 

 VwSen-530069/3/Kon/Ni Linz, am 12. März 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn P M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20.11.2003, Ge20-61-2003, Ge20-62-2003 und Ge20-63-2003, zu Recht erkannt:

 
 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Z1 und § 359a GewO 1994.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im eingangs zitierten Bescheid wurde unter Spruchteil A der Lagerhausgenossenschaft Eferding reg.Gen.m.b.H. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung und den nachfolgenden Betrieb der Lagerhausbetriebsanlage in 4730 Waizenkirchen, Kienzlstraße durch

Errichtung einer öffentlichen Tankstelle auf Grundstück Nr. 3268 und 3269;

Errichtung einer Getreide- und Baustofflagerhalle auf Grundstück Nr. 3274 und 3275 sowie einer

Verkürzung des Anschlussgleises der Lokalbahn Linz-Eferding-Waizenkirchen im Bereich der Grundstücke Nr. 3268 und 3269, alle KG Waizenkirchen, nach Maßgabe der im Spruch aufgelisteten Projektsunterlagen der B GesmbH, und entsprechend zusammenfassender Betriebsbeschreibung sowie entsprechend den Feststellungen der im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen und der Vorschreibung von Auflagen (Punkte 1 - 66) erteilt.

 

Nach der der Genehmigung zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung bestimmt sich die Kapazität der Immissionen beim Tankstellenbetrieb mit der Zufahrt von Kraftfahrzeugen mit 10 Pkw und einem Lkw je Stunde sowie 160 Pkw und 16 Lkw je Tag.

 

Die Feststellungen der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen sind in den Verhandlungsschriften vom 29.9.2003 und 3.11.2003 sowie im Schreiben des Amtes der OÖ. Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, vom 7.10.2003, GZ U-BS-030467/3-2003, enthalten.

 

Unter Spruchabschnitt A/II wurden die Einwendungen des Nachbarn und nunmehrigen Berufungswerbers P M hinsichtlich einer unzumutbaren Belästigung durch Lärm, Abgase, Staub und Geruch und soweit diesen nicht durch eine Vorschreibung von Auflagen unter Spruchabschnitt A/I entsprochen worden ist, als unbegründet abgewiesen.

 

Hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der B 129 und einer unzumutbaren Belästigung durch Abgase von Kraftfahrzeugen auf der Bundesstraße wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

 

Hiezu führt die belangte Behörde in rechtlicher Würdigung der wiedergegebenen gutächtlichen Ausführungen der beigezogenen anlagentechnischen, maschinenbautechnischen, lufttechnischen, eisenbahnrechtlichen und sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen begründend im Wesentlichen aus, dass die beantragte Genehmigung unter den vorgeschriebenen Auflagen zu erteilen war, da weder subjektive Rechte der Nachbarn noch öffentliche Interessen wie der Schutz des Grundwassers oder die Leichtigkeit und die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würden. Bei Beachtung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen sei eine Beeinträchtigung der durch Gewerbeordnung und das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz geschützten Interessen nicht zu erwarten. Die vorgeschriebenen Auflagen entsprächen dem Stand der Technik und seien in Bezug auf die Anforderungen an eine Tankstelle oder die Manipulation von Getreide nach diesem Gewerbesektor als verhältnismäßig zu beurteilen.

 

Gegen diesen Bescheid hat Herr P M (im Folgenden: Bw) rechtzeitig Berufung erhoben und in dieser beantragt, in jeweiliger Stattgabe der jeweils erhobenen Einwendungen betreffend unzumutbare Belästigungen durch Lärm, Abgase, Staub, Geruch und durch Abgase von Kraftfahrzeugen auf der Bundesstraße, soweit sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der gegenständlichen Anlage stehen, die von der Konsenswerberin beantragte Genehmigung nicht zu erteilen. Gleichzeitig hat der Bw die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß den Bestimmungen des § 67d Abs.3 AVG beantragt.

 

Als Berufungsgründe werden formelle Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens und mangelhafter und unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen sowie materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht.

Die behauptete Rechtswidrigkeit wird im Berufungsschriftsatz unter Punkte 1 - 32 eingehend näher begründet.

Punkt 33 des Berufungsschriftsatzes bezieht sich auf die ebenfalls bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese Ausführungen verwiesen.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Die Behauptung des Bw, dem Genehmigungsantrag ermangle es an Angaben über die Quellen der Emissionen gemäß § 356a GewO 1994 ist rechtlich unzutreffend, und geht im gegenständlichen Verfahren ins Leere, weil die Bestimmungen des § 356a leg.cit. auf Anlagen des § 77a leg.cit., sohin solche, die in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, abstellen. Bei der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage handelt es sich aber nicht um eine Betriebsanlage im Sinne des § 77a leg.cit.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichen falls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

 

Gemäß § 39 Abs.1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG hat die Behörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 45 Abs.3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

 

Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der Konsenswerberin, der Lagerhausgenossenschaft Eferding reg.Gen.m.b.H., ein Genehmigungsverfahren entsprechend den Bestimmungen der §§ 353, 355, 356 und 359 GewO 1994 unter Beiziehung von lärmtechnischen, maschinenbautechnischen, lufttechnischen und medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. Ihrer Entscheidung liegen die im Beweisverfahren eingeholten Gutachten der angeführten Amtssachverständigen zu Grunde. Diese stellen sich als nachvollziehbar und schlüssig dar. Im Genehmigungsverfahren, so insbesondere in den Augenscheinsverhandlungen vom 29.9.2003 und 3.11.2003 hat sich die belangte Behörde mit den Einwendungen der Nachbarn und nunmehrigen Berufungswerber unter Heranziehung der oben angeführten Amtssachverständigen in sachlicher Hinsicht auseinandergesetzt und nach rechtlicher Würdigung des von ihr festgestellten Sachverhaltes die von der Konsenswerberin beantragte Genehmigung erteilt.

 

Die vom Bw auf § 74 Abs.2 gestützten Einwände gegen die erteilte Betriebsanlagengenehmigung sind durch keine im Verhältnis zu den Gutachten fachlich gleichwertigen Argumente gedeckt und vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit der gutächtlichen Aussagen der beigezogenen Amtsachverständigen hervorzurufen.

 

Zu Recht wurden die auf die § 74 Abs.2 Z4 leg.cit. (Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs) abstellenden Einwände von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen, da diese Belange die Anlagenbehörde von Amts wegen wahrzunehmen hat.

 

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Berufung daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen war.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

 

 

 

 
 

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